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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 2297/06·29.11.2007

Beschwerde gegen vorläufigen Rechtsschutz zur Wiedereinreise nach Abschiebung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthalts-/Abschiebungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller, nach Abschiebung außen vor, begehrten vorläufigen Rechtsschutz zur Wiedererlaubnis der Einreise. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Abschiebung als nicht rechtswidrig dargelegt wurde und ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Eine unterlassene Abschiebungsankündigung führt nicht zur Wiedereinreise, und etwaige Schäden sind über Amtshaftungsansprüche geltend zu machen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes zur Wiedereinreise nach Abschiebung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass die hoheitliche Maßnahme rechtswidrig war und der durch sie geschaffene Zustand weiterhin rechtswidrig ist sowie dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist.

2

Die Abschiebungsankündigung nach § 60a Abs. 5 AufenthG begründet nur eine Sperrfrist für den Vollzug und ist allein auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung gerichtet; ihr Unterlassen führt nicht zwangsläufig zur Wiederherstellung des ursprünglichen Aufenthaltsstatus.

3

Ist die Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung materiell nicht beanstandet, obliegt es der Behörde, bei Rückkehr erneut ein Abschiebungsverfahren einzuleiten (§ 58 Abs. 1 AufenthG); eine Rückkehrverpflichtung zur Wiederherstellung besteht nicht, wenn die Normen der Behörde keine entsprechende Befugnis einräumen.

4

Etwaige durch eine Abschiebung verursachte Schäden sind nicht durch vorläufigen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz zur Wiedereinreise zu beseitigen, sondern im Rahmen von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen (Art. 34 GG, § 839 BGB) geltend zu machen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 VwGO§ 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG§ 58 Abs. 1 AufenthG§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG§ Art. 34 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1293/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

4

Das Begehren der Antragsteller zielt nach ihrer Abschiebung auf die Verpflichtung des Antragsgegners ab, ihnen die Rückkehr und Einreise in das Bundesgebiet im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu erlauben.

5

Vgl. zur Frage der Sicherungsfähigkeit eines solchen Begehrens mit einem Antrag nach § 123 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233 = NVwZ-RR 2007, 492; Armbruster, HTK - AuslR/Rechtsschutz/Nr. 14 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung.

6

Mit der Beschwerde wenden sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abschiebung sei verfahrensfehlerfrei erfolgt, weil der Antragsgegner die Abschiebung nach § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung mindestens einen Monat vorher angekündigt haben dürfte. Hierauf kommt es indes nicht an.

7

Selbst wenn zugunsten der Antragsteller von einer unterlassenen Abschiebungsankündigung ausgegangen würde, hätten diese das Bestehen des gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Dieser setzt nicht nur voraus, dass der hoheitliche Eingriff - die Abschiebungsmaßnahme - rechtswidrig war, sondern auch, dass der dadurch herbeigeführte, noch andauernde Zustand als solcher rechtswidrig und seine Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Behörde die Befugnis zu einem auf die Rückgängigmachung der Folgen zielenden Vorgehen nicht einräumen.

8

Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 EO 354/06 -, InfAuslR 2006, 454; Armbruster, a.a.O..

9

Der durch die Abschiebung herbeigeführte Zustand - die Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland - ist selbst nicht rechtswidrig. Dass die Aufenthaltsbeendigung materiell - etwa wegen Verstoßes gegen ein Abschiebungsverbot - zu beanstanden gewesen wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Abschiebungsverbote und Duldungsgründe lagen nicht vor. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die im ersten Rechtszug thematisierte Erkrankung der Antragstellerin zu 2. im Einzelnen dargelegt (BA Seite 3). Zu diesen Ausführungen verhält sich die Beschwerde nicht. Im Falle einer Rückkehr der Antragsteller wäre der Antragsgegner daher gehalten, umgehend erneut das Abschiebungsverfahren einzuleiten, § 58 Abs. 1 AufenthG.

10

Dem Antragsgegner ist eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht (mehr) möglich. Die Frist nach § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist ausschließlich eine Sperrfrist für den Vollzug der Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebungsankündigung ist allein für den Zeitpunkt der von der Behörde in Aussicht genommenen Abschiebung erheblich.

11

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217 = AuAS 1998, 111 zu § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG.

12

Die durch sie ausgelöste Monatsfrist soll es dem Ausländer lediglich ermöglichen, sich auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und die persönlichen Angelegenheiten zu ordnen. Ausgehend vom Zeitpunkt der Abschiebung ist die Monatsfrist bereits verstrichen. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, welche auf die Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung gerichteten Maßnahmen eine Wiedereinreise der Antragsteller erforderlich machen könnte, nachdem der Aufenthalt durch die Abschiebung tatsächlich beendet worden ist. Hinsichtlich etwaiger durch eine - hier unterstellte - vorfristige Aufenthaltsbeendigung eingetretener Schäden, etwa im Zusammenhang mit der Wohnungsauslösung oder der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses, sind die Antragsteller auf Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche (Art. 34 GG, § 839 BGB bzw. § 39 Abs. 1 lit. b) OBG) verwiesen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.