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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 2142/99·13.08.2000

Zulassungsantrag gegen Ablehnung einstweiliger Regelung im Familiennachzug abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Regelungen zum Nachzug minderjähriger Kinder. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen für eine vorwegnehmende einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere fehlte die überzeugende Darlegung nicht wieder gutzumachender Nachteile und die Glaubhaftmachung der behaupteten Betreuungskrise. Eine Gehörsverletzung wurde ebenfalls verneint.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Regelungen im Familiennachzug abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorwegnehmende einstweilige Anordnung ist nur zu gewähren, wenn ein Abwarten des Klageverfahrens mit nicht wieder gutzumachenden, unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht (unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG).

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Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Umstände hat der Antragsteller glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen, subjektive Wertungen oder unsubstantiierte eidesstattliche Versicherungen genügen nicht.

3

Sachlich begründete Unterschiede zwischen den Lebensverhältnissen im Herkunftsland und in Deutschland rechtfertigen allein nicht die Gewährung vorläufigen Nachzugs von Kindern vor Klärung des materiellen Anspruchs auf Familiennachzug.

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Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Zulassung eines Rechtsmittels nur, wenn das Vorbringen konkrete, entscheidungserhebliche Aspekte nennt, die das Gericht nicht berücksichtigt hat; bloße Vermutungen über Unklarheiten in Urkunden genügen nicht.

Relevante Normen
§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 L 2085/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Angriffe gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige gerichtliche Regelung lägen nicht vor, gehen fehl.

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Im einstweiligen Anordnungsverfahren kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Rechtsschutzsuchenden nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er in einem Klageverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das nur dann nicht, wenn ein Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren mit nicht wieder gut zu machenden, dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbaren Nachteilen verbunden wäre und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

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Die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Übersiedlung zu ihrem seit 1993 in H. lebenden und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Vater nach Maßgabe dieser Kriterien keinen Aufschub duldet.

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Nach der Darstellung ihres Vaters gegenüber der Beigeladenen im Februar 1999 leben die Antragstellerinnen, von denen die jüngste im März 1990 geboren worden ist, bei ihrer Tante, weil ihre Mutter sie damals mit unbekanntem Ziel verlassen hatte und der Vater sich wegen seiner Berufstätigkeit im Ausland nicht um sie hatte kümmern können. Für den Zeitpunkt der Beantragung der Visa für die Antragstellerinnen zu 1) und 2) , November 1998, war maßgebend, dass ihr Vater erst seit kurzem in einem festen - unbefristeten - Arbeitsverhältnis stand und sein Einkommen es ihm ermöglichte, zunächst zwei Kinder nachkommen zu lassen; das dritte sollte nachziehen, sobald die finanziellen Verhältnisse es zuließen. Über eine schon damals problematische oder als problematisch empfundene Lebenssituation der Antragstellerinnen auf den Philippinen hat der Vater nichts verlautbart.

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In Bezug auf ihre Betreuungssituation im Haushalt ihrer Tante ist erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Mai 1999 - zunächst ohne Angabe konkreter Gründe - geltend gemacht worden, diese sei nicht mehr effektiv gewährleistet. Nach den Ausführungen in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht vom 18. August 1999 hatte sich inzwischen herausgestellt, dass die Tante der Antragstellerinnen schwer krank und aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen ihrer Belastung durch Haushalt, Familie, den alkoholabhängigen und an einer ansteckenden Lungenkrankheit leidenden Ehemann und ihre volle Berufustätigkeit objektiv nicht mehr in der Lage sei, für die Nichten zu sorgen, und das auch subjektiv nicht länger wolle. Diese dramatische Verschlechterung der Lebenssituation der Antragstellerinnen nach Ablehnung ihrer Visumsanträge durch die Botschaft der Antragsgegnerin in Manila durch Bescheid vom 29. März 1999 ist allerdings nicht glaubhaft gemacht worden.

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Die geltend gemachte schwere Erkrankung der Tante wird durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 2. August 1999 nicht belegt. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass die damals 55 Jahre alte Tante seit zwei Jahren wegen Bluthochdrucks und Osteoarthritis in Behandlung steht. Über die angebliche Alkoholabhängigkeit ihres Ehemannes und seine ansteckende Lungenkrankheit ist eine ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt worden.

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Der Brief der Tante an ihren Bruder, den Vater der Antragstellerinnen, vom 29. Juli 1999 ist von seinem Aussagegehalt her wenig ergiebig. Die Tante begründet ihre dem Wunsch ihres Bruders entsprechende Bitte, die Kinder möglichst bald zu sich zu holen, zwar mit dem Hinweis auf ihre angegriffene gesundheitliche Verfassung und ihre Überlastung durch Haushalt und Familie - von Alkoholabhängigkeit und Lungenkrankheit des Ehemannes und einer eigenen Vollzeitberufstätigkeit ist keine Rede - , stellt aber anschließend klar, daß sie der Betreuung der Kinder keineswegs überdrüssig sei. Ausschlaggebend sei, daß die Ausbildung sehr teuer sei und die Kinder bei einem Verbleib in ihrem Haushalt keine Zukunftschancen hätten, die ihnen aber in Deutschland offen stünden.

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Die schriftsätzliche Behauptung der Antragstellerinnen, die Tante sei aus Scham nicht ins Detail gegangen, ersetzt die ihnen obliegende Glaubhaftmachung der desolaten Entwicklung ihrer Lebenssituation und des faktischen Wegfalls jeder Betreuung nicht. Dafür sind auch die als eidesstattliche Versicherung bezeichneten Erklärungen ihres Vaters und ihrer in H. ansässigen Tante, einer weiteren Schwester ihres Vaters, vom 19. August 1999 nicht geeignet. Ihr Vater bezieht sich bei seiner Erklärung, ihre Belastung verschlechtere sich von Tag zu Tag, auf den zwei Tage zuvor eingegangenen Brief seiner Schwester vom 29. Juli 1999 und die ihm beigefügte ärztliche Bescheinigung, die diesbezügliche Rückschlüsse nicht zulassen. Gleiches gilt in Bezug auf die beigefügten Fotos. Sie zeigen den Vater der Antragstellerinnen mit ihnen und im Kreise der Großfamilie anlässlich eines Besuchs auf den Philippinen und belegen die regelmäßige Frühjahrsüberschwemmung des Wohngebietes. Soweit die Tante aus H. die räumlichen Verhältnisse im Hause L. als katastrophal bezeichnet und angibt, die Antragstellerinnen nähmen dort mehr und mehr eine sklavenähnliche Stellung ein, handelt es sich um eine subjektive Wertung.

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Gemessen am deutschen Lebensstandard mag es unerträglich erscheinen, dass eine 23köpfige Großfamilie in einem Haus von nur 50 m2 lebt, in dem Kinder keine eigenen Betten haben. Dagegen, dass ältere Kinder wie die Antragstellerinnen ihrer Schulpflicht nur unregelmäßig oder gar nicht nachkommen, weil sie die kleineren Kinder betreuen müssen - damit wird ihre sklavenähnliche Haltung in der Großfamilie begründet - würden in Deutschland schon die Behörden einschreiten. Die erheblichen Unterschiede der allgemeinen Lebensverhältnisse in Deutschland und in den Ländern der Dritten Welt sind jedoch für sich genommen kein Grund, Kindern eines in Deutschland lebenden Elternteils, die in den in ihrer Heimat weitgehend üblichen Verhältnissen groß geworden sind, im Streitfall schon vor der Klärung eines Nachzugsanspruchs die Übersiedlung nach Deutschland zu gestatten. Dass das Leben der Antragstellerinnen sich nicht weiterhin in den in ihrem Heimatland üblichen und gewohnten Bahnen bewegt, was in der Vergangenheit ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung nicht erkennbar geschadet hat, sondern ihre Lebenssituation eine Entwicklung genommen hat, deretwegen ihr Verbleib im Haushalt ihrer Tante bis zur Klärung des bestrittenen Nachzugsanspruchs mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, ist, wie dargelegt, nicht glaubhaft gemacht worden. Angesichts der geltend gemachten Unaufschiebbarkeit des Nachzugs zum Vater ist im Übrigen auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Antragstellerinnen das Klageverfahren erst mit Schriftsatz vom 4. August 2000 anhängig gemacht haben.

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Mangels Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung kann auf sich beruhen, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen die Richtigkeit der Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auch auf mangelnde Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gestützt hat, durchgreifen.

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Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, gestattet die Zulassung der Beschwerde nicht. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe, soweit mit der Bezeichnung des Familienstandes ihres Vaters als unklar dessen Vaterschaft in Zweifel gezogen werden solle, mangels entsprechenden vorherigen Hinweises auf diese Einschätzung rechtliches Gehör verletzt. Die beanstandeten Ausführungen geben schon nichts für diesbezüglich vom Verwaltungsgericht gehegte Zweifel her. Das Verwaltungsgericht hat sich wegen der Bezeichnung des Vaters als ledig in der die Eheschließung mit seiner jetzigen Ehefrau betreffenden Heiratsurkunde einerseits und dem Eintrag über seine Eheschließung mit der Mutter der Antragstellerinnen in den Geburtsurkunden der Antragstellerinnen zu 1) und 2) andererseits lediglich nicht in der Lage gesehen auszuschließen, dass die Eltern der Antragstellerinnen nach wie vor miteinander verheiratet seien.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.

15

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.