Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§31 AufenthG): Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die weitere Verlängerung einer bereits einmal nach §31 Abs.1 Nr.2 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnis trotz Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen. Das Gericht stellte fest, dass für die hier beantragte weitere Verlängerung §31 Abs.4 Satz2 AufenthG maßgeblich ist und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach §5, namentlich die Sicherung des Lebensunterhalts, erfüllt sein müssen. Alters- oder Behinderungsnachteile sowie fehlende besondere Integration rechtfertigen keine Abweichung von dieser Regel.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung eines Antrags auf weitere Verlängerung einer bereits einmal verlängerten Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach §31 Abs.4 Satz2 AufenthG und verlangt die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des §5 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts (§5 Abs.1 Nr.1).
Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II steht einer weiteren Verlängerung nicht generell entgegen, sie kann jedoch die Erfüllung der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach §5 Abs.1 Nr.1 AufenthG verhindern.
Der Missbrauchsvorbehalt in §31 Abs.2 Satz3 AufenthG wird in §31 Abs.4 ausdrücklich aufgegriffen und führt nicht dazu, dass §31 Abs.4 Satz1 ausschließlich auf die zweite Verlängerung beschränkt wäre.
Alters- oder gesundheitsbedingte geringere Vermittlungschancen rechtfertigen allein keine Ausnahme von den Anforderungen des §5 Abs.1 Nr.1 AufenthG; nur atypische, besonders gelagerte Einzelfälle können eine Abweichung begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1218/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, der begehrten - weiteren - Verlängerung der auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bereits einmal verlängerten Aufenthaltserlaubnis stehe die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht entgegen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Verlängerungsantrag der Antragstellerin sich nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beurteilt, sondern nach Satz 2 der Vorschrift mit der Folge, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, namentlich das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, erfüllt sein müssen.
Ebenso: OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 11 S 13.06 -, InfAuslR 2006, 277; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 11 ME 41/06 -, Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 2005 - 8 S 8.05 -, Juris; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 AufenthG, Rdnr. 38; Zeitler, HTK - AuslR/§ 31 AufenthG; vergleiche auch Nr. 31.4.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz).
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Die Argumentation, § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG müsse sich auf die zweite Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beziehen, weil bezüglich der ersten Verlängerung sich die Unschädlichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bereits im Rückschluss aus § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ergebe, geht fehl. Der in dieser Norm geregelte Missbrauchsvorbehalt wird in § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausdrücklich aufgegriffen (unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3"); er betrifft einen Sonderfall, der ein Abweichen von dem Grundsatz des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG rechtfertigt, wonach der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Inanspruchnahme der dort genannten öffentlichen Leistungen nicht entgegensteht.
Auch der Hinweis, die in § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG angesprochene Niederlassungserlaubnis könne im Regelfall nicht schon nach einmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr erteilt werden, verfängt nicht. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, der gesamte Absatz 4 des § 31 AufenthG müsse sich auf die zweite Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beziehen, ist nicht nachvollziehbar.
Die von der Antragstellerin ferner vertretene Auffassung, in ihrem Fall liege eine Ausnahmesituation vor, die ein Abweichen von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertige, geht ebenfalls fehl. Der Umstand, dass ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden, aufgrund ihres Alters und ihrer Behinderung eher gering sind, verleiht ihrem Fall kein atypisches Gepräge. Ihre Lage unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen zahlreicher anderer Ausländer in vergleichbarer Situation. Zudem ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - von einer besonderen Integration der Antragstellerin in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht auszugehen; auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.