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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 2232/98·11.04.1999

Einstellung nach Erledigung; Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Das OVG erklärt die Entscheidung der Vorinstanz für wirkungslos, stellt das Verfahren ein und entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten. Es legt die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auf, weil die angedrohte Abschiebung der Traumatisierung des Antragstellers entgegenstand und dieser ausreichende Nachweise vorgelegt hatte.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Entscheidung der Vorinstanz für wirkungslos erklärt und Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO die Entscheidung der Vorinstanz für wirkungslos erklären und das Verfahren einstellen.

2

Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes zu entscheiden.

3

Die Verteilung der Verfahrenskosten kann demjenigen aufgebürdet werden, wenn dies nach billigem Ermessen dem bisherigen Sach‑ und Streitstand entspricht, insbesondere wenn behördliches Handeln (z. B. angedrohte Abschiebung) den besonderen Schutzbedürfnissen eines beteiligten Antragstellers entgegensteht.

4

Die Streitwertfestsetzung für die Kostenfolgen richtet sich nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 L 2430/98

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat das Gericht (gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO durch den Berichterstatter) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären, das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der den Antragstellern angedrohten Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina die Traumatisierung des Antragstellers zu 1. entgegenstand. Dieses hat der Antragsteller zu 1. auch schon in ausreichender Weise im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Aussetzungsverfahren durch seine beiden persönlichen Stellungnahmen gegenüber dem Antragsgegner mit der Schilderung des in Bosnien und Herzegowina erlittenen Schicksals, der Bescheinigung des Internationalen Roten Kreuz vom 15. Juni 1993, der Bescheinigung des L. L. im T. vom 10. Juni 1994 und der Antragsbegründung, mit der er sich auf die bereits beigebrachten Arztatteste beruft und sich gegen die Erforderlichkeit eines "permanenten" Nachweises einer Behandlungstherapie wendet, dargelegt.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

4

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.