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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1703/18·09.12.2018

Beschwerde gegen Abschiebung: Fortsetzungsfeststellung und Rückholung im Eilverfahren verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt in einem Eilverfahren nach §123 VwGO Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Abschiebung und seine Rückholung. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig. Fortsetzungsfeststellungsanträge nach §113 Abs.1 S.4 VwGO sind in Eilverfahren nach §123 VwGO nicht statthaft, und die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO. Zudem fehlt der glaubhaft gemachte Anordnungsgrund (Dringlichkeit, familiäre Lebensgemeinschaft).

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Fortsetzungsfeststellungs- und Rückholungsanträge im Eilverfahren nicht statthaft und nicht hinreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach §113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO nicht statthaft.

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Die summarische Prüfung im Verfahren nach §123 VwGO eignet sich nicht zur rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Verwaltungsmaßnahme; §113 Abs.1 Satz 4 VwGO bezweckt hingegen eine verbindliche Entscheidung trotz Erledigung.

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Die Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 Satz 3 VwGO muss die tragenden Überlegungen der angefochtenen Entscheidung genau bezeichnen und für jede selbständig tragende Erwägung detailliert darlegen, warum sie rechtsfehlerhaft ist und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.

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Zum Anordnungsanspruch und -grund nach §123 VwGO gehört, dass wesentliche Tatsachen (z. B. nachhaltige familiäre Lebensgemeinschaft und besondere Dringlichkeit der Rückholung) substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen werden; bloße Fotos und pauschale Angaben genügen nicht.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 123 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 56g StGB§ 123 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 2030/18

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der nunmehrige Antrag,

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„unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Abschiebung des Antragstellers am 06.11.2018 in den Irak rechtswidrig war,“

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bleibt erfolglos. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht statthaft.

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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2016– 17 B 1097/16 – und vom 13. September 2010– 17 B 1078/10 –, m. w. N.

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Sinn der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist es, eine verbindliche, der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Verwaltungsaktes trotz zwischenzeitlicher Erledigung herbeizuführen. Die in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, ob eine vorläufige Sicherung eines Rechts oder die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses erforderlich ist, vermag indessen keine rechtskräftige Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der erledigten Verwaltungsmaßnahme (hier: der Abschiebung) zu bewirken.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995– 7 VR 16.94 –, NVwZ 1995, 586.

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Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde den erstinstanzlich gestellten Antrag wiederholt,

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„der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller aus dem Irak wieder nach Deutschland zurückzuholen“,

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ist sie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.

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Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass mit dem Beschwerdevorbringen die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die in tatsächlicher und/oder recht-licher Hinsicht für falsch oder unvollständig gehalten werden, genau bezeichnet werden und sodann im Einzelnen ausgeführt wird, warum diese falsch oder unvollständig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Wenn die angefochtene Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, gelten die vorbezeichneten Anforderungen für jede dieser Erwägungen.

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Die Beschwerdebegründung vom 05. Dezember 2018 wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Beschwerde führt aus, die Abwesenheit des Antragstellers von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, für das ein gemeinsames Sorgerecht bestehe, stelle eine mehr als außergewöhnliche Härte dar. Ausweislich der beigefügten Stellungnahme der Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes leide die gemeinsame Tochter sehr unter der Abwesenheit des Vaters. Soweit es möglich sei, schildere die Stellungnahme das Zusammenleben mit dem Antragsteller in Einzelheiten. Zudem würden 39 Fotos vorgelegt, die den Antragsteller, die gemeinsame zweijährige Tochter mit der Mutter und zwei weiteren Kindern des Antragstellers zeigten. Inzwischen sei die Lebensgefährtin des Antragstellers in dessen Wohnung in F.     eingezogen. Mit Beschluss des Amtsgerichts F.     vom 27. November 2018 sei dem Antragsteller die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts F.     vom 22. Juli 2014 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB erlassen worden.

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Diese Ausführungen setzen sich nicht in der erforderlichen Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinander (BA Seite 2 drittletzter Absatz ff.), wonach – auch in Bezug auf die begehrte Rückholung – der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat eingehend dargelegt (BA Seite 3 letzter Absatz f.), dass der Antragsteller das Vorliegen einer schützenswerten familiären Lebens- oder Begegnungsgemeinschaft mit seinem Kind nicht glaubhaft gemacht habe. Dem setzt die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Die bloße Vorlage zahlreicher, nicht näher kommentierter Bilder genügt ersichtlich nicht, die im angefochtenen Beschluss vermisste nachvollziehbare Schilderung einer gelebten nachhaltigen elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zu dokumentieren. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, die gemeinsame zweijährige Tochter leide sehr unter der Abwesenheit des Antragstellers.

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Unabhängig davon hat die Beschwerde nicht den im Sinne von § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund einer besonderen Dringlichkeit der begehrten „Rückholung“ des Antragstellers glaubhaft gemacht. Im Übrigen lässt sie den Hinweis des Verwaltungsgerichts unkommentiert, letztlich sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kindesmutter – soweit gewünscht – und das gemeinsame Kind eine – unterstellte – gelebte Beziehung zu dem Antragsteller nicht auch außerhalb des Bundesgebiets fortsetzen könnten (BA Seite 4 zweiter Absatz).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.