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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1301/11·26.12.2011

Beschwerde gegen Aussetzung einer Pfändungsverfügung als unbegründet zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung einer Pfändungsverfügung vom 21.9.2011 und richtete die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Verfügung vom Bürgermeister als Vollstreckungsbehörde erlassen wurde und die Antragsgegnerin nur ein zwischenbehördliches Vollstreckungsersuchen übermittelt hatte. Ein solches Ersuchen ist kein Verwaltungsakt mit Außenwirkung; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtaussetzung der Pfändungsverfügung als unbegründet abgewiesen, weil der falsche Antragsgegner adressiert war

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Aussetzungsantrag gegen eine Pfändungsverfügung ist gegenüber der die Verfügung erlassenden Vollstreckungsbehörde zu richten; gegen einen nicht verfügenden Dritten besteht insoweit kein unmittelbarer Rechtsschutz.

2

Ein zwischenbehördliches Vollstreckungsersuchen begründet keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung und ist kein selbstständiger Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.

3

Die Zuständigkeit für die Beitreibung rückständiger Beiträge kann kraft Gesetzes einer bestimmten Behörde übertragen sein; dagegen gerichteter Rechtsschutz ist unmittelbar gegen diese Behörde zu verfolgen.

4

Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzungen richten sich nach den einschlägigen Normen (insbesondere § 154 Abs. 2 VwGO sowie GKG-Streitwertvorschriften) und können einen Bruchteil des streitigen Pfändungsbetrags zugrunde legen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 52 Abs. 1 und 3 GKG; § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 605/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 284,51 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das mit ihr weiter verfolgte Aussetzungsbegehren richtet sich gegen den falschen Antragsgegner. Die Antragstellerin erstrebt die Aussetzung der Pfändungsverfügung vom 21. September 2011. Diese ist jedoch nicht von der Antragsgegnerin, sondern vom Bürgermeister der Stadt H.          erlassen worden. Dieser ist gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Beiträge. Diesbezüglicher Rechtsschutz ist unmittelbar gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu verfolgen. Das Tätigwerden der Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang beschränkt sich – wie diese in der Antragserwiderung vom 13. Oktober 2011 zutreffend angemerkt hat – auf die unter dem 12. Juli 2011 erfolgte Anbringung des Vollstreckungsersuchens, das indes keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern lediglich einen zwischenbehördlichen Vorgang ohne Außenwirkung,

4

vgl. etwa VG Weimar, Beschluss vom 6. November 2007 – 8 E 1521/07 -, KKZ 2008, 43 = Juris, Rdn. 6; ferner VG Köln, Urteil vom 9. August 2007 – 1 K 6463/05 -, KKZ 2008, 207 = Juris.

5

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Unterzeichner der Antragsschrift –  dem Prokuristen der Antragstellerin – als vermeintlich vollmachtlosen Vertreter auferlegt hat, hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil die Antragstellerin hierdurch nicht beschwert ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Orientierung an Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004 legt der Senat ein Viertel des in Rede stehenden Pfändungsbetrags zugrunde.

7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.