Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 2958/97·22.12.1997

Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung bei Ausweisung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Aussetzung der Vollziehung einer Ausweisungsverfügung und focht zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Das OVG lehnte den Antrag als unbegründet ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Beschlusses vorlagen und der Regelausweisungstatbestand einschlägig war. Die formalen Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung (§80 Abs.3 VwGO) seien erfüllt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde und Angriff auf sofortige Vollziehung abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel am VG-Beschluss, formale Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung setzt im innerhalb der Frist zu stellenden Zulassungsantrag die substantiierten Darlegung der Zulassungsgründe voraus (§146 Abs.5 S.3 VwGO).

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Sinne der §§146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nicht gegeben, wenn das VG zutreffend festgestellt hat, daß der Regelausweisungstatbestand vorliegt und weder erhöhter Ausweisungsschutz noch ein Ausnahmefall bestehen.

3

Die Anforderungen des §80 Abs.3 Satz1 VwGO an die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind formaler Art; es genügt, daß die Behörde das besondere Vollzugsinteresse auf der Grundlage angenommener tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen rechtlich tragfähig darlegt, ohne daß an dieser Stelle die materielle Richtigkeit der zugrundegelegten Tatsachen geprüft werden muß.

4

Lange Aufenthaltsdauer, mangelnde Sprachkenntnisse oder das Vorhandensein von Familienangehörigen im Bundesgebiet begründen nicht automatisch einen atypischen Fall, der die Anwendung des Regelausweisungstatbestands ausschließt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 2213/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist nicht begründet.

3

Nach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. In dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

4

Die vom Antragsteller allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Ausländerbehörde hinsichtlich der Ausweisung des Antragstellers kein Ermessen eingeräumt war, weil der Antragsteller den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt hat, keinen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG genießt und kein Ausnahmefall zu der vom Gesetz vorgesehenen Regelausweisung vorliegt. Insbesondere sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der lange Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet, seine mangelnden Kenntnisse in der arabischen Sprache und der Aufenthalt von Familienangehörigen im Bundesgebiet die Annahme eines atypischen Falles nicht zu rechtfertigen vermögen, nicht zu beanstanden.

5

Soweit der Antragsteller noch ausdrücklich die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner angreift, begegnet diese keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist neben der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessensabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO lediglich zu prüfen, ob die Begründung der der Ausweisung beigegebenen Vollziehungsanordnung den - formalen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die geforderte schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung betrifft ein Interesse, das nicht identisch ist mit dem stets vorhandenen Interesse der Verwaltungsbehörde an der Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes. Lediglich ein weiteres, der Art nach anderes oder dem Grunde nach gesteigertes Interesse kann die sofortige Vollziehung rechtfertigen. Mit dem Begründungszwang soll erreicht werden, daß die Behörde, die von ihrer Kompetenz nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch macht, sich stets des Ausnahmecharakters ihres Verhaltens vergewissert, daß sie dem Betroffenen die Gründe dafür transparent macht und daß deren Tragfähigkeit in einem evtl. gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die rein formaler Art sind, ist Genüge getan, wenn die Behörde auf der Basis der von ihr angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen das besondere Vollzugsinteresse rechtlich tragfähig begründet hat, ohne daß es darauf ankommt, ob die zugrundegelegten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zutreffend sind,

6

ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Juni 1982 - 17 B 932/82 -, InfAuslR 1983, 2 f. und vom 21. Januar 1994 - 17 B 2521/92 -.

7

Die vom Antragsgegner im vorliegenden Fall gegebene Begründung ist in diesem Sinne tragfähig. Er hat sich von der Notwendigkeit des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Antragstellers zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bestimmen lassen. Dabei sind die Darlegungen zur Besorgnis erneuter Straffälligkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausreichend, ohne daß es an dieser Stelle einer inhaltlichen Überprüfung bedarf, ob dem Antragsteller auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten werden können.

8

Eine weitere Begründung unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG, wobei der Senat hinsichtlich der Ausweisung und der Versagung der Aufenthaltserlaubnis in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren jeweils die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zugrundelegt.

11

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.