Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Aufnahmeverpflichtung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller verlangten eine einstweilige Anordnung, mit der die neue Gemeinde zur Aufnahme verpflichtet werden sollte. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil das Begehren eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (nicht wieder gutzumachende Nachteile und hohe Erfolgsaussicht) nicht erfüllt sind. Zudem fehlte die vorgeschriebene Zustimmung nach § 3 Abs. 2 LAufG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnung als unbegründet zurückgewiesen; Voraussetzungen für Vorwegnahme der Hauptsache und erforderliche Zustimmung nach § 3 Abs. 2 LAufG liegen nicht vor.
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Anordnungsverfahren darf das Gericht die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen; eine Ausnahme erfordert nicht wieder gutzumachende Nachteile und einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache.
Der Anspruch auf einstweilige Anordnung zur Änderung einer Zuweisungsentscheidung besteht nicht, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ein Abwarten der Hauptsache für ihn unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile mit sich bringt.
Die Zustimmung der nach § 3 Abs. 2 LAufG bestimmten Behörde ist vom Berechtigten zu beantragen; ohne diese Zustimmung ist die neue Gemeinde nicht zur Aufnahme verpflichtet und dies kann im Aufnahmeverfahren gegen die Gemeinde nicht durch Gericht ersetzt werden.
Zur Änderung einer Erstzuweisung i.S.d. § 10a Abs. 2 LAufG ist die Landesstelle zuständig; ältere Durchführungsverordnungen begründen keine abweichende Zuständigkeit der Bezirksregierung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 2055/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufnahme der Antragsteller gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antrag ist auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Das Gericht kann im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Rechtsschutzsuchenden nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er in einem Klageverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das nur dann nicht, wenn ein Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren mit nicht wiedergutzumachenden, dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbaren Nachteilen verbunden wäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die der Stadt T. zugewiesenen Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Übersiedlung nach E. , wo sie eine von ihnen nicht finanzierbare Wohnung gefunden haben, keinen Aufschub duldet. Der Familie, die aus Eltern und zwei Kindern, geb. im Jahre 1999 und am 13. August 2003, besteht, steht seit dem 1. September 2003 in einem Übergangsheim ein 25 qm großes Zimmer als Wohn- und Schlafraum zur Verfügung. Dies liegt im Bereich des Zumutbaren,
vgl. zu den Mindestanforderungen an die Unterkunft OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 1996 - 9 B 110/96 -, vom 7. Februar 1996 - 9 B 3109/06 - und vom 9. August 1996 - 9 B 1179/96 -, n.v..
Die Bereitstellung separater Sanitärräume zur alleinigen Benutzung gehört nicht zu den hygienischen Mindestbedingungen an eine zumutbare Unterbringung. Überdies ist auch die geltend gemachte Unmöglichkeit, in T. eine Privatwohnung anzumieten, mit dem bloßen Hinweis auf die erfolglose Kontaktierung der W. B. nicht glaubhaft gemacht worden.
Unabhängig davon fehlt es auch an dem für eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem Klageverfahren gegen den Antragsgegner.
Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern vom 28. Februar 2003, GV.NRW 2003, 95 (Landesaufnahmegesetz - LAufG), dessen §§ 1 - 10 für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge entsprechende Anwendung finden, § 10 a Abs. 1 LAufG, ist bei einem Wechsel der Wohnsitzgemeinde die neue Gemeinde zur Aufnahme verpflichtet, wenn die von dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium bestimmte Behörde der Aufnahme zugestimmt hat (Satz 1). Die Zustimmung erfolgt auf Antrag des Berechtigten und ist zu erteilen, wenn ein begründeter Anlass für den Wechsel der Wohnsitzgemeinde vorliegt (Satz 2).
Hiernach besteht eine Aufnahmeverpflichtung des Antragsgegners nicht, weil und solange die erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde nicht vorliegt. Diese Zustimmung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 LAufG nicht - verwaltungsintern - vom Antragsgegner als der neuen Gemeinde, sondern von dem Berechtigten einzuholen und kann deswegen auch nicht im Verfahren auf Aufnahme gegen den Antragsgegner durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Dass "Berechtigter" im Sinne der Vorschrift derjenige ist, der die Wohnsitzgemeinde wechseln will, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 iVm §§ 2 und 10 a Abs. 1 Nr. 1 LAufG. Die hiervon abweichende Sichtweise der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Landesstelle) im Schreiben an den Antragsgegner vom 13. August 2003 , die die Gemeinden und Städte für ausschließlich antragsberechtigt und antragsbefugt hält und ein entsprechendes Antragsformular herausgegeben hat, ist mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar.
Demgegenüber ist die Sichtweise der Landesstelle zutreffend, soweit sie ihre Entscheidungszuständigkeit für die Zustimmung zur Aufnahme in eine neue Gemeinde, in Übereinstimmung mit der Auffassung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlass vom 10. Juni 2003 - V 7 - 9051 - bejaht; nach Absatz 4 dieses Erlasses ist die neue Gemeinde zur Aufnahme nur dann verpflichtet, wenn die Landesstelle der Aufnahme zugestimmt hat. § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 3 Abs. 2 LAufG (1972) vom 15. Dezember 1972, GV.NRW 1973, 54, kann nicht für eine Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung B. herangezogen werden. Zwar ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass die vorgenannte Verordnung nicht durch das Landesaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003, dessen § 3 mit § 3 LAufG (1972) - abgesehen von der unterschiedlichen Bezeichnung des Ministeriums (damals: Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit) - identisch ist, außer Kraft gesetzt worden ist. Das jetzt geltende Landesaufnahmegesetz enthält jedoch für Zuweisungen der von § 10 a Abs. 1 LAufG erfassten Ausländer eine spezielle Regelung, die den Rückgriff auf die Zuständigkeitsregelung in § 3 der Durchführungsverordnung vom 15. Dezember 1972 ausschließt. Nach § 10 a Abs. 2 LAufG erfolgen Zuweisungen der Personen nach Absatz 1 in die Aufnahmegemeinden des Landes in entsprechender Anwendung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003, GV.NRW. 2003, 93, durch die Landesstelle. Das schließt die Zuständigkeit der Landesstelle für die Änderung einer Zuweisungsentscheidung ein. Die in § 3 Abs. 2 LAufG vorgesehene Zustimmung zum Wechsel der Wohnsitzgemeinde, durch die die neue Gemeinde zur Aufnahme verpflichtet wird, ist der Sache nach die Änderung der Erstzuweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.