Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 2110/96·25.11.1996

Beschwerde im Ausländerrecht: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Aufenthaltsbefristung

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zur Beendigung ihres Aufenthalts. Streitgegenstand ist die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis und die Abwägung der Interessen nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das OVG gewährt Prozesskostenhilfe, ordnet die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren an und weist die übrige Beschwerde zurück, da die Ermessensausübung der Behörde im Widerspruch zu prüfen ist.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt; übrige Beschwerde zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozeßkostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren kann auf der Grundlage von § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO bewilligt werden.

2

Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; überwiegen rechtliche Bedenken gegen die Vollzugsentscheidung und kann dies im Widerspruchsverfahren aufgeklärt werden, ist aufschiebende Wirkung anzuordnen.

3

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist.

4

Bei der gerichtlichen Überprüfung von Befristungsentscheidungen ist der gegenwärtige Sach- und Erkenntnisstand maßgeblich; nachträglich bekannt gewordene Umstände (z. B. Schwangerschaft oder eheähnliche Lebensgemeinschaft) sind für die Ermessensausübung relevant und zu würdigen.

5

Die Vorschriften der §§ 17 ff. AuslG begründen nicht generell einen Ausschluss gegenüber einer Ermessensgewährung nach §§ 7, 15 AuslG, soweit die betreffende Lebensgemeinschaft nicht vom Schutz des Art. 6 GG umfasst ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG§ 114 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1138/96

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. aus H. beigeordnet.

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 1996 wird bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf §§ 166 VwGO, 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

3

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag,

4

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 1996 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

5

weiterverfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

6

Insoweit fällt nämlich die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zugunsten der Antragstellerin aus. Denn die Ermessensausübung durch den Antragsgegner begegnet rechtlichen Bedenken, denen allerdings im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Rechnung getragen werden kann.

7

Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist hier der Fall, da die in Rede stehende Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin im Hinblick auf ihre damalige, inzwischen aufgelöste eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem vormaligen deutschen Ehemann erteilt worden war.

8

Ausweislich der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner erkannt, daß ihm hinsichtlich der Befristungsentscheidung Ermessen eingeräumt ist. Die Ausübung des Ermessens unterliegt innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO gerichtlicher Nachprüfung. Hierbei ist der gegenwärtige Sach- und Erkenntnisstand zugrunde zu legen, da eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren noch aussteht. Die vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vertretene Auffassung, die Schwangerschaft der Antragstellerin und ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit einem anderen deutschen Staatsangehörigen seien - da erst nach Erlaß des Ausgangsbescheides bekanntgeworden - unbeachtlich, ist daher unzutreffend. Beide Umstände sind auch der Sache nach potentiell geeignet, die Ausübung des Befristungsermessens zu beeinflussen. Dies liegt hinsichtlich der Schwangerschaft der Antragstellerin auf der Hand und ergibt sich hinsichtlich ihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft daraus, daß im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

9

vgl. Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C 41.93 -, InfAuslR 1996, 294,

10

davon auszugehen sein dürfte, daß nicht nur im - dort entschiedenen - Fall einer homosexuellen, sondern auch in demjenigen einer eheähnlichen heterosexuellen Lebensgemeinschaft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege gem. §§ 7 und 15 AuslG in Betracht kommt. In beiden Fällen dürfte davon auszugehen sein, daß die §§ 17 ff. AuslG nicht als Negativregelung entgegenstehen, da weder die homo- noch die eheähnliche heterosexuelle Lebensgemeinschaft durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird, was jedoch spezifisches Merkmal des Anwendungsbereichs der § 17 ff. AuslG ist. Diese Gesichtspunkte werden nunmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu würdigen sein. Ein besonderes öffentliches Interesse daran, daß die Antragstellerin schon vor Abschluß des - ergebnisoffenen - Widerspruchsverfahrens das Bundesgebiet verläßt, ist nicht ersichtlich.

11

Anlaß für die Gewährung weitergehenden Rechtsschutzes besteht nicht. Es liegt kein Grund vor, der es rechtfertigen würde, die Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft auszusetzen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung liegen Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Ordnungsverfügung nicht vor. Die Aufenthaltsbefristung verstößt auch nicht deshalb gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil am Tage ihrer Zustellung ein Arbeitsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Stadt H. zustandegekommen ist. Da der Antragstellerin schon seit Ende Januar 1996 bekannt war, daß der Antragsgegner ihren Aufenthalt zu beendigen beabsichtigte, hatte sie keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, unabhängig vom Bestand ihres Aufenthaltsrechts bei der Stadt H. arbeiten zu können. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung steht ihr auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 10 Abs. 2 AuslG iVm § 5 Nr. 8 AAV zu. Abgesehen davon, daß sie die von ihr neuerdings behauptete Ausbildung als Altenpflegerin nicht glaubhaft gemacht hat - in ihrem undatierten Aufenthaltserlaubnisantrag hatte sie als erlernten Beruf noch "Protokollantin" angegeben -, handelt es sich bei den genannten Regelungen lediglich um Ermessensvorschriften.

12

Anhaltspunkte für ein Bleiberecht der Antragstellerin als "Spätaussiedlerin" sind nicht ersichtlich.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.