Zulassung der Beschwerde gegen Abschiebung wegen behaupteter Suizidgefährdung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen die Zulassung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes mit dem Vorbringen einer Suizidgefährdung im Falle einer Abschiebung. Das OVG betont die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Prüfung der in §53 AuslG genannten Vollstreckungshindernisse und dass Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die vorgelegten psychiatrischen Atteste reichen nicht aus, um die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Suizidversuchs bei Abschiebung glaubhaft zu machen. Der Antrag wird abgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Abschiebung wegen behaupteter Suizidgefährdung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der in § 53 AuslG genannten zielstaatsbezogenen Vollstreckungshindernisse obliegt nach Einleitung eines Asylverfahrens ausschließlich dem Bundesamt; Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht sind an dessen Entscheidung gebunden.
Die Erhebung einer Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung nach § 75 AsylVfG; vorläufiger Rechtsschutz ist gesondert zu beantragen.
Im Zulassungsverfahren nach § 146 VwGO a.F. sind neue oder im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände zu berücksichtigen, wenn sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt werden.
Zur Abwehr einer Abschiebung wegen behaupteter Suizidgefährdung ist glaubhaft zu machen, dass im Rahmen der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Suizidversuch zu erwarten ist; bloße Prognosen einer seelischen Dekompensation genügen nicht.
Bei der Würdigung ärztlicher Atteste ist deren Vereinbarkeit mit früheren Verfahrensaussagen und biographischen Angaben zu einzuordnen; Widersprüche oder erstmals vorgetragene Behauptungen schränken die Beweiskraft ein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1924/01
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.
Gründe
Der gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) iVm § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - VwGO a.F. - statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet.
Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu wecken, §§ 146 Abs. 4 VwGO a.F., 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Angriffe der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. August 2001, durch den ihr Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. August 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt worden ist, gehen fehl. Im vorliegenden Verfahren kann nicht überprüft werden, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht abgelehnt hat. Die Kompetenz zur Prüfung der in § 53 AuslG aufgeführten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse liegt bei und nach Betreiben eines Asylverfahrens ausschließlich beim Bundesamt, § 24 Abs. 2 AsylVfG. Daran ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. Gleiches gilt für das Verwaltungsgericht im Verfahren gegen die Ausländerbehörde.
Allein die Tatsache der Klageerhebung gegen den Bescheid des Bundesamtes ermöglicht es auch nicht, dem Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 23 K 6003/01.A zu untersagen. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2001 entfaltet keine aufschiebende Wirkung, § 75 AsylVfG. Um vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren gegen das Bundesamt haben die Antragsteller nicht nachgesucht.
Soweit dem Zulassungsantrag als Anlage das Attest des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, T. , vom 15. Oktober 2001 beigefügt worden ist, geht der Senat davon aus, dass damit auch eine Suizidgefährdung des Antragstellers bei einem Abschiebungsversuch, mithin ein inlandbezogenes und der Prüfung durch die Ausländerbehörde unterliegendes Vollstreckungshindernis, § 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 2 Abs. 2 GG, geltend gemacht werden soll. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens steht nicht entgegen, dass es erstmals mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind neue oder im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Abschluss der Begründungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. in das Verfahren eingeführt werden.
Der Antrag ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Mit dem Attest vom 15. Oktober 2001 und den bis dahin zu den Ausländerakten gelangten ärztlichen Erkenntnissen ist die konkrete Gefahr eines ernsthaften Suizidversuchs des Antragstellers im Rahmen einer Abschiebung nicht glaubhaft gemacht worden.
Bei dem Antragsteller ist seit November 1996 eine seelische Erkrankung bekannt. Er hat sich damals, möglicherweise im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter, in fachärztliche Behandlung begeben, zunächst bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. C. , in Berlin, wo er, soweit ersichtlich, von 1994 bis Januar 2000 gelebt hat. Dieser Arzt hat am 19. November 1999 eine Depression mit psychischer Dekompensation bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und familiärer psychischer Belastung über die Mutter festgestellt. Anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung vom 11. April 2000 hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie des Gesundheitsdienstes des Antragsgegners, A. , den dringenden Verdacht auf Vorliegen einer zeitweisen paranoid-halluzinatorischen Erkrankung bei entsprechender familiärer Belastung mit immer wieder auftretenden Krankheitsmanifestationen diagnostiziert, die eine nervenärztliche und psychopharmakologische Behandlung erforderlich mache (Stellungnahme vom 29. Mai 2000). Der Arzt hält es für durchaus möglich und wahrscheinlich, dass es im Rahmen der Abschiebung zu einer seelischen Dekompensation kommen könne. Dagegen wird eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen und - gemäß telefonischer Äußerung vom 17. Mai 2001 - eine langfristige therapeutische Behandlung für nicht erforderlich erachtet. Sodann hat der Antragsteller sich im Mai 2000 in psychiatrische Behandlung bei dem Arzt für Neurologie-Psychiatrie- Psychotherapie, Dr. L. , in C. -H. bach begeben, der in der Bescheinigung vom 26. Juli 2000 ein Angstsyndrom und Schlafstörungen diagnostiziert und eine medikamentöse antidepressive Behandlung eingeleitet hat.
Auf eine mögliche Suizidgefährdung wird erstmals im Attest des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, T. , des Praxisnachfolgers von Dr. L. , vom 17. Juni 2001 hingewiesen. Er stellt die Diagnose einer generalisierten Angststörung und posttraumatischen Belastungsstörung, die bei familiärer Vorbelastung wesentlich ausgelöst worden sei durch die traumatischen Erlebnisse im Rahmen des Jugoslawienkrieges. Bei einer Rückkehr nach Jugoslawien oder Bosnien sei aus ärztlicher Sicht zu erwarten, dass sich die depressive Symptomatik so zuspitze, dass dann Gefahr für Leben und Gesundheit in Form einer suizidalen Krise bestünde. Ähnlich verhält sich das Attest des Dr. C. vom 21. Juni 2001. Auch er führt die Depression mit psychischer Dekompensation auf traumatisierende Kriegserlebnisse in Jugoslawien bei Vorliegen einer psychischen familiären Vorbelastung zurück und vertritt die Auffassung, bei einer Rückkehr nach Jugoslawien oder Bosnien sei ein Suizid angesichts der drohenden Ausgrenzung und Diskriminierung nicht auszuschließen. Schließlich heißt es in dem mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Attest des Arztes T. vom 15. Oktober 2001, dass die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung mit ständigem Denken an die Kriegserlebnisse etc. trotz Intensivierung der Behandlung durch höhere Dosis der Antidepressiva ständig angestiegen seien und die suizidale Gefährdung des Betroffenen sich weiter verstärkt habe. Die Gefahr einer Retraumatisierung bei einer Abschiebung nach Bosnien sei so hoch, dass dann die reale Möglichkeit einer Suizidhandlung bestünde. Angemerkt wird noch, dass der Antragsteller den Arzt im September 2001 ernsthaft gefragt habe, ob es für seine Frau und seine Kinder eine größere Chance auf Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis gebe, wenn er sich suizidieren würde.
Die Aussagekraft der vorstehend angeführten Atteste erfährt eine erhebliche Einschränkung dadurch, dass die Erkrankung, die zu einer Suizidgefährdung führen soll, bei Bestehen der Vorbelastung wesentlich auf eigene traumatische Erlebnisse während des Krieges in Jugoslawien zurückgeführt wird, der Antragsteller aber in keinem seiner abgeschlossenen Asylverfahren derartige eigene Erlebnisse geltend gemacht hatte. Soweit die angebliche Traumatisierung im Zulassungsantrag nunmehr auf den Krieg in Bosnien im Jahre 1991 zurückgeführt wird, vermag auch dies - unbeschadet des Fehlens sowohl einer Erläuterung eigener traumatisierender Erlebnisse im Kroatienkrieg als auch der Angabe von Gründen für eine insoweit unrichtige Unterrichtung der behandelnden Fachärzte - nicht zu verfangen. Der Antragsteller ist bereits im März 1991 und damit deutlich vor Ausbruch des Krieges in Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Jahre davor, seit 1976, hatte er im T. N. - nicht weit von Belgrad entfernt - in Serbien gelebt.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die Aussagen - der Antragsteller könne bei Zuspitzung der Situation in eine suizidale Krise geraten, bei einer Rückkehr nach Jugoslawien oder Bosnien sei ein Suizid angesichts der drohenden Ausgrenzung und Diskriminierung nicht auszuschließen bzw. angesichts der mit einer Abschiebung verbundenen hohen Gefahr einer Retraumatisierung bestehe die reale Möglichkeit einer Suizidhandlung - nicht die Annahme, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit Abschiebungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit versuchen wird, seinem Leben ein Ende zu setzen.
Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den Feststellungen des Gesundheitsamtes vom 24. Mai 2001, im Rahmen der seelischen Grunderkrankung sowie der weiteren subjektiv erlebten familiär-sozialen Problemfelder sei es durchaus möglich und wahrscheinlich, dass es im Rahmen der Abschiebung zu einer seelischen Dekompensation kommen könne. Diese Aussage enthält nicht, wovon aber der Antragsteller auszugehen scheint, eine Feststellung über die Wahrscheinlichkeit suizidaler Handlungen. Zum Ausdruck gebracht wird damit, wie der Kontext zeigt, dass bei einer Abschiebung mit einer für die vorliegende seelische Erkrankung typischen weiteren Krankheitsmanifestation zu rechnen sei, die eine ärztliche Behandlung erfordere. Der Antragsteller steht in fortlaufender fachärztlicher Behandlung. Er lebt in Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern, die im Bedarfsfall ärztliche Hilfe herbeiholen können. Die ärztliche Begleitung bei einer Abschiebung wird vom Antragsgegner sichergestellt.
Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es in anderen subjektiv als besonders belastend empfundenen Situationen zu suizidalen Handlungen des Antragstellers gekommen wäre. Einer solchen Situation war der Antragsteller mit Sicherheit ausgesetzt, als seine Lebensgefährtin und seine Kinder, die von der Ausländerbehörde Berlin im November 1998 abgeschoben worden waren, sich zur Zeit der Natoangriffe auf Serbien in T. N. aufgehalten haben. Damals ist es zu keinerlei Kurzschlusshandlungen gekommen. Vielmehr ist der Antragsteller nach Beruhigung der Situation aus Sorge um seine Familie nach Serbien gereist und hat sie wieder mit nach Deutschland gebracht. Vor diesem Hintergrund kann auch die von dem Arzt T. erwähnte Erörterung einer möglichen Suizidierung gegen Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts für Frau und Kinder nicht als ernst zu nehmende Selbstmorddrohung gewertet werden, sondern als Ausdruck des Bestrebens des Antragstellers, auf diese Weise auf das Unterbleiben aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen sich und seine Angehörigen hinzuwirken. Es ist unwahrscheinlich, dass er sich im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Abschiebung seiner familiären Verantwortung entziehen und Hand an sich legen wird.
Schließlich ist auch die von dem Arzt T. veranlasste Aufnahme des Antragstellers zur stationären Behandlung in die Rheinischen Kliniken Köln in der Zeit vom 12. bis 27. November 2001, über die ein Arztbericht nicht vorgelegt worden ist, nicht bei Gefahr für Leib und Leben im Rahmen einer Notfallaufnahme erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.