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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 732/15·04.10.2015

Beschwerde gegen Versagung der Ehegatten-Aufenthaltserlaubnis abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach Einreise ohne erforderliches Visum. Strittig sind die Sicherung des Lebensunterhalts, die Zumutbarkeit einer vorübergehenden Ausreise zur Visumsbeantragung und Berufung auf Art. 8 EMRK/§25 AufenthG. Das OVG beschränkt die Prüfung auf die vorgetragenen Einwendungen, hält die vorgelegten Nachweise (u.a. fehlender Arbeitsvertrag, ärztliche Atteste) für nicht überzeugend und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug wird durch eine Einreise ohne erforderliches Visum grundsätzlich entgegengehalten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).

2

Die Behörde kann von dem Visumverstoß nur nach Maßgabe des in § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG geregelten Absehensermessens dispensieren; die Ausübung dieses Ermessens ist gerichtlich auf Fehlerfreiheit zu prüfen.

3

Zur Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts ist eine belastbare prognostische Grundlage erforderlich; bloße Lohnabrechnungen ohne Vorlage des Arbeitsvertrags genügen für eine verlässliche Prognose regelmäßig nicht.

4

Ärztliche Atteste, die allgemeine Gesundheits- oder Trennungsfolgen beschreiben, begründen nicht ohne Weiteres die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Ausreise zur Nachholung eines Visums, sofern eine Fortführung der Behandlung im Ausland möglich ist.

5

Art. 8 EMRK oder § 25 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen nicht pauschal eine Befreiung von Visumspflichten; eine Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen ersetzt nicht das im Visumverfahren zu klärende Recht auf Familienzusammenführung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG§ Art. 8 EMRK§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 537/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

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1.  Es mag dahinstehen, ob in Ansehung der von der Ehefrau des Antragstellers seit dem 1. Dezember 2014 ausgeübten Erwerbstätigkeit dessen Lebensunterhalt als gesichert angesehen werden kann. Dies dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil lediglich drei Verdienstbescheinigungen vorgelegt worden sind, nicht aber der Arbeitsvertrag, ohne dessen Kenntnis eine prognostische Beurteilung der Einkommensverhältnisse nicht möglich ist.

4

Einer Klärung dieser Frage bedarf es nicht, weil – wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt – der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug jedenfalls die Einreise ohne erforderliches Visum entgegensteht, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Ob eine etwaige Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers zur Folge hätte, dass nunmehr die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt wären mit der Konsequenz, dass die Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG von dem Visumverstoß absehen könnte, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn die Antragsgegnerin ist in der Begründung ihrer Versagungsentscheidung hilfsweise von einer Eröffnung des in dieser Norm geregelten Absehensermessens ausgegangen       (Seite 5, 2. Absatz der Ordnungsverfügung vom 8. Juli 2014: „Selbst wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorläge“) und hat dieses fehlerfrei ausgeübt.

5

2.  Die mit der Beschwerde vertretene Annahme, dem Antragsteller sei “aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen“ eine Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar, ist nicht nachvollziehbar. Den in Bezug genommenen ärztlichen Attesten vom 11. Dezember 2014 und 16. Juni 2015 lassen sich diesbezügliche Anhaltspunkte nicht entnehmen. Soweit dort von einer „zwangsweisen Rückführung ins Herkunftsland“ und von einer „Trennung von der Familie und der damit verbundenen sozialen Entwurzelung“ abgeraten wird, beziehen sich diese Empfehlungen auf Szenarien, die im Falle einer vorübergehenden freiwilligen Ausreise zwecks Nachholung des Visumverfahrens nicht in Rede stehen. Hiermit wäre auch nicht ein – nach ärztlicher Einschätzung kontraindizierter – „Abbruch der laufenden Behandlung“ verbunden, da die medikamentöse Therapie auch während eines übergangsweisen Auslandsaufenthalts fortgesetzt werden kann; die in dem Attest vom 11. Dezember 2014 daneben erwähnte Gruppenpsychotherapie ist offenbar abgeschlossen („hat … teilgenommen“).

6

3.  Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, eine Führung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft in Mazedonien sei nicht zumutbar, vermag dieses Vorbringen die Zumutbarkeit der nachträglichen Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung nicht in Frage zu stellen. Denn die hierfür erforderliche Ausreise des Antragstellers impliziert nicht notwendigerweise eine Übersiedlung der Familie nach Mazedonien; dass eine nur vorübergehende Trennung den Beteiligten nicht möglich wäre, ist nicht dargetan.

7

Soweit das genannte Vorbringen, das mit einer angeblichen Verwurzelung der Ehefrau in Deutschland und dem vermeintlichen Fehlen einer Existenzgrundlage in Mazedonien begründet ist, auf die Geltendmachung einer sich aus Art. 8 EMRK ergebenden rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise und einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zielen sollte, verfängt es schon deshalb nicht, weil sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer dauerhaften Führung der Lebensgemeinschaft in Mazedonien nicht stellt, solange nicht – im Visumverfahren – geklärt ist, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Familienzusammenführung zusteht. Es entspricht nicht der Zweckbestimmung einer Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen, den Ausländer von der Einhaltung der für den angestrebten familiären Aufenthaltszweck geltenden Visumvorschriften zu dispensieren.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.