Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Abschiebung wegen Familienleben abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen eine Ausreisefrist/Abschiebung. Das OVG hält den Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für nicht gegeben und lehnt den Antrag ab. Es sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 6 GG/Art. 8 EMRK und bestätigt die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Herstellung der Familieneinheit in der Türkei.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Abschiebung abgelehnt; Zulassungsgrund nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz begründet; fehlt es hieran, ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Ein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ist nur anzunehmen, wenn konkrete, hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass bei Abschiebung eine dauerhafte Trennung der familiären Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
Ausländische Personenstandsregisterauszüge mit typischen Besonderheiten (zeitliche Eintragungsabstände, Platzhalterdaten wie 01/01) sind nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte zu erschüttern; widersprüchliche Angaben des Betroffenen können dessen Identitätsverschleierung und damit die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens stützen.
Ist die Staatsangehörigkeit des Betroffenen überwiegend wahrscheinlich, kann dies auch auf die minderjährigen Kinder nach den einschlägigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Art. 1 türk. Staatsangehörigkeitsgesetz) übertragen werden, was für die Beurteilung von Aufenthaltsrechten und Ausreiseverpflichtungen relevant ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1412/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet.
Der vom Antragsteller allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken.
Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zugrundegelegt werden, dass ihm ein - bei der Bemessung der Ausreisefrist zu berücksichtigender - Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zur Seite steht. Denn es besteht kein hinreichender Anhalt für die von ihm gehegte Besorgnis, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Türkei von seiner Ehefrau und seinen bislang 6 - demnächst 7 - Kindern dauerhaft getrennt würde. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Familieneinheit mutmaßlich in der Türkei hergestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, es bestünden ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass er die türkische Staatsangehörigkeit besitze, kann dem nicht gefolgt werden. Namentlich greifen die - erneut - geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des vom Antragsgegner vorgelegten Personenstandsregisterauszuges nicht durch. Der Umstand, dass zwischen den dort verlautbarten Geburten und ihrer Eintragung zum Teil größere Zeiträume liegen, ist im Bereich des türkischen Personenstandswesens - namentlich im ostanatolischen Bereich - nichts ungewöhnliches. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass die Geburtstage mehrerer Familienmitglieder mit "01/01" angegeben sind; dies beruht darauf, dass das genaue Geburtsdatum bei der späteren Eintragung häufig nicht rekonstruierbar ist. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller während seines bisherigen Aufenthalts in Deutschland ein anderes Geburtsdatum angegeben hat als jenes, das in dem Personenstandsregister in Bezug auf die Person I. F. ausgewiesen ist, nicht gegen die Richtigkeit des Registerauszugs, sondern erweist sich vor dem Hintergrund der übrigen, für die türkische Staatsangehörigkeit des Antragstellers sprechenden Umstände, als Teil seiner Bemühungen um die Verschleierung seiner wahren Identität.
Mag auch bis zur Ausstellung der vom Antragsgegner beantragten türkischen Passersatzpapiere für den Antragsteller noch nicht als abschließend gesichert angesehen werden können, dass er türkischer Staatsangehöriger ist, so hat er doch die verschiedenen diesbezüglichen ernst zu nehmenden Anhaltspunkte nicht entkräftet. Ist mithin seine türkische Staatsangehörigkeit gegenwärtig als zumindest überwiegend wahrscheinlich zugrundezulegen, gilt dies auch für seine Kinder, da nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Kinder eines türkischen Vaters gemäß Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes dessen Staatsangehörigkeit teilen.
Soweit die Ehefrau des Antragstellers - wie von ihm behauptet - nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch entsprechende Erklärung die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben, kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - zugrundegelegt werden, dass ihr der türkische Staat ein Recht zum Aufenthalt bei ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern einräumen wird. Diesbezügliche Zweifel werden in dem Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt.
Eine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.