Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1439/05·27.09.2005

Beschwerde gegen Feststellung türkischer Staatsangehörigkeit wegen Registereintrag zurückgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Feststellung ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und hielt Eintragungen im türkischen Personenstandsregister für nicht beweiskräftig. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Registereintragungen eine widerlegliche Vermutung der Richtigkeit hinsichtlich Abstammung, Namen und Staatsangehörigkeit begründen. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die diese Vermutung erschüttern; Kosten trägt sie.

Ausgang: Beschwerde gegen die Feststellung türkischer Staatsangehörigkeit als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eintragungen in einem türkischen Personenstandsregister begründen für die beurkundeten Merkmale — insbesondere Abstammung, Namen und Staatsangehörigkeit — eine widerlegliche Vermutung der Richtigkeit.

2

Zur Entkräftung der aus einer Registereintragung folgenden Richtigkeitsvermutung muss der Betroffene substantiiert Tatsachen vortragen, die die angenommene Staatsangehörigkeit ernstlich in Frage stellen.

3

Der Umstand, dass Registereintragungen ergänzt oder nachträglich vermerkt werden, schmälert deren Beweiskraft nicht ohne weiteres; Zeitpunkt der Eintragung allein führt nicht zur Unbrauchbarkeit der Eintragung.

4

Täuschungs- oder Verschweigungshandlungen von Familienangehörigen sowie das eigene Verschweigen einer Staatsangehörigkeit können der erfolgreichen Bestreitung der Registervermutung entgegenstehen und sind dem Betroffenen zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 38 Satz 2 Buchst. a) des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes§ Art. 1 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 694/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

3

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Eintragung ihrer Mutter im türkischen Personenstandsregister belege wegen der bekannten Ungereimtheiten der Registereintragungen nicht die Wahrheit der beurkundeten Tatsachen, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn das türkische Personenstandsregister nicht den gleichen Beweiswert wie etwa das deutsche Personenstandsregister besitzt und insbesondere hinsichtlich der Geburtsdaten der registrierten Personen - basierend auf den häufig falschen Angaben des die Eintragung Veranlassenden - erfahrungsgemäß fehlerträchtig ist, kann ihm in Bezug auf andere Registermerkmale nicht von vornherein jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Zumindest hinsichtlich der Abstammung und Namen von Personen sowie ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. § 38 Satz 2 Buchst. a) des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) kommt dem Register eine (widerlegliche) Vermutung der Richtigkeit zu. Die Antragstellerin hätte daher, um die aus der Registereintragung ihrer Mutter folgende Richtigkeitsvermutung zu entkräften, Tatsachen vortragen müssen, die gegen die Annahme von deren türkischer Staatsangehörigkeit sprechen. Daran fehlt es. Ergänzend sei bemerkt, dass nicht nur die Mutter, sondern auch der mittlerweile verstorbene Vater im türkischen Personenstandsregister eingetragen ist (Beiakte Heft 1, Bl. 151), was unabhängig von dem Vorgesagten die türkische Staatsangehörigkeit der Antragstellerin begründet (Art. 1 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes).

4

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich aus dem Zeitpunkt der Registereintragungen nichts gegen deren Aussagekraft herleiten. Die Registrierung der Mutter ist nämlich nicht erst am 12. November 1985, wie die Antragstellerin meint, sondern bereits am 29. Juli 1951 erfolgt. Die Registrierung des Vaters datiert vom 20. September 1945. Am 12. November 1985 ist lediglich die Tochter T. (Schwester der Antragstellerin) registriert und der Nachtrag bei den Eltern vermerkt worden.

5

Dafür, dass die Eltern der Antragstellerin keine Kenntnis von ihrer Registereintragung und damit von ihrer türkischen Staatsangehörigkeit gehabt hätten, spricht nichts. Denn andernfalls wäre nicht erklärlich, weshalb sie ihre Tochter T. haben registrieren lassen. Spätestens bei dieser Gelegenheit müssen sie von ihrer eigenen Eintragung gewusst haben. Dass die Tochter auf Veranlassung eines Dritten im Personenstandsregister eingetragen worden sein könnte, erscheint nur als fernliegende theoretische Möglichkeit. Denn es ist nicht ersichtlich, wer - außer den Eltern selbst - ein Interesse an der Registereintragung der Tochter hätte haben sollen. Sofern die Tochter, was anzunehmen ist, mit ihnen zusammen gelebt hat, waren auch sie allein verpflichtet, eine Registrierung vornehmen zu lassen (Artikel 2 des Zusatzgesetzes 15/11/1984 - 3080/5 md.).

6

Angesichts dessen, dass die Eltern der Antragstellerin sowie weitere im Bundesgebiet ansässige Verwandte sämtlich die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, ist es unglaubhaft, dass sie nie etwas von ihrer türkischen Staatsangehörigkeit erfahren haben will. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 unwidersprochen vorgetragen hat, ist im Jahre 1993 die bereits erwähnte Schwester der Antragstellerin (T. ) in die Türkei abgeschoben worden. Die Eltern und zwei weitere in P. lebende Geschwister der Antragstellerin haben aus diesem Anlass bei der zuständigen Ausländerbehörde vorgesprochen, um die Abschiebung zu verhindern. Dass die Antragstellerin hiervon und damit auch von der türkischen Staatsangehörigkeit ihrer Familienangehörigen nichts erfahren haben soll, ist schlechterdings nicht vorstellbar.

7

Es liegen daher sowohl eine Täuschungshandlung der Eltern der Antragstellerin, die diese sich zurechnen lassen muss, als auch eine eigene Täuschungshandlung durch Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit vor.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.