Einstweilige Anordnung: Abschiebung bis drei Monate bei nicht gesicherter ärztlicher Übernahme untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Abschiebung. Das OVG NRW änderte die Vorentscheidung und untersagte die Abschiebung bis drei Monate nach Zustellung des Beschlusses. Es sah Anordnungsgrund und glaubhaftgemachten Anspruch, weil die Übergabe in serbische ärztliche Versorgung nicht konkret gesichert war und familiäre Schutzwirkungen entgegenstanden.
Ausgang: Erlass einer einstweiligen Anordnung: Abschiebung der Antragsteller bis drei Monate nach Zustellung des Beschlusses untersagt; Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO genügt ein Anordnungsgrund und die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs; bei drohender Abschiebung kann die Dringlichkeit gegeben sein.
Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Vollziehung der Abschiebung derzeit tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist (vgl. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG).
Bei ernsthafter Gesundheitsgefährdung des Ausländers endet die Schutzpflicht der Ausländerbehörde nicht mit der Rückführung, sondern erst mit dem gesicherten Übergang in eine ärztliche Versorgung im Zielstaat; hierfür sind hinreichend konkrete Bestätigungen der Übernahme erforderlich.
Die Schutzwirkung des Art. 6 GG kann die Abschiebung weiterer Angehöriger verhindern, wenn eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft besteht und durch die Ausreise Pflegepflichten oder erhebliche Härten entstehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1646/17
Tenor
Der angefochtene Beschluss (Nr. 2 der Beschlussformel) wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von einer Abschiebung der Antragsteller vor Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des (zweitinstanzlichen) Beschlusses abzusehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist begründet. Ein Anordnungsgrund ist angesichts der von der Antragsgegnerin beabsichtigten und (ausdrücklich) nur bis zum 31. Dezember 2017 ausgesetzten Abschiebung der Antragsteller gegeben.
Für den tenorierten Zeitraum ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Abschiebung der Antragsteller derzeit im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich (Antragstellerin zu 1.) bzw. rechtlich (Antragsteller zu 2. und 3.) unmöglich ist.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin zu 1. derzeit nicht reisefähig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass im Falle der ernsthaften Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung des Ausländers unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat die von der Ausländerbehörde zu beachtende Schutzpflicht nicht zu diesem Zeitpunkt endet, sondern bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fortdauert. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend angenommen, dass im Fall der Abschiebung eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 1. durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen der Antragsgegnerin abgewendet werden könne. Die Antragsgegnerin hat indes bislang nicht glaubhaft gemacht, dass der erforderliche Übergang der Antragstellerin zu 1. in eine ärztliche Betreuung in ihrem Heimatland ab 01. Januar 2018 tatsächlich sichergestellt ist.
Die von der Antragsgegnerin mit der Erstellung einer amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme beauftragte Amtsärztin Frau Q., Ärztin für Allgemeinmedizin ‑ Psychotherapie ‑, hat am 18. August 2017 festgestellt, dass bei der Antragstellerin zu 1. eine schwere reaktive Depression (ICD 10 F 32.2) bestehe. Zwar sei grundsätzlich Reisefähigkeit im Sinne von Transportfähigkeit sowohl auf dem Land- als auch auf dem Luftwege gegeben. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass es zu Erregungszuständen und suizidalen Handlungen komme. Es sei daher notwendig, dass eine ärztliche Betreuung während des Flugs sowie ein Übergang in eine ärztliche und pflegerische Betreuung im Heimatland sichergestellt würden. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der getroffenen amtsärztlichen Feststellung in Frage stellen könnten, sind von den Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Namentlich war bei der amtsärztlichen Untersuchung ein Dolmetscher anwesend. Derzeit kann jedoch nur hinsichtlich der Flugbegleitung von einer sichergestellten ärztlichen Betreuung ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat zugesagt, dass die Antragsteller im Falle der Rückführung von dem Zeitpunkt der Abholung an von einem Arzt und einem Dolmetscher betreut werden und auch während des Flugs ein Arzt an Bord sein werde. Der pauschale Einwand der Beschwerde, eine ärztliche Betreuung dürfte nicht das ausreichende Mittel sein, um einen Selbstmordversuch der Antragstellerin zu 1. zu unterbinden, stellt eine bloße Behauptung dar. Dem weiteren Einwand, die Antragsgegnerin habe nicht ausgeführt, ob der begleitende Arzt der Muttersprache der Antragstellerin zu 1. mächtig sei, so dass Bedenken an einer optimalen Verhinderung eines Selbstmordversuchs bestünden, ist angesichts der zugesagten Begleitung durch einen Dolmetscher nicht zu folgen.
Die Antragsgegnerin hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass der Übergang der Antragstellerin zu 1. in eine ärztliche Betreuung in Serbien ab 01. Januar 2018 sichergestellt ist. Die diesbezüglichen Erklärungen der Antragsgegnerin weisen nicht die erforderliche Verbindlichkeit auf. Die Antragsgegnerin selbst hat eingeräumt, dass eine unmittelbare Übergabe der Antragstellerin zu 1. in ärztliche Behandlung sehr aufwändig organisiert werden müsse. Hierzu bedürfe es u. a. der Unterstützung durch die Auslandsvertretungen vor Ort sowie einiger Vorarbeiten durch die Ausländerbehörden. Die Antragsgegnerin hat jedoch bislang nur erklärt, sie werde eine lückenlose ärztliche Betreuung bis zur Übergabe im Heimatland organisieren und die Ärzte entsprechend dem Krankheitsbild der Antragstellerin zu 1., insbesondere auch über die Suizidgefahr, informieren. Eine konkrete Bestätigung eines serbischen Arztes, aus der sich ergibt, dass für die Antragstellerin zu 1., deren Rückführung bereits vorbereitet wird, in Serbien ein Übergang in ärztliche Betreuung ab 01. Januar 2018 sichergestellt ist, liegt jedoch noch nicht vor. Die Erklärung der Antragsgegnerin, es werde derzeit ein Kooperationsarzt in Serbien bestellt, kann die konkrete Zusage eines Arztes nicht ersetzen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass es der Antragsgegnerin bei entsprechenden Bemühungen gelingen wird, die erforderliche ärztliche Bestätigung innerhalb von drei Monaten zu erlangen.
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf das nervenärztliche Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) Z. N. vom 30. Oktober 2017 allgemein geltend macht, eine sachgerechte und rasche Behandlung der Antragstellerin zu 1. sei in Serbien auch deswegen nicht gegeben, weil sie einer anderen Volksgruppe angehöre, beruft sie sich auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist die Antragsgegnerin aber an den (jedenfalls vollziehbaren) Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylG), mit dem das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint hat.
Die Beschwerde stellt hingegen nicht durchgreifend die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass der Antragsteller zu 2. auch mit Blick auf sein schwergradiges Schlafapnoesyndrom reisefähig sei. Mit den mit der Beschwerde angesprochenen Risiken, der Antragsteller zu 2. könne während des Flugs einschlafen und damit Atemaussetzern ausgesetzt sein, hat sich das Verwaltungsgericht bereits auseinander gesetzt. Es hat zutreffend dargelegt, dass eine mögliche Rückführung der Antragsteller auf dem Luftweg nicht mit einem Langstreckenflug verbunden sei, auf dem der Antragsteller zu 2. voraussichtlich einschlafen und eine Beatmung benötigen werde; auch sei die ärztliche Betreuung während des Flugs in der Lage, ein Einschlafen des Antragstellers zu 2. zu verhindern. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander.
Mit Blick auf die zwischen den Antragstellern bestehende schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft und den Umstand, dass – wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht – der Antragsteller zu 2. die Pflege der Antragstellerin zu 1. ausübt, ist allerdings die Abschiebung der Antragsteller zu 2. und 3. unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 GG in dem im Tenor genannten Zeitraum (jedenfalls) rechtlich unmöglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.