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Oberverwaltungsgericht NRW·17 E 552/05·02.06.2005

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung und Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; das Verwaltungsgericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Zwar könne ein Ausreisehindernis vorliegen, doch hat der Kläger seine Identität und Herkunft nicht in zumutbarer Weise aufgeklärt. Eine bloße Makhtoum-Bescheinigung und die Behauptung der Staatenlosigkeit reichen nicht aus.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Begehren auf Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlt diese, ist die PKH nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO abzulehnen.

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Nach § 25 Abs. 5 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist; unverschuldetes Hindernis liegt nicht vor, wenn zumutbare Anforderungen zur Beseitigung desselben nicht erfüllt werden.

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Zur Feststellung des Ausreisehindernisses und der Staatsangehörigkeit ist vom Ausländer eine klare, detaillierte Darlegung von Abstammung und Herkunft zu verlangen; bloße Behauptungen der Staatenlosigkeit genügen nicht.

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Eine Makhtoum-Bescheinigung als Identitätsnachweis reicht nicht allein zur Klärung der Staatsangehörigkeit, wenn keine konkreten Angaben zu Geburt, Eltern und bisherigen Aufenthaltsorten vorgelegt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 5106/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage, §§ 166 VwGO, 114 ZPO, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

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Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgelegten "Makhtoum- Bescheinigung" ist es derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der - allein in Betracht kommenden - Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen kann. Zwar dürften die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 der Vorschrift (vollziehbare Ausreisepflicht; Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen Gründen; Unabsehbarkeit des Wegfalls des Ausreisehindernisses; Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten) vorliegen. Es kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass auch die in Satz 3 der Vorschrift normierte Voraussetzung erfüllt ist. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach Satz 4 u.a. vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt.

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Das Ausreisehindernis besteht vorliegend darin, dass der Kläger nach eigenen Angaben über keine Pass- bzw. Passersatzpapiere verfügt. Eine Beseitigung dieses Hindernisses setzt die Klärung seiner Identität und Herkunft voraus. Hieran hat der Kläger bislang nicht in zumutbarem Umfang mitgewirkt. Die bloße Behauptung, er sei "staatenlos", reicht insoweit nicht aus. Sie wird nicht belegt durch die - bereits am 5. Oktober 1998 ausgestellte, aber erst mit Schriftsatz vom 20. April 2005 vorgelegte - "Makhtoum-Bescheinigung"; denn diese beinhaltet ausweislich ihrer Überschrift einen "Identitätsnachweis für Personen ungeklärter Staatsangehörigkeiten".

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Die Ungeklärtheit der Staatsangehörigkeit ist nicht gleichzusetzen mit ihrem Fehlen. Dies gilt namentlich in Bezug auf Kurden aus dem Grenzgebiet Syriens zur Türkei und zum Irak. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Mitglieder dieses Personenkreises häufig die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen,

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so auch: Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 13. Dezember 2004, Seite 11 f. (Juris-Asylis, Dok.-Nr. SYR 00058271.

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Diesem Personenkreis gehört der Kläger an. Sein Geburtsort Kamishli liegt unmittelbar an der türkischen Grenze. Seine Ursprungsfamilie hat verwandtschaftliche Beziehungen in die Türkei; so lebt der Onkel seines Vaters in dem türkischen Grenzort Nusaybin.

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Vor diesem Hintergrund ist von dem Kläger eine klare Darlegung seiner familiären Verhältnisse zu verlangen,

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zu diesem Erfordernis vgl. allgemein: Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 22. Dezember 2003, Seite 2 (Juris-Asylis, Dok.-Nr. SYR 25983001).

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Hierzu gehört eine detaillierte Darlegung seiner Abstammung, insbesondere genaue und umfassende Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Geburt von Eltern und Großeltern sowie ihres gegenwärtigen und vergangenen Aufenthaltsorts. Auf diese Notwendigkeit hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen. Der Kläger ist dieser seiner Mitwirkungspflicht indes bislang in keiner Weise nachgekommen.

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Bei dieser Sachlage bietet auch das Begehren, den Beklagten zur Ausstellung eines Ausweisersatzes zu verpflichten, gegenwärtig keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.