Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1565/17·02.01.2018

Beschwerde gegen Nicht-Glaubhaftmachung einer familiären Gemeinschaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Feststellung, eine schutzbedürftige, tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft mit seinen beiden Kindern sei nicht glaubhaft gemacht. Der Senat weist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO als unbegründet zurück, weil die vorgelegten Angaben zu vage und unkonkret sind. Insbesondere fehlen substanzielle, nachvollziehbare Angaben zu Art und Umfang der Kontakte und konkreten Beispielen.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung mangelnder Glaubhaftmachung einer familiären Gemeinschaft als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts auf 2.500,00 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf die dargelegten Prüfungsgründe; diese können nur dann zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses führen, wenn sie entscheidungserhebliche Umstände substantiiert darlegen.

2

Zur Glaubhaftmachung des Bestehens einer schutzbedürftigen, tatsächlich gelebten familiären Gemeinschaft sind konkrete, inhaltlich substantiiert dargestellte Angaben zu Häufigkeit, Dauer, Gestaltung und gemeinschaftlichem Alltag der Kontakte erforderlich; bloße Angaben über regelmäßige Besuchszeiten genügen nicht.

3

Allgemeine Behauptungen über eine Rolle des Antragstellers bei der ärztlichen Versorgung der Kinder sind substantiiert darzulegen; unkonkretisierte Pauschalaussagen entbehren für sich genommen einer beweiserheblichen Tragweite.

4

Vage und allgemein gehaltene Angaben über wöchentliche „Austausche" zwischen Elternteilen ohne zeitliche, inhaltliche oder organisatorische Konkretisierung sind zur Begründung einer tatsächlich gelebten familiären Gemeinschaft unzureichend.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 806/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

4

Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung des angefochtenen Beschlusses, das Bestehen einer schutzbedürftigen, tatsächlich gelebten familiären Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern sei nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Sie trägt demgegenüber unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vor: Der Antragsteller besuche die Kinder regelmäßig samstags und sonntags von 10 bis 15 bzw.16 Uhr. Er gehe dann mit ihnen raus oder spiele mit ihnen in der Wohnung. Er kümmere sich auch um die Arztbesuche der Kinder und bringe sie zu Untersuchungen. Wöchentlich tausche er sich mit der Kindesmutter über die Entwicklung der Kinder aus.

5

Diese Angaben rechtfertigen angesichts ihrer Knappheit und Farblosigkeit nicht den Schluss auf eine tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern:

6

Es fehlt an einer substantiierten Darstellung, wie sich die besuchsweisen Begegnungen im Einzelnen gestalten. Insoweit wären detailliertere Informationen darüber zu erwarten, was außerhalb des Hauses unternommen wird, was in der Wohnung gespielt wird, ob während des Besuchsaufenthalts gemeinsam gegessen wird und ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Kindesmutter in die Kontakte einbezogen wird.

7

Jeder Substanz entbehren die Behauptungen zur Rolle des Antragstellers im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung der Kinder. So bleibt unklar, warum gerade ihm die Aufgabe zufällt, sich um die Arztbesuche der Kinder zu „kümmern“, obwohl er durch die Ausübung zweier Erwerbstätigkeiten zeitlich gebunden sein dürfte. Im Übrigen ist nicht einer der von ihm angeblich begleiteten Arztbesuche näher konkretisiert worden.

8

Vollends inhaltsleer ist schließlich die Behauptung, der Antragsteller „tausche sich“ wöchentlich mit der Kindesmutter über die Entwicklung der Kinder „aus“. Es bleibt offen, wann und in welchem Rahmen das geschieht, was im Einzelnen Gegenstand des „Austauschs“ ist und wie er im Einzelnen abläuft.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.