Beschwerde gegen Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis wegen fehlender Passpapiere zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis; das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Streitgegenstand war, ob ein Abschiebungshindernis wegen fehlender Pass- bzw. Passersatzpapiere dem Ausländer zuzurechnen ist. Das Gericht verneint die Erteilung mit Verweis auf § 11 BeschVerfV und die Mitwirkungspflichten nach §§ 48, 49 AufenthG: auch bloßes Nichtmitwirken ist zurechenbar. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 11 Satz 1 BeschVerfV darf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis einem geduldeten Ausländer versagt werden, wenn die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann.
Das Fehlen eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers und die Weigerung, solche Dokumente zu beschaffen, begründen ein Abschiebungshindernis, das dem Ausländer im Sinne des § 11 Abs. 1 BeschVerfV zuzurechnen ist.
Die Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitätspapieren nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 1 AufenthG führen dazu, dass auch bloßes Unterlassen (Nichtmitwirken) als durch den Ausländer zu vertretende Ursache gilt.
Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); fehlt es an glaubhaft gemachtem Vorbringen zur Erteilung der Erlaubnis, ist die Beschwerde abzuweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 508/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nicht glaubhaft gemacht hat. Der Erteilung steht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach § 11 Satz 1BeschVerfV darf einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung u.a. dann nicht erlaubt werden, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller kann derzeit nicht abgeschoben werden, weil er nicht über einen gültigen Pass oder ein Passersatzpapier verfügt und er dieses Abschiebungshindernis zu vertreten hat. Er hat es bisher - zuletzt noch einmal ausdrücklich mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 - abgelehnt, sich einen türkischen Pass oder ein Passersatzpapier zu besorgen. Seine Auffassung, § 11 Satz 1 BeschVerfV erfordere ein aktives, die Abschiebung hinderndes Verhalten des Ausländers", wird weder durch den Wortlaut der Vorschrift noch durch deren Sinn und Zweck nahegelegt. Angesichts dessen, dass ein Ausländer, der - wie der Antragsteller - keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet ist, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und alle hierfür erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen vorzulegen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sowie die geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben (§ 49 Abs. 1 AufenthG), kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtungen, auch wenn es sich in bloßem Nichtstun erschöpft, im Sinne des § 11 Abs. 1 BeschVerfV von dem Ausländer zu vertreten" ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.