Beschwerde gegen sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und beschwerte sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung. Streitpunkt war, ob überwiegende öffentliche Belange die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe aufheben. Das OVG bestätigt die Vollziehungsanordnung wegen besonderer Wiederholungsgefahr infolge schwerer Sexualdelikte und mangelnder Substantiierung persönlicher Belange. Die PKH wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt; die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beschwerde gegen die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Verfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt; hierfür ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Besorgnis der Wiederholungsgefahr schwerer Straftaten kann ein solches besonderes öffentliches Vollzugsinteresse begründen und damit die sofortige Vollziehung rechtfertigen.
Unsubstantiiertes Vorbringen persönlicher Bindungen (z. B. zu Kindern) genügt nicht, um in der Interessenabwägung die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verhindern.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Vollziehung ist zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung bereits vor Haftentlassung möglich sein kann (vgl. § 456a StPO) und dass erneute Straffälligkeit auch während Strafhaft nicht auszuschließen ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 584/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil dieses aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Die Beschwerde wendet ein, der Antragsgegner begründe das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit, es sei zu verhindern, dass der Antragsteller bis zur Bestandskraft der Ausweisungsverfügung eine Freilassung im Bundesgebiet erlange. Um dieses Ziel zu erreichen, bedürfe es der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht, da der frühestmögliche Zeitpunkt der Entlassung des Antragstellers der 15. Dezember 2010 (2/3 Haftzeit) sei und zu diesem Zeitpunkt über die Rechtmäßigkeit und damit über die Bestandskraft der Ausweisungsverfügung entschieden sein dürfte. Dabei seien die persönlichen Belange des Antragstellers zu berücksichtigen, wonach eine Interessenabwägung zu Gunsten der Interessen des Antragstellers ausfallen müsse.
Dieses Monitum verfängt nicht. Die auf die Begründung der Vollziehungsanordnung bezogenen Einwände des Antragstellers sind nicht geeignet, die ihr zugrunde liegende Interessenabwägung in Frage zu stellen.
Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007– 2 BvR 304/07 –, InfAuslR 2007, 275 ff. (unter II. 3. a, m.w.N.) = juris Rdnr. 29.
Dem genügt die in Rede stehende Vollziehungsanordnung. Darin wird das besondere öffentliche Vollzugsinteresse mit dem – spezialpräventiven – Aspekt der Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Verstöße des Antragstellers gegen Rechtsvorschriften vor Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Ausweisungsverfügung begründet. Diese Feststellung teilt das Verwaltungsgericht. Dagegen gibt es nichts zu erinnern. Der Antragsteller hat durch sein in der Vergangenheit insbesondere seiner Ehefrau gegenüber an den Tag gelegtes Verhalten gezeigt, dass er nicht bereit ist, die geltende Rechtsordnung zu respektieren. Er hat mit nicht nachvollziehbarer menschenverachtender Haltung und Brutalität schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit begangen. Das in diesem sich über viele Monate erstreckenden Verhalten zum Ausdruck kommende erheblich gestörte Verhältnis des Antragstellers zur geltenden Rechtsordnung gibt erheblichen Anlass zu der Sorge, dass er im Falle eines vorläufigen weiteren Verbleibs in Deutschland bereits vor Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung erneut straffällig werden wird. Dies belegt bereits das Verhalten des Antragstellers nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2007 vor dem Landgericht F. (Az. 33 Ns 70/07 12 Js 843/05), als er mit seinem Bruder auf seine Ehefrau drohend zugegangen war, sodass sitzungspolizeiliche Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden mussten. Auch ist es mit Blick auf die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten naheliegend, dass die Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung erst nach Ende der Haftzeit eintritt. Dabei verfängt ebenso wenig der – sinngemäße – Hinweis der Beschwerde, die in Rede stehende Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gegenwärtig unverhältnismäßig, da sich das vom Antragsgegner als maßgeblich erachtete Risiko der erneuten Straffälligkeit des Antragstellers angesichts des „frühestmöglichen Zeitpunktes“ der Entlassung des Antragsstellers erst ab dem 15. Dezember 2010 realisieren könne. Auf diesen Termin kommt es nicht an. Denn gemäß § 456a Abs. 1 a.E. StPO kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe u.a. absehen, wenn der Verurteilte aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Damit besteht jederzeit die Möglichkeit, den Antragsteller bei vollziehbarer Ausweisungsverfügung abzuschieben. Unabhängig davon besteht auch in der Strafhaft die Möglichkeit der erneuten Straffälligkeit des Antragstellers.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen führen die darin erwähnten „persönlichen Belange des Antragstellers“ zu keiner abweichenden „Interessenabwägung“ zu seinen Gunsten. Trotz seines siebenjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ist ihm offenkundig weder eine wirtschaftliche noch soziale noch anderweitige Integration gelungen. Soweit er nunmehr erstmalig darauf hinweist, ein gutes Verhältnis zu seinem 2003 geborenen Sohn zu haben, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Es mangelt an jeglicher konkreten Darlegung eines Kontaktes mit seinem Sohn überhaupt. Darauf, dass diese inhaltsleere Behauptung gänzlich unglaubhaft ist, angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller – trotz des Hinweises in der angefochtenen Ausweisungsverfügung, dass das alleinige Sorgerecht für den Sohn bei der Ehefrau und Mutter liege und weder Kontakte zu dieser noch zu dem Sohn bestünden – erstmals in der Beschwerdeschrift ein Verhältnis zu seinem Sohn überhaupt erwähnt, kommt es nicht an. Schließlich bleibt auch die Behauptung der Erstreitung des Umgangsrechts unbelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.