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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1540/01·12.12.2001

Zulassung der Beschwerde abgelehnt: materielle Unerlaubtheit der Einreise mit Schengen-Visum

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei im Juni 1998 unerlaubt eingereist. Zentrale Frage war, ob ein vorliegendes Schengen-Visum die materielle Unerlaubtheit beseitigt und ob ein Härtefall oder Verfahrensmängel vorliegen. Das OVG weist den Zulassungsantrag ab: die Einreise war materiell unerlaubt, ein Härtefallanspruch fehlt und das vorgelegte Attest ist unsubstantiiert; Verfahrensrügen greifen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Einreise materiell unerlaubt, Härte- und Verfahrensrügen unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einreise eines Ausländers ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unerlaubt, wenn zum Zeitpunkt der Einreise eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (insbesondere ein vor der Einreise eingeholtes Visum) notwendig gewesen wäre.

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Die formelle Inhaberschaft eines Schengen-Visums beseitigt nicht die materielle Unerlaubtheit der Einreise, wenn bereits bei Einreise ein zustimmungsbedürftiges Visum erforderlich gewesen wäre.

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Der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG wirkt bei materiell unerlaubter Einreise; von ihm kann nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 17, § 22 AuslG abgewichen werden, sodass bloße Härtebehauptungen ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage unbeachtlich bleiben.

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obliegt es dem Antragsteller, sein Vorbringen substantiiert und glaubhaft zu machen; pauschale oder veraltete ärztliche Atteste genügen nicht, um außergewöhnliche Härten oder eine Gehörsverletzung zu belegen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG§ 11 Abs. 1 DVAuslG§ 17 iVm § 22 AuslG§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 L 558/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Sein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Soweit er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er sei im Juni 1998 unerlaubt eingereist, greift sein Vorbringen nicht durch. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in diesem Sinne ist bei allen Ausländern, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, das vor der Einreise mit förmlicher Zustimmung der Ausländerbehörde zum beabsichtigten Aufenthaltszweck eingeholte Visum, vgl. § 11 Abs. 1 DVAuslG,

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ständige Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt Beschluss vom 27. November 2001 - 17 B 1483/01 - m.w.N.

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Auch die Einreise eines Negativ-Staaters mit einem Schengenvisum ist demnach unerlaubt, wenn der Ausländer bereits im Zeitpunkt der Einreise eines zustimmungsbedürftigen Visums bedurft hätte,

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OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2001 - 18 B 242/01 -, m.w.N.

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Hiernach war die Einreise des Antragstellers zwar formell legal, da er im Besitz eines Visums war. Sie war jedoch in materieller Hinsicht illegal, da das Visum nur zu Besuchsreisen berechtigte, der Antragsteller jedoch von vornherein einen längerfristigen Aufenthalt zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs beabsichtigte. Anhaltspunkte dafür, dass der diesbezügliche Entschluss erst nach der Einreise gefasst worden wäre, sind nicht ersichtlich. Derartiges wird in der Begründung des Zulassungsantrages auch nicht behauptet. Dort wird vielmehr abgestellt auf die angebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Mutter des Antragstellers infolge des plötzlichen Todes seines Vaters; diese nachträgliche Entwicklung berührt jedoch nicht die - aus anderen Gründen gegebene - Unerlaubtheit der bereits zuvor erfolgten Einreise.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, es liege eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 17 iVm § 22 AuslG vor, ist sein Vorbringen unerheblich, da von dem durch die unerlaubte Einreise erfüllten besonderen Versagungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG abgewichen werden kann. Die letztgenannte Vorschrift setzt jedoch einen Anspruch nach diesem Gesetz voraus, der sich aus der Ermessensvorschrift des § 22 AuslG auch im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null nicht ergeben kann.

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Nur informatorisch wird im Übrigen angemerkt, dass das mit dem Zulassungsantrag vorgelegte ärztliche Attest vom 20. November 2001 nicht geeignet ist, eine Angewiesenheit der Mutter des Antragstellers auf dessen persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet glaubhaft zu machen. Die dort aufgestellte Behauptung, für die Mutter seien ihre Kinder "der einzige Lebensinhalt und Stütze der angegriffenen Gesundheit", ist viel zu unsubstantiiert. Unabhängig davon lässt sich dem Attest entnehmen, dass die Mutter offenbar arbeitsfähig ist und eine Arbeitstätigkeit ausübt. Die weitere Aussage, dass eine "Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung der Kinder existentiell wichtig" sei, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert und lässt im Übrigen nicht erkennen, warum der Mutter nicht auch schon durch die Anwesenheit ihrer Tochter Nadia hinreichend gedient ist.

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Die vom Antragsteller ferner erhobene Verfahrensrüge, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, greift nicht durch. Eine Verweigerung rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht von der Anforderung eines neueren ärztlichen Attests abgesehen hat. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obliegt es dem Antragsteller, sein Vorbringen von sich aus in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, was ggf. die Vorlage aktueller ärztlicher Atteste einschließt. Im Übrigen ist das im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest aus den vorgenannten Gründen in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert und in rechtlicher Hinsicht ohne Belang. Aus diesen Gründen greift auch die vom der Antragsteller erhobene Aufklärungsrüge nicht durch.

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Eine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.