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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 657/05·19.09.2006

Beschwerde wegen Aufenthaltserlaubnis nach Art.7 Satz 2 ARB 1/80 zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtEuropäisches UnionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 wegen abgeschlossener Berufsausbildung. Zentrale Frage war, ob ein Elternteil mindestens drei Jahre vor Ausbildungsende ordnungsgemäß beschäftigt war. Das Gericht hielt die Nachweisführung für nicht erbracht und verwies auf die EuGH-Auslegung, wonach die Dreijahresfrist vor Ausbildungsabschluss erfüllt sein muss. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art.7 Satz2 ARB 1/80 als unbegründet abgewiesen, da dreijährige Beschäftigungszeit nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 gewährt Kindern türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmestaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, ein Bewerbungsrecht, das zu einem entsprechenden Aufenthaltsrecht führt; eine erteilte Aufenthaltserlaubnis ist insoweit deklaratorisch.

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Die für Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 vorausgesetzte dreijährige Beschäftigungszeit eines Elternteils muss irgendwann vor dem Zeitpunkt erfüllt worden sein, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

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Für den Erfolg eines Antrags nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 obliegt dem Antragsteller die glaubhafte Darlegung und substantiierte Nachweisung, dass die dreijährige ordnungsgemäße Beschäftigungszeit des Elternteils vor Ausbildungsende vorlag.

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Beschäftigungszeiten, die erst nach dem Abschluss der Berufsausbildung liegen, bleiben für die Prüfung des Tatbestands des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 7 Satz 2 ARB 1/80§ Art. 7 Satz 1 ARB 1/80§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 24/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

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Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde (nur noch) geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Nach dieser Vorschrift können Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Das durch Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 vermittelte Bewerbungsrecht führt zu einem entsprechenden Aufenthaltsrecht, wobei eine erteilte Aufenthaltserlaubnis lediglich deklaratorische Bedeutung hat.

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Vgl. zu Art. 7 Satz 1 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - C 329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217, vom 11. November 2004 - C-467/02 (Cetinkaya), InfAuslR 2005, 13 und vom 7. Juli 2005 - C-373/03 (Aydinli), AuAS 2005, 182.

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Zwar hat die Antragstellerin eine Berufsausbildung zur Verkäuferin abgeschlossen, sie hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Mutter - nur auf diese bezieht sich ihr Beschwerdevortrag - mindestens drei Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt gewesen ist.

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Was die gemäß Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erforderliche dreijährige Beschäftigungszeit eines Elternteils angeht, muss diese, wie sich bereits aus der in der Vorschrift enthaltenen Formulierung „beschäftigt war" ergibt, vor Beendigung der Ausbildung des Kindes ausgeübt worden sein. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) den zitierten Wortlaut der Vorschrift - nach einem Vergleich mit den anderen Sprachfassungen der Gemeinschaft - dahin ausgelegt, dass das fragliche Erfordernis in Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 (dreijährige ordnungsgemäße Beschäftigungszeit eines Elternteils) „irgendwann vor dem Zeitpunkt erfüllt worden sein muss, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat". Diese vom Wortlaut ausgehende Auslegung hat er durch eine solche nach Sinn und Zweck der Vorschrift bekräftigt.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - C-210/97 - (Akman), Sammlung der Rechtsprechung 1998 S. I-07519.

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Da die Antragstellerin ihre Ausbildung (Lehre als Verkäuferin) im Januar 2004 abgeschlossen hat (IHK-Prüfungszeugnis vom 20. Januar 2004 und Berufsschulabschlusszeugnis vom 29. Januar 2004), kommen als ordnungsgemäße Beschäftigungszeiten ihrer Mutter nur solche in Betracht, die vor dem letztgenannten Stichtag liegen. Diese ergeben indes keine dreijährige Beschäftigungszeit. Ausweislich der überreichten Nachweise hat die Mutter der Antragstellerin erstmals am 21. September 2001 eine Berufstätigkeit aufgenommen (als Reinigungskraft bei der Gebäudereinigungsfirma W. ). Dort war sie folglich am 29. Januar 2004 noch keine drei Jahre beschäftigt. Auf die Fragen, ob die Mutter der Antragstellerin während der gesamten Zeit „ordnungsgemäß" beschäftigt, d.h. im Besitz eines Aufenthaltstitels war, kommt es mithin ebenso wenig an wie darauf, ob sie nach dem 29. Januar 2004 ordnungsgemäß beschäftigt war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.