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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 560/01·01.05.2001

Ablehnung des Zulassungsantrags gegen VG-Entscheidung in aufenthaltsrechtlicher Sache

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis/Androhung der Abschiebung. Das OVG hält die Zulassungsgründe für nicht dargetan und weist den Antrag zurück. Neue, unsubstantiierte Tatsachenbehauptungen und pauschale Verfahrenskritik genügen nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen VG-Entscheidung in aufenthaltsrechtlicher Sache abgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO setzt ein substantiiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.

2

Neue oder erstmals erhobene Tatsachenbehauptungen sind nur dann geeignet, die Überzeugungsbildung der Vorinstanz zu erschüttern, wenn sie konkret, glaubhaft und in entscheidungserheblicher Weise substantiiert werden.

3

Allgemeine oder pauschale Verweisungen auf gesellschaftliche Missstände ohne konkreten Fallbezug begründen keine durchgreifende Rüge der Sach- oder Rechtswürdigung der Vorinstanz.

4

Bei der Geltendmachung einer Verfahrensrüge ist darzulegen, welche konkrete Verfahrensvorschrift verletzt worden sein soll; bloße Beschuldigungen ohne Normbenennung und Substantiierung sind unzureichend.

5

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Streitwert ist nach GKG zu bemessen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 2139/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre "Ausweisung" wendet, verkennt sie, dass eine derartige Maßnahme nicht verfügt worden ist.

5

Die von der Antragstellerin nunmehr erstmals aufgestellte Behauptung, dass ihr geschiedener Ehemann "sich immer wieder unterschiedlich an- und abmeldete, um sich einer Strafverfolgung zu entziehen", soll offenbar die vom Verwaltungsgericht aus den Meldeverhältnissen gezogene Schlussfolgerung auf das Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erschüttern. Hierzu ist sie indes nicht geeignet. Abgesehen davon, dass die Behauptung, der geschiedene Ehemann habe sich durch sein melderechtliches Gebaren - lediglich - der Strafverfolgung entziehen wollen, in keiner Weise substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht worden ist, wird nicht einmal dargelegt, dass und ggf. in welcher Weise in dem relevanten Zeitraum eine eheliche Lebensgemeinschaft praktiziert worden wäre. Im Übrigen basiert die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts keineswegs ausschließlich auf den melderechtlichen Gegebenheiten, sondern auch auf weiteren Anhaltspunkten, namentlich den Einlassungen der Antragstellerin selbst.

6

Die Beanstandung, die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung seien unverhältnismäßig, entbehrt jedweder Substantiierung.

7

Die Ausstellung, "der Antragsteller" (gemeint wohl: der Antragsgegner) stelle "nur auf formale Gesichtspunkte ab und (lasse) jede weitere Prüfung vermissen", ist nicht nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang gegebenen, in allgemeiner Form gehaltenen Hinweise auf "die Ausnutzung ausländischer Frauen durch deutsche Männer" lassen weder einen konkreten Fallbezug noch eine hinreichende normative Anknüpfung erkennen.

8

Die von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstände, dass sie "nie Sozialhilfe in Anspruch genommen" habe und dass der "baldige EU-Beitritt der Tschechei" zu erwarten sei, sind rechtlich unerheblich.

9

Die desweiteren erhobene Verfahrensrüge, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, greift nicht durch. Es ist schon nicht hinreichend dargetan, welche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Antragstellerin verletzt haben soll. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang beanstandende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie die aktuelle Anschrift ihres Ehemannes auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht angegeben habe, ist zutreffend. Sofern sich ihr Prozessbevollmächtigter - wie nunmehr behauptet - "aus datenschutzrechtlichen Gründen" an einer Mitteilung der Anschrift gehindert gesehen haben sollte, hätte er dies dem Verwaltungsgericht unterbreiten können.

10

Eine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.

12

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.