Zulassungsantrag der Beschwerde wegen fehlender Begründung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte am letzten Tag einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.5 VwGO, ohne die vorgeschriebene Begründung beizufügen. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, da das Darlegungserfordernis des §146 Abs.5 Satz 3 VwGO nicht erfüllt ist und eine Fristverlängerung nicht möglich ist. Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird jeweils auf 2.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwertfestsetzung durch das Gericht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.5 VwGO ist nur zulässig, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist die Gründe vorgetragen werden, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
Die gesetzliche Begründungsfrist nach §146 Abs.5 Satz 1 und 3 VwGO kann nicht verlängert werden; das Fehlen einer Begründung macht den Antrag unzulässig.
Entlastende Umstände wie die Urlaubsrückkehr des Prozessbevollmächtigten ersetzen nicht die erforderliche substantielle Darlegung der Zulassungsgründe.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller nach §154 Abs.2 VwGO aufzuerlegen.
Für die Streitwertfestsetzung bei einer auf Untersagung der Abschiebung gerichteten Klage kann der Senat der neueren Streitwertpraxis des BVerwG folgen (Hauptsache 4.000 DM, einstweilige Anordnung die Hälfte).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1928/00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird - zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht zulässig. Er genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Danach sind in dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu stellenden Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
Der am letzten Tag der Antragsfrist beim Verwaltungsgericht gestellte Zulassungsantrag enthält keine Begründung. Eine Verlängerung der gesetzlichen Begründungsfrist ist nicht möglich. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte am Tag der Abfassung der Antragsschrift "seinen ersten Tag nach seiner Urlaubsrückkehr wieder im Büro" war, ist rechtlich ohne Belang.
Eine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert einer auf Untersagung der Abschiebung gerichteten Klage in Anküpfung an die neuere Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts mit 4.000,-- DM; für das einstweilige Anordnungsverfahren legt er die Hälfte zugrunde.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.