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Oberverwaltungsgericht NRW·17 E 252/00·09.01.2001

Zulassung der Beschwerde nach §124 VwGO abgelehnt wegen fehlender Zweifel an Vorentscheidung

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Begehrens auf Einreise als jüdische Emigranten. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Vorinstanz: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, da konsularische Angaben und Zweifel an Urkundenlage gewichtige Gründe liefern. Kosten trägt die Klägerseite.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass glaubhaft dargestellte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses bestehen.

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Widersprüchliche oder später geänderte Angaben zur Religionszugehörigkeit, die bereits bei konsularischer Vorsprache gemacht wurden, sind nicht ohne weiteres als glaubhaft anzusehen; taktische Angaben begründen Zweifel an der Glaubwürdigkeit.

3

Nach dem Erlass des Auswärtigen Amtes sind Bescheinigungen jüdischer Gemeinden in der ehemaligen UdSSR wegen erhöhter Fälschungsgefahr grundsätzlich nicht als alleiniger Nachweis ausreichend.

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Beglaubigte Fotokopien aus Herkunftsstaaten mit bekannten Manipulationsrisiken haben nur eingeschränkten Beweiswert; die Behörde kann zur Feststellung der Echtheit die Vorlage von Originalurkunden verlangen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 K 2601/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken.

3

Die Kläger wenden sich ohne Erfolg gegen die die Ablehnung des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, sie gehörten schon wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach II Nr. 7 des Erlasses des Auswärtigen Amtes vom 26. März 1997 nicht zu dem Personenkreis, dem nach der Vereinbarung der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1991 Einreise und Aufnahme als jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion ermöglicht werden solle. Danach ist der Antrag auf Aufnahme im geregelten Verfahren und Erteilung eines Einreisevisums auch bei jüdischer Abstammung abzulehnen, wenn der deutschen Auslandsvertretung bekannt wird, dass der Antragsteller Mitglied einer anderen Religions-gemeinschaft, beispielsweise der russisch-orthodoxen Kirche angehört; dazu sollen die Antragsteller befragt werden.

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Der Kläger zu 1. hat anlässlich der Vorsprache beider Eheleute bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. am 19. Februar 1997 erklärt, dass er und seine Familie Christen seien, alle getauft seien und er jeden Sonntag zur Kirche gehe. Die Versuche, den Inhalt der abgegebenen Erklärung als nicht richtig darzustellen, vermögen nicht zu überzeugen. Der Kläger begründet seine nach seiner späteren Darstellung unwahren Angaben mit seiner damaligen Annahme, bei Offenbarung seiner Zugehörigkeit zur jüdischen Glaubensgemeinschaft auf die Möglichkeit einer Auswanderung nach Israel verwiesen zu werden. Vor dem Hintergrund des eingeräumten taktischen Vorgehens kann er nicht erwarten, dass ihm seine entscheidungserheblich geänderte Einlassung ohne weiteres als nicht taktisch motiviert, sondern wahr abgenommen wird. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im weiteren Verlaufe des Klageverfahrens vorgelegten und amtlich beglaubigten Bescheinigungen der jüdischen Gesellschaft "ALEF" seines Wohnortes, der er bereits seit der Gründung im Jahre 1993 aktiv angehören soll und deren Sonntagsschule auch die älteste Tochter, nach den Angaben im Antragsverfahren wie die Ehefrau und die jüngere Tochter D. , besuchen soll. Eine Erklärung für den Widerspruch die Glaubenszugehörigkeit der Tochter betreffend ist nicht abgegeben worden. Dem Vorbringen, die jüdische Vereinigung in B. habe keinen Grund gehabt, die gemachten Angaben zu erfinden und damit die Emigration von Gemeindemitgliedern zu fördern, ist entgegen-zuhalten, dass nach Ausführungen der Beklagten derartige Bescheinigungen nach den vor Ort gemachten Erfahrungen häufig nur aus Gefälligkeit ausgestellt werden. Diese Erfahrungen in Frage zu stellen besteht kein Anlass. Überdies reichen nach dem Erlass des Auswärtigen Amtes vom 26. März 1997 Bescheinigungen der jüdischen Gemeinden in der ehemaligen UdSSR bereits angesichts der Fälschungsgefahr als Nachweis grundsätzlich nicht aus.

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Auf die Begründetheit der vom Verwaltungsgericht und der Beklagten gehegten Zweifel an der jüdischen Abstammung des Klägers kommt es hiernach nicht an. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass die geltend gemachte Praxis des Bundesverwaltungsamtes, in Vertriebenenverfahren beglaubigte Fotokopien von Urkunden aus Kasachstan ohne weiteres zu akzeptieren, nicht dazu zwingt, aufgrund der von den Klägern schließlich vorgelegten beglaubigten Fotokopie der Geburtsurkunde seiner Schwester seine Abstammung von einer jüdischen Mutter als glaubhaft gemacht zu erachten. Die auf die Häufigkeit von Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen gegründete Forderung der Beklagten, nur Originalurkunden zu akzeptieren, um diese auf ihre Echtheit bzw. auf etwaige Manipulationen überprüfen zu können, ist berechtigt. Im Übrigen bietet auch die vom Kläger bei der Antragstellung vorgelegte beglaubigte Fotokopie seines 1976 ausgestellten Passes zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser bereits eingezogen war, Anlass, den Beweiswert notarieller Beglaubigungen in seinem Heimatland in Zweifel zu ziehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.