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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 928/03·28.03.2004

Beschwerde gegen Verwertbarkeit türkischen Personenstandsregisterauszugs zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStaatsangehörigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht die Verwertbarkeit eines türkischen Personenstandsregisterauszugs zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit an; das OVG wies die Beschwerde zurück. Das Gericht sah teilweise unplausible Geburtsangaben zwar als möglich an, hielt den Auszug aber insgesamt für verwertbar. DNA-Befunde und Hinweise auf Urkundenfälschung stützten die Annahme türkischer Staatsangehörigkeit. Eine konsularische Bestätigung war nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Verwertung des türkischen Personenstandsregisterauszugs als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Ein ausländischer Personenstandsregisterauszug kann trotz teilweise unplausibler Geburtsangaben als geeignete Erkenntnisgrundlage zur Feststellung der Staatsangehörigkeit dienen, weil zeitverzögerte Eintragungen und Erinnerungsfehler die Identität von Familienangehörigen nicht in gleicher Weise beeinträchtigen.

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Bei der Prüfung einer Beschwerde ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt.

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Molekulargenetische Untersuchungsergebnisse und Indizien wie der nachgewiesene Versuch der Vorlage gefälschter Urkunden können die Verwertbarkeit ausländischer Registerauszüge substantiiert stützen und die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit untermauern.

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Das Fehlen einer konsularischen Bestätigung steht der Feststellung einer Staatsangehörigkeit nicht entgegen, wenn die sonstigen Erkenntnisse für die Herkunftsannahme ausreichend und überzeugend sind.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 2713/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerde- verfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

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Die gegen die Verwertbarkeit des den Antragsteller, seine Ehefrau und die fünf ältesten Kinder betreffenden türkischen Personenstandsregisterauszugs vom 7. August 2001 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

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Der Beschwerde ist einzuräumen, dass die in dem Registerauszug verlautbarten Geburtsdaten teilweise unplausibel erscheinen. Dies ist allerdings in Anbetracht der in Teilen der Türkei gepflogenen Registerpraxis nicht ungewöhnlich und spricht daher für sich genommen nicht gegen die Authentizität des Registerauszugs. Es ist gerichtsbekannt und wird auch durch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kommissionsbericht bestätigt, dass die in türkischen Personenstandsregistern ausgewiesenen Geburtsdaten nicht immer zutreffen. Das liegt zum Teil daran, dass Eintragungen mitunter erst mehrere Jahre nach dem betreffenden Ereignis vorgenommen werden und hierdurch bedingt mit einem erhöhten Unrichtigkeitsrisiko behaftet sind. Teilweise beruht die Fehlerhaftigkeit darauf, dass die Betroffenen mangels besserer Erinnerung oder um der Erlangung von Vorteilen Willen unzutreffende Angaben machen, die nicht hinreichend überprüft werden.

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Die mangelnde Plausibilität einiger Geburtsdaten gibt auch keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit des Personenstandsregisterauszugs vom 7. August 2001 insgesamt in Frage zu stellen. Denn die der Falscheintragung von Geburtsdaten zugrunde liegenden Ursachen treffen nicht in gleicher Weise auf sonstige Eintragungsinhalte zu. Dies gilt namentlich für die Angabe der zu einem Familienverband gehörigen Mitglieder. Insoweit sind Irrtümer infolge Zeitablaufs zwischen Geburt und Eintragung ebenso unwahrscheinlich wie strategisch motivierte Falschangaben. Aus diesem Grund teilt der Senat nicht die in dem mit der Beschwerde vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 5. März 2003 - 75 III 5-9, 16/02 - vertretene Auffassung, dass der Personenstandsregisterauszug aufgrund der teilweise unplausiblen Geburtsdatenangaben insgesamt keine geeignete Erkenntnisgrundlage sei. Im Übrigen spricht auch nach Ansicht des Amtsgerichts "vieles für die Unrichtigkeit" der von der Familie des Antragstellers geführten Namensbezeichnung.

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Im Lichte des türkischen Personenregisterauszugs vom 7. August 2001 besteht Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller nicht - wie bisher geltend gemacht - ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, sondern die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Annahme wird zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass seine Ehefrau nach dem Ergebnis einer molekulargenetischen Untersuchung mit 99,9998%iger Wahrscheinlichkeit Schwester einer in C. lebenden Person ist, für die ein türkischer Reisepass vorliegt. Hinzu kommt der fehlgeschlagene Versuch des Antragstellers, durch Vorlage eines nachweislich gefälschten Familienregisterauszugs die angebliche Herkunft der Familie aus dem Libanon darzutun.

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Bei dieser Sachlage ist unerheblich, dass der Antragsgegner bisher eine Bestätigung des türkischen Konsulats über die türkische Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht hat vorlegen können. Es ist gerichtsbekannt, dass diesbezügliche Bemühungen der Ausländerbehörde häufig einen langen Zeitraum beanspruchen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.