Beschwerde gegen Versagung eheunabhängigen Aufenthaltsrechts abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Ablehnung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts wegen fehlender besonderer Härte nach §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 AuslG. Das Gericht bestätigte die Vorentscheidung: Es liege keine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange vor, soweit die Antragstellerin beruflich und sozial unabhängig sei und die behaupteten Misshandlungen nicht hinreichend schwerwiegend dargelegt seien. Schwangerschaft und geplante erneute Ehe konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Fristablauf vorgebracht wurden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht wegen besonderer Härte nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 3 AuslG ist erforderlich, dass die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten zur Folge hat.
Die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AuslG setzt besondere, während der Ehe eingetretene Umstände von erheblichem Gewicht (z. B. physische oder psychische Misshandlungen) voraus und nicht bloß trennungsbegründendes Verhalten.
Die Tatsache, dass das Scheitern der Ehe Angehörigen im Herkunftsstaat bekannt ist, und die dadurch erschwerte Rückkehrmöglichkeit genügen nicht per se zur Annahme besonderer Härte, wenn der Betroffene beruflich und sozial eigenständig ist.
Bei der Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO sind Umstände, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist in das Verfahren eingeführt werden, nicht zu berücksichtigen; solche Umstände sind im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu lassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 2700/02
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG führenden besonderen Härte zu Recht verneint.
Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Alt. 1 AuslG. Hiernach liegt eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Dass dies der Fall wäre, lässt sich nicht damit begründen, dass die Umstände, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, den in der Türkei lebenden Angehörigen der Antragstellerin bekannt geworden seien und sie deshalb keine Möglichkeit habe, zu ihrer Familie in die Türkei zurückzukehren und bei ihr zu leben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin in der Türkei einen qualifizierten Beruf erlernt und ausgeübt hat und auch unter sozialen Aspekten nicht darauf angewiesen ist, an ihrem Heimatort bei ihrer Familie zu leben.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine besondere Härte nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Alt. 2 AuslG gegeben. Hiernach liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Das ist nicht schon bei jedem Verhalten der Fall, das sich trennungsbegründend auswirkt, weil seinetwegen die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem - oder beiden - Ehegatten als unzumutbar empfunden wird. Mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Alt. 2 AuslG soll besonderen Umständen während der Ehe in Deutschland Rechnung getragen werden, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle liegen z. B. vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat,
vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 14/2368, S. 4.
Es kann auf sich beruhen und mag für das vorliegende Verfahren zu Gunsten der Antragstellerin zu Grunde gelegt werden, dass die Regelung, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, den nachgezogenen Ehegatten auch dann begünstigt, wenn der hier lebende Ehegatte nicht zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit ist, die Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung der Ehe mithin nicht mehr zur Disposition des nachgezogenen Ehegatten steht. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie von ihrem Ehemann nachhaltig und in unerträglicher Weise misshandelt, erniedrigt und gedemütigt worden wäre. In diesem Zusammenhang besteht keine Veranlassung, die Akten des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann und dessen Angehörige beizuziehen, das zunächst von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Beschluss vom 14. März 2002 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, aber noch unter dem Aktenzeichen 1 Ds 25 Js 7767/02 vor dem Amtsgericht Karlsruhe anhängig sein soll. Der Vorwurf der Antragstellerin ist aus ihrer Strafanzeige bei der Polizei vom 26. Februar 2002 bekannt. Er geht dahin, dass ihr Ehemann bei dem nächtlichen Handgemenge zwischen ihr, seiner Mutter und seiner Schwester, dem am Abend zuvor Beleidigungen und Bedrohungen seiner Mutter durch die Schwestern der Antragstellerin vorausgegangen sein sollen, nicht eingegriffen hat. Es ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin über dieses Verhalten, sollte der Sachverhalt sich im Strafverfahren bestätigen, enttäuscht und gekränkt war. Es ist indessen nicht von einem solchen Gewicht, dass ihr nach diesem einmaligen Versagen ihres Ehemannes eine Bereitschaft zur Versöhnung und Wiederaufnahme der erst kurze Zeit geführten Ehe nach einem klärenden Gespräch, vorausgesetzt, der Ehemann wäre dazu bereit gewesen, schlechthin nicht hätte angesonnen werden können.
Die mit Schriftsatz vom 23. April 2003 mitgeteilte Schwangerschaft der Antragstellerin und ihre Absicht, am 28. April 2003 die Ehe mit dem Erzeuger des Kindes einzugehen, können gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um Umstände, die erstmals nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde (17. Februar 2003) in das Verfahren eingeführt worden sind. Es ist der Antragstellerin unbenommen, bei der Ausländerbehörde dieserhalb einen Antrag auf Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis zu stellen und ggf. erneut um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.