Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes (§60a AufenthG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz und beantragte Prozesskostenhilfe gegen die Ablehnung der Erteilung einer Duldung nach §60a AufenthG. Streitpunkt war, ob ein Verbleib des deutschen Kindes im Ausland unzumutbar ist. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG, weil der Antragsteller keine substantiierten Darlegungen zur Unzumutbarkeit oder zur Verwurzelung des Kindes in Deutschland vorlegte. Die PKH wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO bietet.
Zur Gewährung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland für ein betroffenes Kind unzumutbar ist.
Die deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes begründet nicht von sich aus die Vermutung, dass ein Aufenthalt im Ausland unzumutbar ist; maßgeblich sind die konkreten Folgen für das Kind, mögliche Alternativen und die Perspektive einer Rückkehr und Reintegration.
Wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der sorgeberechtigten Elternperson liegt, muss ein dritter Antragsteller besondere Umstände darlegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Anordnung eines ausländischen Familiensitzes für das Kind ergibt.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1616/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, bietet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Einbeziehung der derzeit viereinhalbjährigen deutschen Tochter seiner Lebensgefährtin in eine im Ausland gelebte familiäre Gemeinschaft von vornherein auszuschließen sei. Zwar sei die deutsche Tochter der Lebensgefährtin des Antragstellers als deutsche Staatsangehörige vor behördlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt. Allein aus ihrer deutschen Staatsangehörigkeit folge für sich genommen allerdings keine generelle Vermutung dafür, dass ihr und ihren ausländischen Familienmitgliedern eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar sei. Gleiches gelte auch für den durch Art. 8 EMRK und von Art. 20, 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermittelten Schutz. Ob ein – durch den Antragsteller substantiiert darzulegender – Einzelfall der Unzumutbarkeit vorliege, hänge im Wesentlichen davon ab, welche konkreten Folgen eine – ggf. bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende – Fortführung der Familiengemeinschaft mit den Eltern und Halbgeschwistern im Ausland für das Kind habe, ob und ggf. welche Alternativen denkbar seien und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland ggf. auf seine – rechtlich gesicherte – Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland auswirke. Zu alledem habe der Antragsteller nichts Substantielles dargelegt. Im Gegenteil sei nach Aktenlage nichts für eine rechtlich relevante Verwurzelung des derzeit viereinhalbjährigen deutschen Kindes B1. im Bundesgebiet ersichtlich. Insbesondere sei eine schutzwürdige sozio-familiäre Beziehung von B1. zu ihrem deutschen Vater, Herrn B. N. , weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B1. übe derzeit allein die nordmazedonische Kindesmutter (die zugleich Lebensgefährtin des Antragstellers ist) aus. Dass es dieser unzumutbar wäre, als Ort des Kindesaufenthalts einen ausländischen Familiensitz zu wählen, sei nicht dargelegt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass es ihr sowie allen anderen nordmazedonischen Familienmitgliedern vor dem Hintergrund der geltenden Visabestimmungen grundsätzlich möglich sei, gemeinsam mit dem Kind B1. 90 Tage pro Kalenderhalbjahr zu Besuchszwecken im Bundesgebiet zu verbringen.
Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Der bloße Hinweis darauf, dass die deutsche Tochter seiner Lebensgefährtin seit mehr als sechs Monaten in Deutschland einen Kindergarten für 35 Stunden pro Woche besuche, so dass sie, obwohl sie erst 4 ½ Jahre alt sei, über ein von ihrer Familie unabhängiges soziales Umfeld verfüge, stellt die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt insoweit keine besonderen Umstände auf, die einen Verbleib des Kindes in Deutschland als einzige dem Kind zumutbare Alternative erscheinen lassen. Der Hinweis des Antragstellers, es erscheine nicht abwegig anzunehmen, dass "das 'Herausreissen' B1. aus ihrem sozialen Umfeld und auf ein Leben in Nordmazedonien hier unzumutbar ist.", reicht allein nicht aus. Die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts obliegt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – der – alleinsorgeberechtigten – Kindesmutter. Dass es dieser unzumutbar wäre, als Ort des Kindesaufenthalts einen ausländischen Familiensitz zu bestimmen, legt die Beschwerde weiterhin nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.