Beschwerde gegen Nicht-Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer unbefristeten bzw. befristeten Aufenthaltserlaubnis; das Oberverwaltungsgericht weist ihre Beschwerde zurück. Die unbefristete Erlaubnis bestand nach altem Recht nicht. Eine Beschäftigungserlaubnis scheitert an einer dreijährigen Wartefrist nach Ausreise. Für eine selbständige Aufenthaltserlaubnis fehlen die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen.
Ausgang: Beschwerde wegen Nicht-Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO wird nur gewährt, wenn das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Anträge, die vor Inkrafttreten eines neuen Aufenthaltsrechts gestellt wurden, sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu beurteilen.
Ein länger geduldeter Aufenthalt begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur unselbständigen Beschäftigung kann durch gesetzliche Wartefristen (z.B. Sperrfrist der Bundesagentur für Arbeit) ausgeschlossen sein.
Für eine Aufenthaltserlaubnis zur Selbständigkeit nach § 21 AufenthG sind übergeordnetes wirtschaftliches Interesse, positive Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie Maßstäbe wie Investitionshöhe und Arbeitsplatzschaffung zu prüfen; bei deutlich geringeren Investitionen sind erhöhte Anforderungen zu stellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 315/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe wird gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO der mittellosen Partei zur Durchführung eines hinreichend erfolgreichen Verfahrens gewährt. Die Klage der Klägerin bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Allerdings ist die Klage zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, obwohl sie bereits im August 2004 in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Denn im Erfolgsfalle der Klage könnte sie unter erleichterten Voraussetzungen wieder in das Bundesgebiet einreisen und ihrer beabsichtigten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Klage ist indes unbegründet.
Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis begehrt, richtet sich die Beurteilung ihres Begehrens gemäß § 104 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch nach den Vorschriften des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, da der Antrag vor dem 1. Januar 2005 (nämlich am 31. August/1. September 1999) gestellt worden ist. Dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf der Grundlage bisherigen Rechts nicht besteht, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem das vorangegangene Eilrechtsschutzverfahren betreffenden Beschluss vom 18. April 2000 - 8 L 3014/99 - mit zutreffender Begründung dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin, sie habe angesichts der langen Dauer des Widerspruchsverfahrens (mehr als vier Jahre) nicht mehr mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, geht fehl. Abgesehen davon, dass sie nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis seit Ende 1999 nur noch Duldungen erhalten hat und sich schon aus diesem Grunde auf eine gegebenenfalls kurzfristige und zwangsweise Aufenthaltsbeendigung einstellen musste, führt ein längerer geduldeter Aufenthalt auch nicht zum Entstehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis begehrt, beurteilt sich das Begehren nach den gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit, als die Klägerin eine (unselbständige) Beschäftigung als Spezialitätenköchin beabsichtigt, nur § 18 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 und 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Betracht. Hiernach scheidet die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis, die nunmehr grundsätzlich für vier Jahre möglich ist, derzeit aber aus, weil die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels und der Ausreise" erteilt werden darf. Da die Klägerin nach Erlöschen ihres früheren Aufenthaltstitels erst am 2. August 2004 in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, ist demzufolge die Wartefrist von drei Jahren nicht eingehalten.
Im Hinblick auf die von der Klägerin alternativ angestrebte selbständige Tätigkeit (als Mitgesellschafterin eines gastronomischen Betriebs) könnte eine Aufenthaltserlaubnis nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Nach dieser Vorschrift muss in Bezug auf die Tätigkeit u.a. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse" oder ein besonderes regionales Bedürfnis" bestehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), und die Tätigkeit muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten" lassen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der Regel gegeben, wenn mindestens 1 Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden". Da die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag vom 18. August 1999 nur eine Einlage von 35.000, - DM erbringen soll und die Schaffung von Arbeitsplätzen in keiner Weise absehbar ist, sind die genannten Regelvoraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 im Übrigen insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung". Insoweit ist zu beachten, dass die Kriterien des Regelfalls (1 Million Euro, 10 Arbeitsplätze) auch als Bewertungsmaßstab für den Sonderfall von Bedeutung sind.
Vgl. Hypertextkommentar zum Ausländerrecht, § 21 Erl. 2.1; Anwendungshinweise des baden-württembergischen Innenministeriums zu § 21, wiedergegeben im vorstehenden Hypertextkommentar, VAH Nr. 21.1.4.
Je geringer die Investitionssumme und die Zahl der voraussichtlichen Arbeitsplätze ist, desto größer müssen das übergeordnete wirtschaftliche Interesse" oder das besondere regionale Bedürfnis" und die positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft" sein.
Vgl. Hypertextkommentar zum Ausländerrecht, a.a.O.; Anwendungshinweise des baden- württembergischen Innenministeriums zu § 21, a.a.O., Nr. 21.1.4.
Angesichts der hier gegebenen sehr geringen Investitionssumme und der nicht absehbaren Schaffung von Arbeitsplätzen werden die genannten Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt. Dies gilt ungeachtet der positiven Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu F. vom 13. Oktober 1999, die ersichtlich an weit weniger strenge Bewertungsmaßstäbe anknüpft als § 21 Abs. 1 AufenthG. Auch wenn es gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 AufenthG regelmäßig erforderlich sein mag, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, zuständigen Gewerbebehörden, öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen, bedarf es dessen jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die wirtschaftlichen und arbeitsplatzmäßigen Auswirkungen einer beabsichtigten Tätigkeit weit hinter den normierten Regelvoraussetzungen zurückbleiben. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es einer Ermessensentscheidung des Beklagten nicht, so dass die Klage auch mit einem Neubescheidungsbegehren keine Aussicht auf Erfolg böte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.