Verlängerung Elternnachzug zu ehemals minderjährigem Flüchtling nach Volljährigkeit unzulässig
KI-Zusammenfassung
Im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) stritten die Beteiligten über die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung nach Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Elternnachzug (§ 36 Abs. 1 AufenthG) sowie über Ausreise-/Vollzugsfolgen. Das OVG verneinte einen Anspruch auf Verlängerung, weil die unionsrechtliche „Minderjährigkeitsfiktion“ aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG nur die erstmalige Familienzusammenführung, nicht aber die Verlängerung eines bereits erteilten Titels erfasst. Die Ausreisefrist wurde als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt; insoweit blieb der Eilantrag erfolglos. Dagegen wurde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich unbestimmter bzw. ermessensfehlerhafter Regelungen zu Abschiebungsandrohung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Aufschiebende Wirkung nur bzgl. Tenor III/IV; im Übrigen Eilantrag abgelehnt und Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die unionsrechtliche Privilegierung des Elternnachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG rechtfertigt eine „Minderjährigkeitsfiktion“ nur für die Entscheidung über Einreise und erstmalige Titelerteilung, nicht für die Verlängerung eines bereits zum Elternnachzug erteilten Aufenthaltstitels.
Die Volljährigkeit des Zusammenführenden kann bei der Verlängerung eines zum Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltstitels als nicht mehr erfüllte Bedingung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG einer Verlängerung entgegenstehen.
Eine nach §§ 50 Abs. 2, 59 Abs. 1 AufenthG gesetzte Ausreisefrist ist bei fehlendem (verlängertem) Aufenthaltstitel im Eilverfahren regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn sie den gesetzlichen Fristrahmen ausschöpft und keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitszweifel bestehen.
Ein Verwaltungsakt verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG), wenn Tenor und Begründung den Adressaten nicht erkennen lassen, welche Handlung von ihm verlangt wird, und der Regelungsgehalt nicht als Grundlage für Zwangsmaßnahmen taugt; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.
Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfordert eine einzelfallbezogene, am präventiven Zweck ausgerichtete Ermessensausübung; schematische oder unzutreffend an Ausweisungstatbestände anknüpfende Erwägungen begründen einen Ermessensfehler, der das Verbot insgesamt rechtswidrig machen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 1678/23
Tenor
Der angefochtene Beschluss (Nr. 1 der Beschlussformel) wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2023 wird insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen die Regelungen unter III. und IV. im Tenor der Ordnungsverfügung richtet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.“
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Beschwerdevorbringen gibt Anlass, den angegriffenen Beschluss in dem aus der Beschlussformel des Beschwerdebeschlusses ersichtlichen Umfang zu ändern.
In Ansehung der dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, ist der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Regelungen unter I. und II. sowie V. und VI. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2023 abzulehnen (dazu I.). Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen (dazu II.).
I. Die Beschwerde rügt mit Erfolg, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht.
1. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend u. a. ausgeführt, die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Ordnungsverfügung vom 25. September 2023 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil der Antragstellerin voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 4 Abs. 2 AufenthG – gemeint sein dürfte Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG – in unmittelbarer Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a der vorgenannten Richtlinie zustehe. In Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH),
vgl. EuGH, Urteile vom 12. April 2018 – C-550/16 –, vom 1. August 2022 – C-273/20 und C-355/20 –, und vom 30. Januar 2024 – C-560/20 –, alle juris,
lägen die Voraussetzungen hierfür mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Danach seien Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a und Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a RL 2003/86/EG im Lichte von Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstünden, nach der das Aufenthaltsrecht der Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ende, wenn der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung gestellt worden sei, als der Flüchtling noch minderjährig gewesen sei.
Die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung seien hier erfüllt, da der am 20. Mai 2001 geborene Sohn I. T. A. der Antragstellerin nach Aktenlage im November 2015 unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist und ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des BAMF vom 15. März 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auf ihren am 12. Oktober 2017 gestellten Antrag sei der Antragstellerin daraufhin am 5. Februar 2018 ein Visum zur Familienzusammenführung erteilt worden. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2018 sei der Antragstellerin am 27. März 2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 16. Mai 2019 erteilt worden, deren Verlängerung sie am 13. Mai 2019 – und damit vor Eintritt der Volljährigkeit seines Sohnes – beantragt habe. Unschädlich sei nach der EuGH-Entscheidung vom 30. Januar 2024, dass die Antragstellerin ihren Visumsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Flüchtlingsanerkennung ihres Sohnes gestellt habe.
Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 angeführten Gesichtspunkte geböten nach Auffassung der Kammer keine abweichende Beurteilung. Insbesondere entstehe, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Vorlageersuchen vom 23. April 2020 – 1 C 9.19 – näher dargelegt habe, bei Zugrundelegung der erörterten „Minderjährigkeitsfiktion“ der Sache nach unabhängig von den in Art. 15 Abs. 2 und 4 RL 2003/86/EG eröffneten Umsetzungsspielräumen auch schon vor dem Ablauf der in Art. 15 Abs. 1 RL 2003/86/EG benannten Frist ein von der tatsächlichen Wahrnehmung der Personensorge für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling unabhängiges Aufenthaltsrecht der nachziehenden Eltern, bei dem zudem nicht das Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhalts (Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a RL 2003/86/EG) zu beachten sei.
2. Die Beschwerde bringt im Kern vor, die Sachverhalte der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des EuGH unterschieden sich in einem bedeutsamen Punkt von dem hier vorliegenden Fall; nämlich darin, dass hier der Familiennachzug bereits abgeschlossen sei und es lediglich um die Verlängerung des Aufenthaltstitels der Antragstellerin (als nachgezogenem Elternteil) gehe. Das VG Berlin (Urteil vom 1. Februar 2019 – 15 K 936.17 V –, juris, Rn. 29 ff., insb. Rn. 35) habe u. a. ausgeführt, dass die Verlängerung des zwecks Elternnachzugs zum minderjährigen Flüchtling erteilten Aufenthaltstitels versagt werden könne, wenn der Flüchtling nicht mehr minderjährig sei. Denn der minderjährige Flüchtling und seine Eltern sollten durch Verzögerungen, die bei der Rechtsgewährung eingetreten seien, rechtlich zwar nicht benachteiligt, aber auch nicht besser gestellt werden. Deshalb sei die Fiktion der Minderjährigkeit nicht über die originäre Gewährung des Nachzugsrechts auf dessen etwaige Verlängerung auszudehnen. Vorliegend gehe es nicht um den Entzug eines bestehenden Aufenthaltsrechts der Antragstellerin, sondern um die Versagung der Verlängerung nach Abschluss des Familiennachzugsverfahrens. Sie, die Antragsgegnerin, sei den sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an den Familiennachzug mit Erteilung des Visums und der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Antragstellerin von über einem Jahr bereits nachgekommen. Nunmehr lägen jedoch die Voraussetzungen aus Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a RL 2003/86/EG nicht mehr vor, wonach die Einreise und der Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung „ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a genannten Bedingungen“ gewährt werde. Dieser stärkere Schutz sei als Ausnahmetatbestand zur Besserstellung von insbesondere minderjährigen Flüchtlingen zu sehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024 – C-560/20 –, juris, Rn. 33.
3. Dieses Vorbringen greift durch. Die Beschwerde legt überzeugend dar, dass sich die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig erweist. Die unter I. in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2023 enthaltene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 8 Abs. 1, 36 Abs. 1 AufenthG ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Nach § 36 Abs. 1 AufenthG – soweit hier relevant – ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bereits die tatbestandliche Voraussetzung des „minderjährigen Ausländers“ ist – auch bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung von § 36 Abs. 1 AufenthG – nicht erfüllt (dazu a). Auch besteht voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend Art. 4 Abs. 2 RL 2003/86/EG in unmittelbarer Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a RL 2003/86/EG (dazu b).
a) Der am 31. Mai 2001 geborene und durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 als Flüchtling anerkannte Sohn der Antragstellerin ist auch bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des Begriffs des „minderjährigen Ausländers“ in der vorliegenden Fallgestaltung der begehrten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 8 Abs. 1, 36 Abs. 1 AufenthG nicht als minderjährig im Sinne der Vorschrift anzusehen.
Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a RL 2003/86/EG stellt für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eine Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a RL 2003/86/EG dar. Nach letztgenannter Vorschrift bleibt die Möglichkeit einer Zusammenführung grundsätzlich dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen und setzt u. a. voraus, dass der Zusammenführende für den Unterhalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades aufkommt und diese in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben. Nach der Ausnahmevorschrift in Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a RL 2003/86/EG haben unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ein Recht auf eine solche Zusammenführung, das weder in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist noch den in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a RL 2003/86/EG aufgestellten Voraussetzungen unterliegt. Durch Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a RL 2003/86/EG soll somit im Speziellen ein stärkerer Schutz der Flüchtlinge, die unbegleitete Minderjährige sind, gewährleistet werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024 – C-560/20 –, juris, Rn. 33.
Denn Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a RL 2003/86/EG zielt im Speziellen darauf ab, die Zusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge mit ihren Eltern zu begünstigen, um ihnen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit einen stärkeren Schutz zu gewährleisten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024 – C-560/20 –, juris, Rn. 51; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand 01.12.2025, § 36 AufenthG, Rn. 19.
Daher ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 RL 2003/86/EG, dass, auch dann, wenn die Familienzusammenführung von den Eltern eines minderjährigen Flüchtlings beantragt wurde, der inzwischen volljährig geworden ist, diesen Eltern, wenn ihrem Antrag stattgegeben wird, ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, der mindestens ein Jahr lang gültig ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 – C-273/20 und C-355/20 –, juris, Rn. 50 f.
Insoweit wird die Wirkung des Anspruchs auf Familiennachzug in seiner Reichweite (zeitlich) begrenzt.
Vgl. Kluth, Der EuGH und der „Last-Minute-Elternnachzug“ zu minderjährigen Flüchtlingen, in: NVwZ 2022, 1693 (1694).
Nach der Rechtsprechung des EuGH wäre es mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a RL 2003/86/EG unvereinbar, dass sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Antrags die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken.
Vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 –, juris, Rn. 61.
Zwar hielt es das BVerwG in einem an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen angesichts dessen vorgenannter Rechtsprechung nicht für möglich, die „Minderjährigkeitsfiktion“ auf die Einreise und die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 13 Abs. 2 RL 2003/86/EG) zu beschränken und den Umstand, dass der Zusammenführende tatsächlich volljährig (geworden) ist, erst bei einer Verlängerung zu berücksichtigen, weil Art. 16 Abs. 1 RL 2003/86/EG abschließend die Voraussetzungen regle, unter denen ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abgelehnt oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigert werden könne.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 – 1 C 9.19 –, juris, Rn. 24.
Auf dieses Vorabentscheidungsersuchen hin hat der EuGH jedoch allein Ausführungen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis getätigt, nicht hinsichtlich einer Verlängerung. Der Tenor unter 1. des Urteils in den Verfahren C-273/20 und C‑355/20 bezieht sich auf die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a i. V. m. Art. 2 Buchstabe f RL 2003/86/EG „bei der Familienzusammenführung“ von Eltern und einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling im Rahmen der Entscheidung über den von den Eltern des Zusammenführenden gestellten Antrag auf Einreise und Aufenthalt (Hervorhebung durch den Senat). Der EuGH hat in der Begründung ausgeführt, dass auch dann, wenn die Familienzusammenführung von den Eltern eines minderjährigen Flüchtlings beantragt wurde, der inzwischen volljährig geworden ist, diesen Eltern, wenn ihrem Antrag stattgegeben wird, ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss (Hervorhebung durch den Senat), der mindestens ein Jahr lang gültig ist, ohne dass der Eintritt der Volljährigkeit des als Flüchtling anerkannten Kindes dazu führen darf, dass die Dauer eines solchen Aufenthaltstitels verkürzt wird, und es gegen diese Bestimmung verstößt, den Eltern unter solchen Umständen ein Aufenthaltsrecht nur so lange zu gewähren, wie das Kind tatsächlich minderjährig ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 – C-273/20 und C-355/20 –, juris, Rn. 51.
Auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der Familienzusammenführung bereits gewährt wurde, findet der Zweck der vorgenannten Minderjährigkeitsfiktion keine Anwendung. Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass die Minderjährigkeit des Zusammenführenden nach Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a RL 2003/86/EG daher eine Bedingung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a RL 2003/86/EG sein kann, die bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltstitels „nicht mehr erfüllt“ ist. Demnach ist eine Verlängerung der zwecks Elternnachzugs zum minderjährigen Flüchtling erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG mit Eintritt der Volljährigkeit des Zusammenführenden nicht mehr möglich. Weder die Familiennachzugsrichtlinie noch § 36 Abs. 1 AufenthG regeln einen allgemeinen Elternnachzug für Flüchtlinge. Angeknüpft wird an die Familienzusammenführung zum Zwecke der Obhut für einen Minderjährigen. Daraus folgt, dass im Falle einer Verlängerungsentscheidung nicht mehr an einen vor Eintritt der Volljährigkeit liegenden Zeitpunkt der Asylantragstellung angeknüpft werden kann.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2019 – 15 K 936.17 V –, juris, Rn. 35; Zeitler, HTK-AuslR / § 36 AufenthG / Abs. 1, Stand: 04.08.2022, Rn. 36 f.
b) Demzufolge beanstandet die Beschwerde zu Recht, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend Art. 4 Abs. 2 RL 2003/86/EG in unmittelbarer Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a RL 2003/86/EG besteht, weil die Minderjährigkeitsfiktion nach Vorstehendem nicht für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gilt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung geht damit insoweit – wie die Beschwerde zu Recht einwendet – zu Lasten der Antragstellerin aus.
4. Auf die weitere von der Beschwerde thematisierte Frage, ob im vorliegenden Fall der begehrten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG zudem die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) zu verlangen ist, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.
5. Die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geht auch hinsichtlich der Regelung unter II. des Tenors der Ordnungsverfügung zu deren Lasten aus. Die darin erfolgte Fristsetzung für die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 50 Abs. 2 Alt. 2, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ist der Ausländer auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, wenn er – wie hier aus den oben unter I. 3. dargestellten Ausführungen ersichtlich – einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt,
wobei die Ausreiseaufforderung als solche keine eigenständige Regelung enthält, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2014 – 18 B 238/14 –, n. v., und vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 30 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Februar 2019 – 7 A 11006/18 –, juris, Rn. 32; VG München, Urteil vom 9. Dezember 2013 – M 24 K 13.1725 –, juris, Rn. 43, 45,
schöpft die verfügte Fristsetzung für die Ausreise binnen 30 Tagen den von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Zeitraum beanstandungsfrei vollständig aus.
6. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war ferner abzulehnen, soweit er sich auf die Klage gegen den Tenor unter V. und VI. der angegriffenen Ordnungsverfügung bezieht. Diesbezüglich fehlt es der Antragstellerin an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die unter V. (sinngemäß) angeordnete „sofortige Vollziehbarkeit“ geht ins Leere, da die Regelungen unter III. und IV. kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Eine eigenständige rechtliche Beschwer durch den (unverständlich formulierten) Tenor zu VI. ist nicht erkennbar.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat hingegen insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der im Tenor ihrer Ordnungsverfügung vom 25. September 2023 unter III. und IV. getroffenen „Regelungen“ wendet.
1. Unter dem Gliederungspunkt III. des Tenors der angefochtenen Ordnungsverfügung führt die Antragsgegnerin – im Kontext mit Gliederungspunkt II. des Tenors – aus:
„Sie werden aufgefordert, (…)
III. für den Fall, dass Sie der Ausreiseverpflichtung in der gesetzten Frist nicht freiwillig nachkommen, die Abschiebung in den Irak oder in ein anderes aufnahmebereites Land anzudrohen,“.
Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage – im Ergebnis – zu Recht angeordnet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 (Alt. 1) VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt insoweit zu Lasten der Antragsgegnerin aus. An der Rechtmäßigkeit der Regelung unter III. der Ordnungsverfügung bestehen durchgreifende Zweifel.
Mangels Klarheit und Eindeutigkeit wahrt sie nicht das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat eines Verwaltungsaktes in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 4 B 20.23 –, juris, Rn. 13.
Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des den Betroffenen als Inhalt des Verwaltungsakts Mitgeteilten, so wie sich dieses den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 11 A 2046/13 –, juris, Rn. 3.
Ausgehend hiervon ist die unter III. des Tenors der Ordnungsverfügung wiedergegebene Formulierung nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend bestimmt.
Dieser Bescheidtenor enthält für den Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet die Aufforderung an diese („Sie werden aufgefordert, …“), „die Abschiebung in den Irak oder in ein anderes aufnahmebereites Land anzudrohen“. Dabei bleibt bereits unklar, wem gegenüber die Antragstellerin (!) eine Abschiebung androhen soll.
Die weitere Begründung unter „Zu II-III“ in dem angefochtenen Bescheid (dort Seite 5 unten ff.) führt weder auf eine Sinnhaftigkeit der o. a. Aufforderung an die Antragstellerin, noch ermöglichen diese Ausführungen eine sinnhafte „Auslegung“ dieser irritierenden Aufforderung. Diese erwähnte Begründung scheint eine Abschiebungsandrohung im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG thematisieren zu wollen. Weiter wird auf Seite 6, fünfter Absatz, des angefochtenen Bescheides ausgeführt: „Die Androhung der Abschiebung und die Fristsetzung zur Ausreise entsprechen den Anforderungen des § 59 AufenthG.“ Auch unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Feststellung lässt sich eine an die Antragstellerin gerichtete, im Bescheidtenor unter III. enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht ausmachen. Die weiteren (Begründungs-) Ausführungen zu nicht bestehenden Abschiebungsverboten „im Sinne des § 60 Abs. 1 – 7 AufenthG“ (Bescheid Seite 6, sechster Absatz) bieten ebenso wenig einen eindeutigen Anhalt dafür, dass der Bescheidtenor zu III. eine an die Antragstellerin gerichtete Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthält bzw. enthalten soll.
Eine erweiterte Betrachtung bestärkt diesen Befund. Bereits in ihrem Anhörungsschreiben vom 22. Juni 2023 (Seite 3 oben) weist die Antragsgegnerin „auf die Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung vom Bescheid vom 30.04.2018 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vollziehbar seit dem 01.03.2023“, hin. Ebenso nimmt der angefochtene Bescheid auf Seite 2 oben darauf Bezug und führt in der Begründung „Zu IV.“ (Seite 7, vorletzter Absatz, zweiter Satz – in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) aus: „Die bestehende Abschiebungsandrohung ist seit dem 01.03.2023 vollziehbar.“ Weist die Antragsgegnerin wiederholt auf eine an die Antragstellerin gerichtete vollziehbare Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hin, erscheint zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin überhaupt eine weitere (anfechtbare) Abschiebungsandrohung verfügen wollte.
2. Auch hinsichtlich der Regelung unter IV. des Tenors der Ordnungsverfügung geht die Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
Unter dem Gliederungspunkt IV. des Tenors der angefochtenen Ordnungsverfügung führt die Antragsgegnerin – im Kontext mit Gliederungspunkt II. des Tenors – aus:
„Sie werden aufgefordert, (…)
IV. die Wirkung der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Form des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen“.
Auch diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – im Ergebnis – zu Recht angeordnet. Unabhängig von der erneut zu konstatierenden sprachlichen Insuffizienz, wonach die Antragstellerin (!) aufgefordert wird, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung hinsichtlich des Bescheidtenors zu IV. als offensichtlich ermessensfehlerhaft.
Bezüglich des im Bescheidtenor unter IV. erwähnten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG gilt grundsätzlich: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder – vorliegend relevant – abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dies bedeutet, dass die Ausländerbehörde alle entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen hat. Sie darf dabei den Zweck der Befristung nicht verkennen. Die Festlegung der Frist darf allein aus präventiven Gesichtspunkten erfolgen. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 10.
Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Umstände des Einzelfalls der Antragstellerin hinreichend erfasst, gewürdigt und den Anforderungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genügende Ermessenserwägungen vorgenommen hat.
Die in der Ordnungsverfügung unter IV. des Bescheidtenors verfügte Regelung steht jedenfalls nicht im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung gehen offenbar davon aus, die Antragstellerin sei aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. So erwähnt die Begründung der Ordnungsverfügung unter „Zu II-III“ (Seite 6, letzter Absatz) die Möglichkeit einer – in der aktuellen Gesetzesfassung nicht mehr vorgesehenen – „Ermessensausweisung“ nach § 55 Abs. 1 AufenthG. Unter „Zu IV.“ stützt sich die Begründung der Ordnungsverfügung auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen sei. Dies ist unzutreffend, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung gültigen Fassung bestimmte, dass im Falle der Ausweisung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen sei. Die derzeit gültige Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG betrifft die Fälle der Ausweisung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG oder der Zurückweisung. Sämtliche Konstellationen, insbesondere die der Ausweisung, sind vorliegend nicht gegeben, was die Antragsgegnerin offensichtlich verkannt hat. Vorliegend kommt allein ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (sowohl nach der im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung geltenden Fassung als auch gegenwärtig) in Betracht.
Des Weiteren rekurriert die Begründung „Zu IV.“ der Ordnungsverfügung vollumfänglich auf die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2018 verfügte Befristung des dortigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung der Antragstellerin und führt dazu aus (Bescheid Seite 7, letzter Satz f.):
„Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Die vorgenommene Befristung von 30 Monate ab dem Tag Ihrer Abschiebung ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls verhältnismäßig, aber auch erforderlich, um die beabsichtigte abschreckende Wirkung zu erzielen und in Anbe-tracht der geringen Schwere der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit auch hinsichtlich der Besonderheit des Einzelfalls gewahrt.“
Diese Ausführungen enthalten ausschließlich abstrakte und beliebige Allgemeinaussagen. Um welche „Gegebenheiten des Einzelfalls“ bzw. „Besonderheit des Einzelfalls“ es sich in Bezug auf die Antragstellerin handelt bzw. handeln soll, die im Falle einer erstmaligen Abschiebung die Befristung von 30 Monaten als verhältnismäßig erscheinen lassen sollen, legt die Begründung nicht dar. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Antragsgegnerin den Umstand einer Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes (allein) für den Fall einer erforderlich werdenden Abschiebung der Antragstellerin erkannt und in ihre Ermessenswägungen eingestellt hat. Eine Abgrenzung und Abwägung der 30-Monatsfrist gegenüber der Konstellation eines – hier nicht in Betracht kommenden – ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes fehlt. In der Zusammenschau mit den in der Begründung „Zu IV.“ angeführten, den Einzelfall der Antragstellerin nicht betreffenden Ausführungen (Hinweis auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, strafrechtliche Verurteilung, Ausweisung, unbesehene Übernahme der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2018 erfolgten 30-Monatsfrist) ist damit eine fehlerhafte Ermessensausübung zu konstatieren.
Darauf, ob die Formulierung der Regelung unter IV. des Tenors der Ordnungsverfügung nach den oben unter II. 1 genannten Maßstäben nicht hinreichend bestimmt ist, weil sie sowohl sprachlich unverständlich als auch nicht „vollstreckungsfähig“ ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von der in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgesehenen Möglichkeit der Kostenverteilung macht der Senat ausnahmsweise in Anbetracht der vorstehend dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalls keinen Gebrauch.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.