Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Verlassenserlaubnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnung, die Behörde zu verpflichten, ihm zur Vereinbarung eines Termins zur Eheschließung eine Verlassenserlaubnis zu erteilen. Das Gericht lehnt eine vorwegnehmende Anordnung ab, weil die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegen. Zudem bedarf es für Standesamtstermine nach §12 Abs.5 S.3 AufenthG keiner Verlassenserlaubnis. Vor Einleitung des Eilverfahrens hätten zumutbare Nachfragen beim Standesamt erfolgen müssen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Verlassenserlaubnis als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorwegnehmende einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, kommt nur in Betracht, wenn ein Abwarten auf die Entscheidung der Hauptsache für den Rechtsschutzsuchenden nach Maßgabe wesentlicher Gesichtspunkte des Einzelfalls schlechthin unzumutbar wäre.
Nach § 12 Abs. 5 Satz 3 AufenthG benötigt ein Ausländer keine Verlassenserlaubnis zur Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist.
Der Behördenbegriff ist weit auszulegen; auch Botschaften und Konsulate können unter die Erlaubnisfreiheit für notwendige persönliche Termine fallen.
Bloße persönliche Interessen an einer bestimmten Veranstaltungsform (z. B. große Hochzeitsfeier im Ausland) rechtfertigen nicht die Erteilung einer vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung.
Vor der Einleitung eines vorwegnehmenden einstweiligen Anordnungsverfahrens sind zumutbare, weniger eingreifende und erfolgversprechende Alternativen (z. B. direkte Nachfrage beim Standesamt) zu prüfen und auszuschöpfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1362/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsschutzantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Dem Erlass der vom Antragsteller erstrebten Regelung - Verpflichtung des Antragsgegners durch einstweilige Anordnung, ihm zum Zwecke der Vereinbarung eines Termins zur Eheschließung beim Standesamt I. für ein bis zwei Tage eine Verlassenserlaubnis zu erteilen, - steht schon das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die Hauptsache vorwegnehmende einstweiligen Anordnungen kommen mit Blick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, nur in Betracht, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Rechtsschutzsuchenden nach Maßgabe der wesentlichen Gesichtspunkte seines Einzelfalles schlechthin unzumutbar wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Allerdings ist die Anmeldung der Eheschließung aus der Sicht des seit Januar 2003 vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers dringlich. Der Antragsgegner will ihn nach Aufgabe der seit 2004 gehegten Eheschließungsabsicht mit Frau L. abschieben, hält daran auch nach Unterrichtung über die nunmehr beabsichtigte Eheschließung mit der türkischen Staatsangehörigen T. B. aus I. fest und hat über das türkische Generalkonsulat Kenntnis davon erhalten, dass der Antragsteller seit dem 3. August 2005 über einen gültigen Reisepass verfügt, das bisherige tatsächliche Abschiebungshindernis mithin weggefallen ist. Der Antragsteller befürchtet hiernach begründet, dass er sein vordringliches Anliegen, die Ehe so bald wie möglich - namentlich vor einer Abschiebung - schließen zu können, nicht realisieren kann, wenn die Eheschließung erst nach einer Entscheidung über die nachgesuchte Verlassenserlaubnis in einem Hauptsacheverfahren möglich ist. Denn der Antragsgegner darf den Antragsteller abschieben, solange die Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht; er darf lediglich nichts unternehmen, was auf eine Verhinderung der Eheschließung in Deutschland gerichtet ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es aber zur Abwendung irreparabler Nachteile nicht einer die Hauptsache vorwegnehmenden vorläufigen gerichtlichen Regelung, weil eine Eheschließung an seinem Wohnort L1. möglich ist, wo sich die Frage nach einer Verlassenserlaubnis nicht stellt. Allein das nachvollziehbare Interesse an einer großen Hochzeitsfeier in I. in Anwesenheit der dort ansässigen Verwandtschaft seiner künftigen Ehefrau ist kein ausreichender Grund für eine die Hauptsache vorwegnehmende gerichtliche Regelung. Im Beschwerdeverfahren ist deswegen nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und auf Eheschließung (wahlweise) am Wohnort seiner Verlobten hat.
Unabhängig davon benötigt der Antragsteller zur Wahrnehmung von Terminen bei dem Standesamt in I. ungeachtet der räumlichen Beschränkung seines Aufenthaltes auf das Stadtgebiet L1. ( § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) keine Verlassenserlaubnis.
Nach den Regelungen des § 12 Abs. 5 AufenthG, die kein Vorbild im Ausländergesetz haben und die dem § 58 Abs. 1 und 3 AsylVfG nachgebildet sind, kann die Ausländerbehörde dem Ausländer das Verlassen des Geltungsbereichs einer räumlichen Beschränkung erlauben (Satz 1). Sie muss dies tun, wenn daran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte darstellen würde (Satz 2). Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, kann der Ausländer ohne Erlaubnis wahrnehmen (Satz 3). Die zuletzt genannte Vorschrift, auf die beide Parteien bisher nicht eingegangen sind, ist hier einschlägig.
In der Kommentarliteratur zu § 58 Abs. 3 AsylVfG ist - soweit ersichtlich - unstreitig, dass der Behördenbegriff umfassend zu verstehen, namentlich ein Bezug zum Asylverfahren nicht erforderlich ist. Einigkeit besteht auch darüber, dass eine ausdrückliche Anordnung des persönlichen Erscheinens durch eine Behörde oder ein Gericht nicht notwendig, sondern das persönliche Erscheinen stets erforderlich ist, wenn es zur Verfolgung der Interessen des Ausländers zweckmäßig ist,
vgl. Remmel in:GK-AsylVfG § 58 RdNr. 10 und § 57 RdNr. 47, Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 58 AsylVfG. RdNr. 5 und § 57 AsylVfG RdNr, 10 -11.
Hiervon gehen auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministers zum Aufenthaltsgesetz (Stand 21. Dezember 2004) - Nr. 12.5.3 - aus, die auf eine objektive Betrachtung als Maßstab für die Notwendigkeit der Anwesenheit bei Behörden und Gerichten hinweisen und den Behördenbegriff durch Einbeziehung auch von Botschaften oder Konsulaten ausländischer Staaten weit fassen.
Hiernach sind keine Gründe ersichtlich, derentwegen für die von den Standesämtern regelmäßig geforderte persönliche Vorsprache zur Anmeldung bzw. im Vorfeld der Eheschließung die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Erlaubnisfreiheit nach § 12 Abs. 5 Satz 3 AufenthG - die entsprechende Anwendbarkeit von § 58 Abs. 3 AsylVG auf nicht mehr im Asylverfahren stehende Ausländer war in der Rechtsprechung umstritten - nicht gelten sollte.
Überdies hatte der Standesbeamte in I. in der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausgestellten Bescheinigung vom 22. August 2005 mit der Formulierung, an dem (zunächst) reservierten Termin zur Anmeldung der Eheschließung am 24. August 2005 "sollte.....eine von der Ausländerbehörde der Stadt L1. ausgestellte Besuchserlaubnis für das Stadtgebiet I. " vorgelegt werden, das Mitbringen einer Verlassenserlaubnis lediglich empfohlen, aber damit nicht zugleich zu erkennen gegeben, dass er die Anmeldung ohne eine solche Erlaubnis nicht entgegennehmen werde. Jedenfalls nach der mündlichen Versagung der Erlaubnis bei der persönlichen Vorsprache des Antragstellers im Ausländeramt am 23. August und dem anschließenden erfolglosen Telefongespräch zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Sachbearbeiter beim Ausländeramt hätte sich dem Prozessbevollmächtigten zur Vermeidung eines auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren eine Anfrage beim Standesamt aufdrängen müssen. Dies ist offensichtlich nicht in Erwägung gezogen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.