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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 286/01·20.08.2001

Zulassung der Beschwerde gegen Ausweisungsentscheidung abgelehnt (Art.41 Zusatzprotokoll)

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen und die Rügen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht begründen. Berufungen auf Art. 41 Zusatzprotokoll und Art.13 ARB 1/80 sind nicht durchgreifend. Nachträgliche gesundheitliche Vorbringungen sind wegen Frist- und Ergänzungsbeschränkungen unbeachtlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung als unbegründet abgewiesen; geltend gemachte Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulassung der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO genügt nicht jede Rüge; das Vorbringen muss ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen.

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Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll betrifft Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsverkehr und ist nicht geeignet, Schutz im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegen Ausweisungsregelungen zu begründen.

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Das Stillhaltegebot von Art. 13 ARB 1/80 verbietet zwar nachträglich eingeführte Erschwernisse für Zugang zum Arbeitsmarkt, steht jedoch unter dem Vorbehalt von Art. 14 ARB 1/80, der Ausnahmen und damit nachträgliche Änderungen des Ausweisungsrechts erlaubt.

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Zulassungsanträge sind nach § 146 Abs. 5 VwGO zeitlich begrenzt; neues Vorbringen nach Fristablauf ist nur als Ergänzung und nur eingeschränkt zu berücksichtigen und kann für die Zulassungsentscheidung unberührt bleiben.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 47 Abs. 2 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 2359/00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Der Antragsteller meint, der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Anwendbarkeit von § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG stehe Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 (BGBl. II 1972, S. 385) - Zusatzprotokoll - zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase (BGBl. II 1964, S. 509) - Assoziierungsabkommen - entgegen. Dem kann nicht gefolgt werden.

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Auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls kann der Antragsteller sich nicht berufen. Die Vorschrift betrifft die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr; beide Grundfreiheiten werden vom Antragsteller nicht in Anspruch genommen. Auf den Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist die Regelung nicht anwendbar,

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hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2001 - 17 A 5552/00 -, ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen.

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Informatorisch wird angemerkt, dass auch der im Zulassungsantrag nicht angesprochene Art. 13 ARB 1/80 der Anwendung der Ist- und Regelausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG nicht entgegensteht. Insoweit mag zugrundegelegt werden, dass der Antragsteller dem durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 begünstigten Personenkreis angehört. Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die Vorschrift umfasst auch das Aufenthaltsrecht. Sie verwehrt es den Vertragsparteien, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in dem Vertragsstaat strengeren Bedingungen unterworfen werden, als sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 galten. Zwar kann die Neuregelung des Ausweisungsrechts durch Einführung der Ist- und Regelausweisung durch das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. I, S. 1354, zu solchen Beschränkungen führen. Jedoch steht das Stillhaltegebot des Art. 13 Abs. 1 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, der Ausnahmen davon zulässt. Dieser Schrankenvorbehalt berechtigt die Mitgliedstaaten dazu, das nationale Ausweisungsrecht in den Grenzen vorrangigen Rechts - auch nachträglich - zu ändern. Dies ist durch die Einführung der Ist- und Regelausweisungstatbestände geschehen, deren Anwendung auf Gemeinschaftsangehörige und Assoziationsberechtigte keinen Bedenken begegnet, wenn im konkreten Fall die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes gewahrt werden,

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vgl. hierzu, das vorerwähnte Urteil vom 13. Juni 2001.

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Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Mai 2001 die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte gesundheitliche Problematik aufgreift und unter Vorlage eines fachpsychologischen Gutachtens des Diplom-Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten O. C. vom 2. April 2001 vorträgt, es lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, ist dies für die Entscheidung über den Zulassungsantrag unerheblich. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO ermöglicht die Zulassung der Beschwerde nur aus den Gründen, die innerhalb der Frist des Satzes 1 der Vorschrift dargelegt worden sind. Von einer Berücksichtigung nicht ausgeschlossen sind lediglich Ergänzungen der Antragsbegründung. Der Antragsteller hat jedoch die vom Verwaltungsgericht unter Erörterung der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten ärztlichen und psychologischen Erkenntnisse gewonnene Überzeugung, die gesundheitliche Verfassung des Antragstellers führe nicht auf einen Ausnahmefall, der Anlass für ein Abweichen von der Regelrechtsfolge des § 47 Abs. 2 AuslG gebe, nicht beanstandet.

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Wegen der durch § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO gesetzten zeitlichen Grenzen ist desweiteren unerheblich, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen, die zuvor mit Beschluss vom 15. Februar 2001 die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe abgelehnt hatte, nunmehr zu einer relativ günstigen Zukunftsprognose gelangt ist und mit Beschluss vom 4. Juli 2001 den verbleibenden Strafrest mit sofortiger Wirkung zur Bewährung ausgesetzt hat.

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Der ebenfalls auf die Bedeutung von Art. 41 des Zusatzprotokolls für die Anwendbarkeit der Regelausweisungstatbestände des § 47 Abs. 2 AuslG auf türkische Arbeitnehmer gestützte Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Für das Vorliegen oder Fehlen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache ist ohne indizielle Bedeutung, ob die Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden war oder nicht. Die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu beurteilen,

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, und vom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -, NVwZ-RR 1999, 696, sowie Seibert in: Sodann/Ziekow, VwGO, § 124 Rdn. 170 ff., m.w.N.

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Sie liegen aus den eingangs dargelegten Gründen nicht vor.

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Aus den nämlichen Gründen sind die vom Antragsteller angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 41 des Zusatzprotokolls in einem Beschwerdeverfahren nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.