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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1762/00·14.11.2001

Zulassung der Beschwerde gegen Ausweisung abgewiesen; Streitwertfestsetzung 4.000 DM

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine auf spezialpräventiver Grundlage ausgesprochene Ausweisung. Das OVG hielt den Zulassungsgrund nach §§146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO für nicht gegeben und wies den Zulassungsantrag als unbegründet ab. Es begründete dies mit wiederholten Einbrüchen, fortbestehender Drogenabhängigkeit und nicht tragfähigen Therapieansätzen; spätere Ereignisse nach Ablauf der Zulassungsfrist blieben unberücksichtigt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 4.000 DM festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ausweisung als unbegründet abgewiesen; Streitwert auf 4.000 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Beschwerde nach §§146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße subjektive Beteuerungen genügen nicht.

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Bei spezialpräventiv motivierter Ausweisung indiziert langjährige Drogenabhängigkeit ohne erfolgreichen Therapieabschluss regelmäßig eine ernsthafte Gefahr erneuter schwerwiegender Verfehlungen.

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Umstände, die erst nach Ablauf der in §146 Abs.5 Satz1 VwGO bestimmten Frist eintreten, dürfen nach §146 Abs.5 Satz3 VwGO nicht zur Begründung von Zweifeln an der vorinstanzlichen Entscheidung herangezogen werden.

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Bei der Abwägung zwischen familiären Bindungen und dem Schutz der Allgemeinheit kann das öffentliche Interesse am Schutz vor wiederholten schweren Straftaten vorrangig sein, wenn der Betroffene wiederholt Gelegenheit zu einem straffreien Leben hatte, diese Chancen aber nicht genutzt wurden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 1460/00

Tenor

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Der der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

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Die Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken.

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Nach Auffassung des Antragstellers liegt die im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG bei spezialpräventiv motivierter Ausweisung erforderliche ernsthafte Gefahr erneuter schwerwiegender Verfehlungen nicht vor, weil der erstmals erlittene Strafvollzug für ihn eine Lehre gewesen und er entschlossen und in der Lage sei, nach seiner Entlassung familiäre Verantwortung für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zu übernehmen, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicher zu stellen und drogenabstinent zu leben. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.

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Das Verwaltungsgericht ist in Würdigung des Verhaltens, das der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung 30 Jahre alte Antragsteller in der Vergangenheit gezeigt hat, nachvollziehbar zu der Überzeugung zu gelangt, dass sich die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aufdrängt. Es hat bei der prognostischen Beurteilung zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller, der seit Oktober 1996 durch (insgeamt sieben) Einbrüche in Geschäftsräume aufgefallen ist, sich weder durch erlittene Untersuchungshaft (vom 26. Februar bis 26. März 1997 und vom 9. November 1997 bis zum 12. Februar 1998) noch durch ihm eingeräumte Bewährungschancen (in den Urteilen vom 20. August 1997 und 12. Februar 1998) hat beeindrucken lassen. Er ist jeweils drei bzw. vier Monate nach diesen Verurteilungen in eine Apotheke eingebrochen, zuletzt unter Mitnahme eines ganzen Tresors, der an einem sicheren Ort ausgeräumt worden ist.

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Begründete Anhaltspunkte für eine definitive Überwindung der Betäubungsmittelabhängigkeit sind auch im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt worden. Auch bei Zugrundelegung der geltend gemachten Drogenfreiheit im Strafvollzug ist es nach dem langjährigen regelmäßigen Kokainkonsum des Antragstellers - seit 1990 - unwahrscheinlich, dass er nach seiner Entlassung ohne ärztliche und therapeutische Hilfe über einen längeren Zeitraum drogenfrei wird leben können. Er hat die ihm im Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17. Dezember 1998 angeratene Hilfe zwar durch Aufnahme einer Langzeittherapie im März 1999 in Anspruch genommen, die Therapie aber schon nach 6 Wochen abgebrochen, weil ihm bis dahin noch keine Einzelgespräche ermöglicht worden und Besuche der Familie am Wochenende nicht zugelassen waren. Noch im April 1999 erneut unternommene Bemühungen um einen Therapieplatz in einer anderen Einrichtung hat er trotz erteilter Zusage nicht weiter verfolgt. Er meint, einem Süchtigen, der seine Sucht nicht von alleine aufgebe, könne keine Therapie helfen (Schreiben vom 4. August 2000). Für diesen Optimismus ist eine tragfähige Grundlage umso weniger zu erkennen, als der Antragsteller in eben das persönliche Umfeld zurückkehren wird, in dem der Einfluss seiner Familie die Begehung immer neuer Einbrüche in Geschäftsräume nicht hat verhindern können.

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Der Berücksichtigung der ihm mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2000 unter Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 28. September 2000 zuteil gewordenen Reststrafenaussetzung steht schon entgegen, dass die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags bereits zuvor - mit Ablauf des 24. November 2000 - geendet hatte. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestattet es nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz auf Umstände zu stützen, die erst nach Ablauf der Frist des Satzes 1 der Vorschrift eingetreten sind. Aber auch unabhängig davon indiziert die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Aussetzung des Strafrestes sei vertretbar und die sofortige Entlassung des Antragstellers geboten, nicht das Fehlen einer ordnungsrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung zugrunde, dass es dafür bei langjährig drogenabhängigen Straftätern regelmäßig der erfolgreichen Durchführung einer entsprechenden Therapie und nach deren Abschluss einer längerfristig gesicherten Drogenfreiheit bedarf.

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Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Antragsteller sich gegen die Bewertung der angefochtenen Ordnungsverfügung als ermessensfehlerfrei. Der Antragsgegner hat in Rechnung gestellt, dass der Antragsteller mit Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet aufgewachsen ist, seine Ehefrau 1994 nachgeholt hat, die drei gemeinsamen Kinder hier geboren sind und eine Übersiedlung in die Türkei mit erheblichen Umstellungsschwierigkeiten verbunden ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass seinem Interesse, in einem ihm vertrauten persönlichen und familiären Umfeld einen neuen Anfang zu versuchen, bei der Abwägung mit gegenläufigen öffentlichen Belangen geringeres Gewicht beigemessen worden ist als dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor weiteren massiven Straftaten. Der Antragsteller, der schon 1989 und 1993 nachdrücklich ausländerbehördlich verwarnt werden musste und die der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrundeliegenden Straftaten nach Gründung der eigenen Familie begangen hat, hatte wiederholt die Chance, zu einer straffreien Lebensführung zu finden und für sich und seine Familie im Bundesgebiet eine gesicherte Existenzgrundlage zu schaffen. Dies ist nicht gelungen. Der Antragsteller ist schon wenige Monate nach der Übersiedlung seiner Ehefrau dauerhaft arbeitslos geworden, ohne dass Bemühungen um eine Änderung dieser Situation - etwa unter Inanspruchnahme der Hilfe seiner Herkunftsfamilie, die jetzt angeblich einen Arbeitsplatz für ihn im Betrieb seines Bruders bereithält - erkennbar wären. Dass er bei Einsatz seiner ihm bescheinigten hohen Intelligenz und der bekundeten Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für Frau und Kinder in der Türkei keinerlei Zukunft hätte, da er auch die Landessprache nur unzureichend beherrsche, kann nicht zu Grunde gelegt werden. Er ist in einer türkischen Familie aufgewachsen und hat seine Verbindung zum Land seiner Staatsangehörigkeit durch die Ehe mit einer türkischen Frau dokumentiert, die ihm erst mehrere Jahre nach der Heirat ins Bundesgebiet gefolgt ist und nach den vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund gemachten Angaben nach sechseinhalb Jahre währendem Aufenthalt noch kein Deutsch gesprochen hat. Die besorgte erhebliche Gefährdung der Ehe als Folge der Ausweisung des Antragstellers lässt sich in Ermangelung einer nachhaltigen Integration der Ehefrau in die hiesigen Lebensverhältnisse zumutbarer Weise durch eine gemeinsame Übersiedlung mit den noch kleinen Kindern in die Türkei abwenden. Die familiären Kontakte zu Eltern und Geschwistern können in brieflicher und telefonischer Form sowie durch gelegentliche besuchsweise Zusammentreffen in der Türkei gepflegt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.