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Oberverwaltungsgericht NRW·17 E 512/11·09.05.2011

Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen fehlender Postulationsfähigkeit vor dem OVG NRW

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte Befangenheitsanträge gegen drei Richter im Rahmen einer von ihm erhobenen Anhörungsrüge. Das Oberverwaltungsgericht verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig und entscheidet ohne vorherige dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter. Entscheidender Grund ist der geltende Vertretungszwang vor dem OVG und die fehlende Postulationsfähigkeit des Antragstellers. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter am OVG NRW wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Antragstellers als offensichtlich unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch kann vom Gericht ohne vorherige Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter entschieden werden, wenn die Unzulässigkeit offensichtlich ist (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO).

2

Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht grundsätzlich Vertretungszwang; Beteiligte müssen sich nach § 67 Abs. 4 VwGO durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, außer in den dort genannten Ausnahmefällen.

3

Befangenheitsanträge, die persönlich von einem nicht postulationsfähigen Beteiligten vorgebracht werden, sind offensichtlich unzulässig, soweit der Vertretungszwang gilt und keine hinreichende Grundlage für Selbstvertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO dargelegt ist.

4

Die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im Rahmen einer Anhörungsrüge kann zweifelhaft sein; jedenfalls kann die fehlende Postulationsfähigkeit des Antragstellers zur Verwerfung des Antrags führen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1014/06

Tenor

Das den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht U. sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht B. und E. betreffende Ablehnungsgesuch wird verworfen.

Gründe

2

Über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers kann der Senat ohne vorherige Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) entscheiden, da es offensichtlich unzulässig ist.

3

Dabei kann dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit bereits daraus ergibt, dass die Richter im Rahmen einer Anhörungsrüge abgelehnt werden, die gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll.

4

Vgl. zu der Frage der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs im Rahmen der Anhörungsrüge: BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2011 – 3 B 9.11 –, juris und vom 28. Mai 2009 – 5 PKH 6.09 –, NVwZ-RR 2009, 662 f.

5

Jedenfalls sind die vom Antragsteller persönlich gestellten Befangenheitsanträge im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 4. April 2011 (17 E 271/11) wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit des Antragstellers offensichtlich unzulässig. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, außer in Prozesskostenhilfesachen, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO sowie die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen (vgl. § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO). Auch die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs in Verfahren, bei denen der Vertretungszwang gilt, unterliegt diesem Zwang.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2007 – 5 B 145.07 –, juris Rdnr. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2008 – 5 LA 447/08 –, NordÖR 2009, 26 = juris Rdnr. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 10 B 4.09 –, NJW 2010, 954 f. = juris Rdnr. 1; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2006 – 26 B 02.2372 –, juris Rdnr. 1; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 67 Rdnr. 27; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 67 Rdnr. 30; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Bd. I, Stand: Mai 2010, § 67 Rdnr. 67.

7

Für die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge besteht der Vertretungszwang, weil dieser auch in dem Verfahren 17 E 271/11 herrschte, dessen Fortsetzung der Antragsteller nun mit der unter dem neuen Aktenzeichen 17 E 512/11 geführten Anhörungsrüge erstrebt. Der Antragsteller lässt sich in diesem Verfahren jedoch – wie schon in dem früheren Verfahren – nicht vertreten. Er hat die Befangenheitsanträge mit seinem Schreiben vom 26. April 2011 selbst und nicht etwa durch einen ihn vertretenden Rechtsanwalt gestellt.

8

Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berufen. Danach kann sich ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 des § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, selbst vertreten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, um sich selbst vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten zu können. Darauf wurde bereits im Beschluss vom 4. April 2011 im Verfahren 17 E 271/11 abgestellt. Der Antragsteller hat (auch in seinem als Reaktion auf den genannten Beschluss übersandten Schreiben vom 26. April 2011) nichts vorgetragen, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO).