Beschwerde gegen Ablehnung der Vollziehungsaussetzung bei Ausweisung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unbegründet, da keine gegenwärtige rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigung durch die Vollziehung vorliegt. Eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung ist wegen eines Abschiebungsverbots in die Türkei nicht möglich. Die mit der Ausweisung verbundenen Rechtsfolgen treten unabhängig von der Vollziehung ein.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Vollziehungsaussetzung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzinteresse an der Vollziehungsaussetzung besteht nur, wenn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Ausländer einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschafft.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt eine Aussetzung nicht, wenn die vollziehbare Ausweisung vom Antragsgegner derzeit nicht zwangsweise durchsetzbar ist, etwa wegen eines Abschiebungsverbots in den Herkunftsstaat.
Folgen der Ausweisung wie das Erlöschen des Aufenthaltstitels, Titelerteilungs- sowie Einreise- und Aufenthaltsverbote treten gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Anordnung der sofortigen Vollziehung ein.
Fehlt eine konkrete Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausweisung oder ein gegenwärtiger Nachteil durch deren Vollziehung, ist die Vollziehungsaussetzung ungeeignet, die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen vorläufig zu verbessern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1557/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Vollziehungsaussetzung. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Ausländer eintreten kann. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung muss den Antragsteller aktuell in irgendeiner Weise rechtlich oder tatsächlich nachteilig belasten, die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes muss die Rechtsposition des Antragstellers - vorübergehend - aufenthaltsrechtlich verbessern oder sonst begünstigen.
Vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Rdn. 1591.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Antragsgegner kann die vollziehbare Ausweisung durch eine tatsächliche Aufenthaltsbeendigung nicht zwangsweise durchsetzen. Aufgrund des bestehenden und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Schreiben an den Antragsgegner vom 16. Januar 2007 noch einmal bekräftigten Abschiebungsverbotes für die Türkei kann der Antragsteller in seinen Herkunftsstaat nicht abgeschoben werden. Dass dem Antragsgegner die Abschiebung in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet wäre, möglich ist, ist nicht erkennbar und wird vom Antragsgegner auch nicht angenommen. Diesem Umstand Rechnung tragend hat der Antragsgegner vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen, die Grundlage für eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung wäre. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er bis zum Wegfall eines Abschiebungsverbotes für die Türkei eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung nicht durchsetzen kann.
Die Vollziehungsaussetzung ist für den Antragsteller auch nicht aus sonstigen Gründen geeignet, seine aufenthaltsrechtliche Position zu verbessern oder sich sonst begünstigend auszuwirken. Die mit einer Ausweisung weiter verbundenen Folgen (Erlöschen des Aufenthaltstitels, Titelerteilungsverbot, Einreise- und Aufenthaltsverbot) treten unabhängig von der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ein (§ 84 Abs. 2 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.