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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1651/03·22.09.2003

Beschwerde gegen Rücknahme von Aufenthaltsbefugnissen nach Identitätstäuschung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen die Rücknahme ihrer Aufenthaltsbefugnisse und Aufenthaltserlaubnis mit dem Vorbringen, keine bewusste Täuschung über ihre Nationalität begangen zu haben. Zentrales Problem war, ob türkische Staatsangehörigkeit und arglistiges Verschweigen vorliegen. Das OVG wies die Beschwerde ab: Ausweisnutzung, Abstammungsangaben und Verhalten sprechen für arglistige Täuschung; die Aufhebung ist verhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde gegen Rücknahme der Aufenthaltsbefugnisse als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist insoweit begründet zu prüfen, als sie eine konkrete und hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung enthält; pauschaler Verweis auf vorinstanzliches Vorbringen genügt nicht.

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Bewusste oder wiederholte wahrheitswidrige Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit gegenüber Ausländerbehörden begründen Arglist und können die Rücknahme aufenthaltsrechtlicher Befugnisse rechtfertigen.

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Die Vorlage und Nutzung eines ausländischen Reisepasses sowie stichhaltige Abstammungsangaben sind gewichtige Anhaltspunkte für die entsprechende Staatsangehörigkeit und widerlegen die Behauptung einer ungeklärten Staatsangehörigkeit.

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Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Aufenthaltsaufhebung sind auch Kinderinteressen zu berücksichtigen; eine von den Eltern verursachte arglistige Täuschung kann jedoch dazu führen, dass der Schutzinteresse der Kinder hinter dem Interesse an Rückkehr und Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen zurücktritt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG§ Art. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz der Türkei Nr. 403 vom 11. Februar 1964

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 2924/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

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Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdeschrift auf das "gesamte vorinstanzliche Vorbringen Bezug" nimmt, fehlt es an einer von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Der Senat brauchte daher dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin, soweit es in zweiter Instanz nicht noch einmal ausdrücklich angesprochen worden ist, nicht weiter nachzugehen.

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Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, sie habe die Ausländerbehörden nicht bewusst über ihre Nationalität getäuscht, geht fehl. Die Antragstellerin, die am 27. Januar 1988 mit acht Kindern, von Beirut kommend, auf dem Luftwege mit einem türkischen Nationalpass unter dem Namen T. E. über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und noch am selben Tage unter Zurücklassung ihres Reisepasses untergetaucht ist, hat sich am 11. Februar 1988 unter dem Namen T. A. als Ausländerin ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon bei der Ausländerbehörde C. gemeldet und dort einen - später bestandskräftig abgelehnten - Asylantrag gestellt. Dabei hat sie wahrheitswidrig angegeben, über Damaskus nach Amsterdam geflogen und von dort mit dem Zug zu Verwandten nach F. gelangt zu sein. Das Fehlen einer Täuschungsabsicht lässt sich nicht mit der Argumentation leugnen, die Antragstellerin habe ihr Leben lang unter dem Namen F1. A. in Beirut gelebt und sei dort als Person ungeklärter Staatsangehörigkeit registriert gewesen. Denn sie besitzt eigenen Angaben zufolge zumindest seit 1983 einen - für die damalige Eheschließung erforderlich gewesenen - türkischen Reisepass, wodurch der türkische Staat dokumentiert hat, dass er die Antragstellerin als seine Staatsangehörige anerkennt. Da die Antragstellerin sich des türkischen Reisepasses insbesondere auch für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bedient hat, hätte aller Anlass bestanden, die Ausländerbehörden von der türkischen Staatsangehörigkeit in Kenntnis zu setzen. Wenn sie dies nicht getan hat, sondern gegenüber der Ausländerbehörde wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie von Namen und Staatsangehörigkeiten offenbar situationsbedingt Gebrauch macht, je nach dem, wie es ihr vorteilhaft erscheint.

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Für das Fehlen einer Täuschungsabsicht streitet auch nicht der weitere Vortrag, die Antragstellerin habe bei ihrer Einreise nichts von der erst durch Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Juni 1991 (MBl. NRW 1991, 1063) ermöglichten Einräumung eines Bleiberechts für Flüchtlinge ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon wissen können. Wie vom Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt, war es schon 1988 für Flüchtlinge aus dem Libanon aufenthaltsrechtlich von Vorteil, die Innehabung türkischer Ausweispapiere zu verschweigen. Flüchtlinge türkischer Staatsangehörigkeit mussten mit ihrer Abschiebung rechnen, Flüchtlinge ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon aber wegen des damals seit Jahren bestehenden Abschiebestopps nicht. Es muss davon ausgegangen werden, dass dies der Antragstellerin und ihrem Ehemann über die Verwandten in F. bekannt war und sie zu ihrem Taktieren bestimmt hat. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass, wie sich aus den Ausländerakten des Ehemannes der Antragstellerin ergibt, weitere 13 Passagiere aus dessen in Frankfurt gelandeter Maschine ihre türkischen Pässe nach der Einreise zurückgelassen haben und ebenfalls untergetaucht sind.

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Unabhängig von der Indizwirkung der Ausstellung eines türkischen Reisepasses besteht auch unter Abstammungsgesichtspunkten kein vernünftiger Zweifel an der türkischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin. Denn sie hat mit der Antragsschrift hervorgetragen, dass ihre Eltern - ebenso wie die ihres Mannes - aus dem in der Türkei gelegenen Siedlungsgebiet zwischen Mardin, Savur und Midyat stammten und in den 30er bis 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts in den Libanon übergesiedelt seien. Dort hätten sie als "ungeklärte Staatsangehörige" gegolten. Da nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die Eltern der Antragstellerin ihre türkische Staatsangehörigkeit verloren hätten, hat sie gleichfalls die türkische Staatsangehörigkeit erworben. Denn gemäß Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Türkei Nr. 403 vom 11. Februar 1964,

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abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort Türkei, S. 9,

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sind die in oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater gezeugten oder von einer türkischen Mutter geborenen Kinder von Geburt an türkische Staatsangehörige. Dies trifft offensichtlich auch auf die Antragstellerin zu.

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Dem Beschwerdevorbringen ist auch insoweit nicht zufolgen, als die Antragstellerin meint, zumindest für ihre Kinder wäre wegen deren ungeklärter Staatsangehörigkeit eine Abschiebung in die Türkei nicht in Betracht gekommen (und wäre auch ihr ein Bleiberecht eingeräumt worden). Wie sich den obigen Ausführungen zum Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei entnehmen lässt, besitzen die Kinder der Antragstellerin aufgrund ihrer Abstammung ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit.

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Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, unter dem Gesichtspunkt des Abschiebungsschutzes sei bisher außer acht gelassen worden, ob eine Abschiebung in die Türkei in der Vergangenheit möglich gewesen wäre und zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich sei, greift ebenfalls nicht. Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, weswegen eine Abschiebung in die Türkei nicht in Betracht gekommen wäre, wenn sie der Ausländerbehörde ihren türkischen Reisepass vorgelegt hätte.

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Die Rücknahme der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltsbefugnisse und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kann im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden. Soweit es die Antragstellerin (und ihren Ehemann) betrifft, versteht sich dies weitgehend von selbst, da sie die Ausländerbehörden in vielfacher und geradezu professioneller Weise über ihre Identität, ihre Nationalität, ihren Fluchtweg, ihr Lebensschicksal und ihren Aufenthaltszweck arglistig getäuscht haben und den entstandenen Irrtum durch spätere Erklärungen immer wieder bekräftigt und verfestigt haben. Ihnen ist es angesichts ihres vorausgegangenen Verhaltens ohne weiteres zuzumuten, das Bundesgebiet zu verlassen und sich im Land ihrer Staatsangehörigkeit, auch wenn sie dessen Sprache möglicherweise nur unzureichend beherrschen, eine neue Existenz aufzubauen. Richtig ist allerdings, dass die die Antragstellerin betreffenden ausländerrechtlichen Maßnahmen sich auch auf ihre Kinder auswirken, soweit diese noch nicht - wie die drei ältesten Kinder - in Deutschland eingebürgert sind. Insbesondere aus der Sicht derjenigen Kinder, die sich in einer vorgerückten Schulausbildung befinden - die Kinder J. , I. , I1. und B. O. besuchten im Schuljahr 2002/2003 die Klassen 9 bis 11 einer Gesamtschule - muss eine Rückkehr in die Türkei als ausgesprochene Härte erscheinen. Dies gilt jedenfalls angesichts dessen, dass die Kinder - so der Vortrag der Antragstellerin - niemals in der Türkei gelebt haben, die türkische Sprache nicht sprechen und keine verwandtschaftlichen Beziehungen dort haben. Auch wenn die Kinder der Antragstellerin sich selbst nichts haben zu schulden kommen lassen und im Bundesgebiet sozial integriert sind, müssen sie sich aber, da sie nur über ein von ihren Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügen, deren begangene arglistige Täuschungen zurechnen lassen und mit ihnen die Konsequenzen tragen. Letztlich tragen die Antragstellerin und ihr Ehemann die uneingeschränkte Verantwortung für die eingetretene Entwicklung. Hätten sie die Behörden nicht über einen langen Zeitraum hinsichtlich ihrer wahren Nationalität in schwerwiegender Weise getäuscht, hätten sie das Bundesgebiet bereits vor vielen Jahren verlassen müssen. Insbesondere wären sie nicht unter die Bleiberechtsregelungen des bereits erwähnten Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 25. Juni 1991 gefallen. Auf der Grundlage fortgesetzter gravierender Behördentäuschung kann sich aber ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Verhältnisse nicht entwickeln.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.