Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1572/00·21.11.2000

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Zweifel an Abschiebungsentscheidung

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Zulassung der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zum vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebung. Zentral war die Frage der Suizidgefährdung und eines möglichen Abschiebungshindernisses wegen fehlender medizinischer Versorgung im Heimatstaat. Das OVG hielt die amtsärztliche Begutachtung für nachvollziehbar, verwies auf Zuständigkeiten bei §53 AuslG und lehnte den Antrag als unbegründet ab; die Antragsteller tragen die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unbegründet abgelehnt; Antragsteller tragen die Kosten; Streitwertfestsetzung geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet, wenn die vorgebrachten Umstände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen.

2

Die fachärztliche Qualifikation ist nicht allein entscheidend für die Verwendbarkeit einer amtsärztlichen Beurteilung; maßgeblich sind deren nachvollziehbare medizinische Feststellungen und Begründungen.

3

Bei der Beurteilung der Suizidgefährdung sind abweichende ärztliche Einschätzungen nach Inhalt, Zeitpunkt und Begründung zu gewichten; unzureichend begründete Atteste sind gegenüber einer ausführlich begründeten amtsärztlichen Stellungnahme weniger erfolgskritisch.

4

Die Frage, ob im Heimatstaat eine lebensnotwendige medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen; die Ausländerbehörde ist jedoch an eine vorhandene unanfechtbare negative Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG gebunden.

5

Bei der Streitwertfestsetzung für Klagen auf Untersagung der Abschiebung ist die Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich; üblicher Streitwert beträgt jeweils 4.000 DM pro Kläger (im vorläufigen Rechtsschutz die Hälfte).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 42 Satz 1 AsylVfG§ 53 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 L 1664/00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

Der Streitwert wird zugleich in Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, der der Sache nach dem Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen ist, ist nicht begründet. Das Vorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken.

3

Die Antragsteller beanstanden ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht bei Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Selbstmordversuchs des Antragstellers zu 1. der Einschätzung des Amtsarztes folgend das Vorliegen eines (inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisses verneint hat.

4

Der Antragsteller zu 1. leidet nach Auffassung der Ärztin für Psychiatrie Dr. T. , und des Dr. M. vom amtsärztlichen Dienst des Antragsgegners an einer reaktiven Depression, die sich infolge der Ankündigung der Abschiebung nach Ablauf der letztmals bis zum 30. Juni 2000 erteilten Duldungen durch Entwicklung von Katastrophen- und Existenzängsten gebildet hat. Der Grad der Suizidgefahr wird unterschiedlich eingeschätzt. Frau Dr. T. hält die Gefahr im Attest vom 2. Juni 2000 für akut, solange die Abschiebung konkret droht. Nach Einschätzung des Dr. M. in den Stellungnahmen vom 29. Juni und 7. August 2000 ist die Gefahr nur unmittelbar vor und während der Abschiebung akut und auch dann nur sehr gering.

5

Die amtsärztliche Einschätzung ist nachvollziehbar begründet worden. Der Amtsarzt hat in der nach eigener Untersuchung erstellten Beurteilung den Inhalt des Attestes von Frau Dr. T. , die eigenen Angaben des Antragstellers über Entwicklung und Grund seiner Ängste sowie sein Verantwortungsbewusstsein für seine Familie berücksichtigt und eine psychiatrische Vorerkrankung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist die gewonnene Einschätzung plausibel. Eine gleichermaßen nachvollziehbare Erklärung wird von Frau Dr. T. für ihre Einschätzung des Grades der Suizidgefährdung nicht gegeben. Eine weitere Stellungnahme der Ärztin zum Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung ist trotz Ankündigung nicht vorgelegt worden.

6

Die amtsärztliche Beurteilung ist nicht deswegen unbeachtlich, weil Dr. M. nicht Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie ist. Die Gesundheitsämter der Kommunen, die nicht durchweg über einen eigenen Psychiater/Neurologen verfügen, sind häufig mit Fragestellungen der hier vorliegen Art befasst. Die Befähigung zur Beurteilung der Suizidgefährdung infolge psychischer Erkrankung kann einem Allgemeinmediziner des Gesundheitsamtes, der auf diesem Gebiet über ein breites Erfahrungsspektrum verfügt, nicht von vornherein wegen der fehlenden Facharztqualifikation abgesprochen werden. Es obliegt seiner ärztlichen Verantwortung, darüber zu befinden, ob er sich selbst zur Beurteilung in der Lage sieht oder einen Facharzt als Vertrauensarzt hinzuzieht. Für eine mangelnde Beurteilungskompetenz des Dr. M. bestehen Anhaltspunkte nicht. Sie ergeben sich namentlich nicht daraus, dass er im Dezember 1998 mit der Prüfung der schwangerschaftsbedingten Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. befasst war.

7

Aus welchen Gründen die Antragsteller meinen, jedenfalls reiche die Dauer des Untersuchungsgesprächs mit Dr. M. von nur einer halben Stunde für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht aus, wird nicht ausgeführt. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2000 sind die Punkte angesprochen worden, die Gegenstand des Untersuchungsgesprächs waren. Dass dabei etwa wesentliche Gesichtspunkte unerörtert oder unberücksichtigt geblieben wären oder der Vertiefung bedurft hätten, ist nicht dargelegt worden.

8

Die Rüge, die Feststellungen von Frau Dr. T. im Attest vom 2. Juni 2000 seien nicht teilweise widersprüchlich, geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht darauf nicht abgestellt hat.

9

Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die verbleibende äußerst geringe Wahrscheinlichkeit eines Selbstmordversuchs vor und während der Abschiebung könne durch weitere Maßnahmen wie etwa die für den später stornierten Abschiebungstermin vom 28. Juli 2000 vorgesehen gewesenen weiter vermindert werden, sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Diesbezüglich hatte Dr. M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. August 2000 zusätzlich zu der bereits sichergestellten ärztliche Begleitung des Transportes von der Unterkunft zum Flughafen und des Rückflugs eine evtl. Ingewahrsamnahme des Antragstellers zu 1. zum Eigenschutz empfohlen.

10

Nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses führt auch ihr weiteres Vorbringen, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zu 1. in Bosnien die für ihn unbedingt erforderliche ärztliche Hilfe erhalten werde, da diese nach Kenntnis der dort lebenden Verwandten faktisch nur gegen Bezahlung gewährleistet sei.

11

Es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller zu 1. nach einer Rückkehr nach Bosnien dort wegen seiner reaktiven Depression auf ärztliche Behandlung angewiesen sein wird. Die Frage einer Behandlungsbedürftigkeit im Heimatland war weder Gegenstand der Äußerung von Frau Dr. T. noch der Begutachtung durch den Amtsarzt. Frau Dr. T. hat sich damit befasst, ob eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung im Bundesgebiet unter der Belastung durch den Abschiebungsdruck sinnvoll und erfolgversprechend wäre, hat dies in Zweifel gezogen und die Verlängerung des Aufenthaltes zum Zwecke der Erarbeitung einer Perspektive nach Wegfall des akuten Belastungsdrucks als erforderlich bezeichnet. Eine ärztliche Bescheinigung über die Nowendigkeit der Behandlung der Depression nach einer Abschiebung ist nicht vorgelegt worden. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass die nach übereinstimmender Meinung beider Ärzte gerade durch den Druck der bevorstehenden Abschiebung ausgelöste Depression nach erfolgter Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, wo die Eltern des Antragstellers zu 1. und die der Antragstellerin zu 2. und weitere Verwandte leben, dringender ärztlicher Behandlung bedarf. Überdies ist auch nicht dargelegt worden, dass der Antragsteller zu 1., der hier seit Mai 1995 in einem festen Arbeitsverhältnis steht, etwaige Arzt- und Medikamentenkosten bis zu einer Klärung seiner versicherungsrechtlichen Situation nicht aus seinen Ersparnissen aufbringen könnte.

12

Hinzu kommt, dass die mangelnde Gewährleistung einer lebensnotwendigen Behandlung im Heimatland ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen würde, dessen Prüfung nicht in der Kompetenz der Ausländerbehörde steht. Diese ist nach § 42 Satz 1 AsylVfG an die im unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Februar 1993 getroffene negative Entscheidung nach § 53 AuslG gebunden. Solange diese Entscheidung wirksam ist, darf die Ausländerbehörde auch dann nicht davon abweichend ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bejahen, wenn der Sachverhalt, aus dem eine dringende Gefahr für Leib und Leben abgeleitet wird, wie hier nicht Gegenstand der Prüfung des Bundesamtes war; in solchen Fällen ist dieses Verfahren in Bezug auf die Feststellung nach § 53 AuslG ggfs. wieder aufzugreifen.

13

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bemisst den Wert von auf Untersagung der Abschiebung oder Duldung gerichteten Klagen in Anknüpfung an die Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts für jeden Kläger mit 4.000,-- DM; für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes legt er den halben Betrag zugrunde.

15

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.