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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 587/03·12.03.2003

Beschwerde gegen Abschiebung wegen geplanter Operation als unbegründet abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügten ein Abschiebungshindernis für einen Betroffenen wegen einer medizinisch indizierten, geplanten Operation. Streitpunkt war, ob die (Weiter‑)Behandlung gerade im Bundesgebiet unerlässlich ist und bei Wegfall des Aufenthalts nicht hinnehmbare Gesundheitsschäden drohen. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen die Unverzichtbarkeit der Behandlung nicht substantiiert nachweisen. Kosten- und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Abschiebungshindernisses als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt, Streitwert 4.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Krankheit muss die (Weiter‑)Behandlung gerade im Inland unerlässlich sein und bei Beendigung des Aufenthalts nicht hinnehmbare gesundheitliche Folgen zu erwarten sein.

2

Die bloße medizinische Indikation oder die Planung einer Operation begründet allein kein Abschiebungshindernis.

3

Behauptungen über ein Abschiebungshindernis sind substantiiert darzulegen; ärztliche Bescheinigungen müssen konkret Aussagen zur Unverzichtbarkeit der Behandlung und zur Reise‑/Transportfähigkeit enthalten, um Glaubhaftmachung zu erreichen.

4

Die Frage, ob eine Behandlung im Zielstaat möglich ist, betrifft ein zielstaatsbezogenes Hindernis und ist vorrangig vom zuständigen Bundesamt zu prüfen.

5

Die Überprüfung einer Beschwerde vor dem Senat ist auf die vorgetragenen, vom Senat zu prüfenden Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 558/02

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

3

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass und warum ein Abschiebungshindernis (im Sinne eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses) in Bezug auf den Antragsteller zu 4.nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Antragsteller sind den dafür angeführten Argumenten mit der Beschwerde nicht substanziiert entgegen getreten. Allein der Umstand, dass eine Operation des Antragstellers zu 4. medizinisch indiziert und für den 24. März 2003 geplant ist, führt nicht auf ein Abschiebungshindernis. Eine Abschiebung ist nicht schon dann rechtlich unmöglich, wenn eine bestimmte Art der Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Vielmehr setzt ein krankheitsbedingtes inlandsbezogenes und deswegen auch im Verfahren ehemaliger Asylbewerber gegen die Ausländerbehörde zu prüfendes Abschiebungshindernis voraus, dass die (Weiter-)Behandlung einer Erkrankung gerade im Bundesgebiet unerlässlich ist und bei einer Beendigung des Aufenthalts mit nicht zu verantwortenden und deswegen nicht hinzunehmenden Auswirkungen auf die gesundheitliche Verfassung des Ausländers gerechnet werden muss.

4

Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts Substanziiertes vorgetragen. Die Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die Operation sei für den Antragsteller zu 4. lebensnotwendig, findet in den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen keine Stütze. In der Bescheinigung der Kinderärztin T. vom 24. Januar 2003 heißt es insoweit lediglich, der Erfolg einer Hormonbehandlung bleibe "abzuwarten, ebenfalls eine ggf. notwendige operative Korrektur." Die amtsärztliche Bescheinigung vom 7. Februar 2003 lässt ebenfalls die Notwendigkeit einer sofortigen Operation nicht erkennen. Im Gegenteil findet sich dort die Feststellung, dass der "Zeitpunkt einer ggf. notwendigen operativen Korrektur derzeit nicht festzulegen" sei. Des Weiteren wird dem Antragsteller zu 4. "Reise-/Trans- portfähigkeit, Flugreisetauglichkeit" attestiert.

5

Ob die Operation im Kosovo durchgeführt werden kann, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da es sich um ein zielstaatsbezogenes Hindernis handelt, das allein vom Bundesamt zu prüfen wäre.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.