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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 648/14·04.06.2014

Einstweilige Untersagung der Abschiebung abgelehnt wegen fehlender Reiseunfähigkeit

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Untersagung seiner Abschiebung. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und lehnte den Antrag ab, da die Befristungsentscheidung rechtzeitig zugestellt worden war und der Vortrag zur krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. Vorgelegte Atteste enthielten keine Angaben zur Reisefähigkeit und stammten nicht von einem Psychiatriefacharzt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung abgelehnt; fehlende Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Befristungsentscheidung dem Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers vor Ablauf der Frist zugestellt, steht dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit zur Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz offen.

2

Zur Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit sind substanziierte ärztliche Feststellungen erforderlich, die sich konkret zur Reisefähigkeit äußern.

3

Die bloße Nennung einer psychiatrischen Diagnose begründet nicht ohne Weiteres Reiseunfähigkeit; bei psychischen Erkrankungen ist die Stellungnahme eines fachärztlichen Psychiaters besonders aussagekräftig.

4

Die Kostenentscheidung folgt den allgemeinen Grundsätzen; Obsiegende können nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden und der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 858/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Untersagung der Abschiebung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR festgeset

Gründe

2

Die Beschwerde hat Erfolg.

3

Die vom Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht vermisste Befristungsentscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Mittagszeit des heutigen Tages zugestellt worden. Damit hat der Antragsteller hinreichend Gelegenheit zur Inanspruchnahme diesbezüglichen Eilrechtsschutzes.

4

Die in der Antragsschrift geltend gemachte krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit ist nicht glaubhaft gemacht. Die diesbezüglich vorgelegten Atteste reichen insoweit nicht aus. Sie verhalten sich nicht zur Frage der Reisefähigkeit des Antragstellers. Namentlich folgt eine Reiseunfähigkeit  nicht ohne Weiteres aus der Erwähnung einer schweren Depression; das entsprechende Attest stammt im Übrigen nicht von einem Facharzt für Psychiatrie.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.