Vorläufiges Abschiebungsverbot bei gemischt-ethnischen Familien (§53 Abs.4 AuslG/Art.3 EMRK)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW untersagte die Abschiebung dreier Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina und ordnete aufschiebende Wirkung für eine vierte Antragstellerin bis zum Widerspruchsbescheid an; die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Entscheidend war die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. §53 Abs.4 AuslG i.V.m. Art.3 EMRK. Das Gericht verlangt weitere Ermittlungen, insbesondere zur Möglichkeit eines zumutbaren Aufenthalts in städtischen Zentren und zur Zuweisung in Sammelunterkünfte.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Abschiebung der Antragsteller 1–3 vorläufig untersagt; aufschiebende Wirkung für Antragstellerin 4 bis zum Widerspruchsbescheid angeordnet, sonstige Beschwerden zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abschiebung in einen Staat ist nach §53 Abs.4 AuslG i.V.m. Art.3 EMRK unzulässig, wenn dem Betroffenen durch staatliches Handeln unmittelbar oder mittelbar eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit bestehen, damit ein Abschiebungshindernis i.S.v. §53 Abs.4 AuslG vorliegt.
Bei Angehörigen gemischt-ethnischer Familien ist vor einer Abschiebung zu prüfen, ob ihnen ein zumutbarer Aufenthalt in städtischen Zentren möglich ist; fehlt dieser Mangels Unterkunftsbindung und führt die Zuweisung in ländliche Sammelunterkünfte zu diskriminierenden Gefahren, kann ein Abschiebungshindernis bestehen.
Bei Anordnungen vorläufigen Rechtsschutzes ist nach §80 Abs.5 VwGO eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen vorzunehmen; besteht ein gewichtiger Gefahrverdacht i.S.v. Art.3 EMRK, kann aufschiebende Wirkung oder ein Abschiebungsverbot anzuordnen sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 3597/97
Tenor
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.
Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Antragsteller zu 1. bis 3. nach Bosnien und Herzegowina abzuschieben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 4. gegen die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April 1997 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids angeordnet. Ihre weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 4. zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. bis 3. trägt der Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 4. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die vom Senat teilweise zugelassene Beschwerde, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Auf den - aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses entsprechend auszulegenden - Antrag der Antragsteller zu 1. bis 3. ist ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina vorläufig zu untersagen. Denn nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen dort Nachteile drohen, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK begründen; diesbezüglich ist der Sachverhalt vor einer Abschiebung zunächst weiter aufzuklären. Hierbei ist folgendes zu Grunde zulegen:
§ 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK untersagt die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu besorgen hat. Der Begriff der "Behandlung" setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes, unmittelbares oder mittelbares staatliches Handeln voraus,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265.
Die Gefahr einer derartigen Behandlung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4 und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289.
Vorliegend kommt die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung der Antragsteller zu 1. und 2. wegen ihrer gemischt-ethnischen Ehe sowie der Antragstellerin zu 3. wegen ihrer Abstammung aus eben dieser Ehe in Betracht.
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts,
vgl. Bericht vom 20. Januar 2000 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Seite 10,
müssen gemischt-ethnische Ehepaare und Familien aufgrund der bestehenden ethnischen Spannungen besonders in ländlichen Gebieten mit Diskriminierung rechnen. Für sie gebe es kein "Mehrheitsgebiet". Die Rückkehr in Gebiete, in denen in der Vergangenheit "ethnische Säuberungen" stattgefunden hätten, sei für diese Personen nicht unproblematisch. Eine Rückkehr in städtische Gebiete der Föderation, namentlich nach Zenica, Tuzla und Sarajewo, sei demgegenüber normaler Weise möglich, ohne dass Übergriffe oder Verfolgung zu befürchten seien, da dort die Vorbehalte gegenüber Minderheiten geringer seien als in ländlichen und "ethnisch gesäuberten" Gegenden.
Vor dem Hintergrund dieser Informationslage wird der Antragsgegner vorrangig zu prüfen haben, ob für die Antragsteller zu 1. bis 3. die Möglichkeit besteht, in einem der (groß-)städt-ischen Zentren der Föderation von Bosnien und Herzegowina Wohnsitz zu nehmen, was voraussetzt, dass sie dort - über verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen - eine Unterkunft erlangen können. Falls dies möglich ist, wäre ihnen eine Übersiedlung dorthin unbeschadet des gemischt-ethnischen Charakters ihres Familienverbandes zumutbar.
Falls die Antragsteller - in Ermangelung wohnungsgebender Bezugspersonen - keine Möglichkeit haben, ihren Wohnsitz in einer der urbanen Regionen der Föderation zu nehmen, ist davon auszugehen, dass sie durch die zuständigen Flüchtlingsministerien (förderales Flüchtlingsministerium in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen kantonalen Flüchtlingsministerium) in einer Sammelunterkunft untergebracht werden. Dabei würde ihnen diejenige Sammelunterkunft zugewiesen, die ihrem Vorkriegswohnort am nächsten liegt.
Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo vom 6. März 2000 an den Senat sowie Auskunft des Auswärtigen Amts vom 20. Juni 2000 an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes.
Im Hinblick darauf, dass derartige Kollektivzentren ausnahmslos in ländlichen Bereichen oder an der Peripherie kleinerer Städte liegen,
vgl. die vorgenannte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo,
wird bei diesem Szenario die eingangs erwähnte Gefahr der Diskriminierung gemischt-ethnischer Ehepaare und Familien virulent. Der Antragsgegner wird daher zu prüfen haben, welche Intensität diese Gefahr hat, worin die drohende Diskriminierung im einzelnen konkret besteht und welche realistischen Chancen die Betroffenen haben, von staatlicher Seite Schutz zu erlangen. Sollten die drohenden Diskriminierungen nach Art und Ausmaß den Charakter von Erniedrigungen haben und darüber hinaus dem bosnisch- herzegowinischen Staat unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sein, so wäre das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK nicht deshalb zu verneinen, weil in städtischen Gebieten der Föderation derartige Gefahren nicht drohen; denn diese wären in Anbetracht der dargelegten Zuweisungsstrategie der bosnisch- herzegowinischen Flüchtlingsbehörden für die Antragsteller zu 1. bis 3. nicht erreichbar.
Im Rahmen seiner Ermittlungen wird der Antragsgegner auch zu berücksichtigen haben, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes, (Lagebericht, Seite 5) unter anderem in dem Kanton 1 (Bosanski Petrovac), der dem Herkunftsort der Antragsteller zu 1. bis 3. (Prijedor) am nächstgelegenen ist - "Ansätze einer steigenden Akzeptanz bezüglich der Minderheitenrückkehr erkennbar" sein sollen und einzelne Gemeinden als "positiv" für eine Rückkehr eingestuft werden; ob das für eine Aufenthaltnahme der Antragsteller zu 1. bis 3. ggf. in Betracht kommende Kollektivzentrum in einer derartigen Stadt liegt, wäre ggf. zu prüfen.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 4., die nur bezüglich der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zugelassen worden ist, hat teilweisen Erfolg. In dem aus dem Tenor ersichtlichen zeitlichen Umfang fällt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zu ihren Gunsten aus. Auch für sie stellt sich die Frage, ob in Anbetracht ihrer Abstammung aus einer ethnisch-gemischten Ehe das vorgenannte Abschiebungshindernis Platz greift; die insofern erforderlichen weiteren Ermittlungen bleiben dem Widerspruchsverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragstellerin zu 4. waren die auf ihre Streitbeteiligung entfallenden Kosten im vollen Umfang aufzuerlegen, da die Abschiebungsandrohung, bezüglich derer sie teilweise Erfolg hat, im Verhältnis zu der von ihr ebenfalls angegriffenen Aufenthaltsgenehmigungsversagung streitwert- und damit kostenmäßig nicht gesondert ins Gewicht fällt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.
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