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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1099/12·12.11.2012

Beschwerde gegen Versagung der Niederlassung nach §19 Abs.2 Nr.3 AufenthG zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt eine Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG als leitender Angestellter bzw. Spezialist. Das Gericht prüft, ob die geforderte besondere Berufserfahrung bzw. überdurchschnittliche Qualifikation vorliegt. Es verneint beides: Leitende Tätigkeit liegt nicht vor und die Qualifikation übersteigt nicht die Vergleichsgruppe der Spezialitätenköche. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geforderte "besondere Berufserfahrung" muss sich insbesondere aus einer vorherigen Tätigkeit als leitender Angestellter ergeben.

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Bei der Prüfung, ob ein Bewerber als "Spezialist" i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen ist, ist als Vergleichsgruppe auf Personen mit vergleichbarer Berufsausbildung und vergleichbaren erworbenen Kenntnissen abzustellen.

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Allein eine qualifizierte Berufsausbildung oder die Ausübung einer fachlichen Spezialtätigkeit (z. B. als Spezialitätenkoch) begründet nicht automatisch den Status eines Spezialisten nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG; es bedarf überdurchschnittlicher Kenntnisse, die die Vergleichsgruppe deutlich überragen.

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Die Regelbeispiele des § 19 dienen der Einengung des Begriffs "hoch qualifizierte Personen"; die Privilegierung setzt voraus, dass sich Fähigkeiten und Erfahrung gerade auf die beabsichtigte leitende oder spezialisierten Tätigkeit beziehen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 19 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung§ 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 19 AufenthG§ 19 Abs. 2 AufenthG§ 19 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 387/12

Leitsatz

Die von § 19 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AufenthG vorausgesetzte besondere Berufserfahrung muss sich gerade aus der (vorgängigen) Tätigkeit eines leitenden Angestellten ergeben.

Als Vergleichsgruppe für die überdurchschnittliche Qualifizierung eines Spezialisten i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 erste Alternative AufenthG ist auf Personen mit einer vergleichbaren Berufsausbildung und vergleichbaren erworbenen Kenntnissen abzustellen. Spezialitätenköche als solche sind keine Spezialisten i. S. dieser Norm.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

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Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG in der nach ihrer Ansicht vorliegend einschlägigen bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung verneint. Hinsichtlich der ersten (gemeint: zweiten) Alternative dieser Norm sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen leitenden Angestellten handele. Die diesbezüglichen eingehenden Ausführungen der Beschwerde können dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von einer unterstellten Anwendbarkeit (Beschlussabdruck Seite 5 Zeile 6: "Selbst wenn ...") der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG – unabhängig von der Feststellung, dass der Antragsteller nicht die Funktion eines leitenden Angestellten ausüben werde, das Vorliegen der zweiten Alternative des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG auch mit dem Hinweis auf die fehlende "besondere Berufserfahrung" des Antragstellers verneint. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Dies gilt auch in Ansehung der nachfolgenden Ausführungen zur besonderen Berufserfahrung des Antragstellers als "Spezialist" i.S. der ersten Alternative des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Die Beschwerde verweist hierzu auf die bisherige Berufserfahrung als Spezialitätenkoch und die geplante berufliche Stellung als Geschäftsführer. Auch danach ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller über die von § 19 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AufenthG geforderte besondere Berufserfahrung verfügt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in seinem Beschluss vom 02. August 2010 – 4 V 565/10 – (Beschlussabdruck Seite 10, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 1 B 215/10 –, juris Rn. 4) ausgeführt:

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"(...) die zu fordernde Berufserfahrung (... ) (muss sich) gerade auch auf die Tätigkeit eines leitenden Angestellten beziehen. Das folgt aus Zweck und Systematik der Norm. § 19 AufenthG verfolgt den Gesetzeszweck, hoch qualifizierte Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft in die Bundesrepublik zu holen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 63; 75.) Die Regelbeispieltechnik des § 19 Abs. 2 AufenthG dient nach der Gesetzesbegründung dazu, den weiten Begriff hoch qualifizierter Personen einzugrenzen. Die Regelbeispiele der Nr. 1 und 2 rechtfertigten bereits angesichts der überdurchschnittlichen Berufsqualifikation eine Niederlassungserlaubnis von Anfang an. Im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wird eine solche berufliche Qualifikation gerade nicht gefordert. Die "Hochqualifikation" der regelmäßig auf dem Gebiet der Wirtschaft tätigen Ausländer ist vielmehr durch ihre Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 75). Wenn eine Person aber in der Bundesrepublik in leitender Funktion tätig werden soll, wird seine Privilegierung gegenüber anderen ausländischen Arbeitnehmern mit langjähriger Berufserfahrung erst dadurch berechtigt, dass sich seine Fähigkeiten und Kenntnisse gerade auf sein Tätigkeitsfeld als leitender Angestellter beziehen, aufgrund derer er überhaupt Anspruch auf ein Daueraufenthaltsrecht hat. Diese Auslegung wird durch einen Vergleich mit § 19 Abs. 2 Nr. 3, 1. Alt. AufenthG gestützt. Auch insoweit wird von einem Spezialisten eine "besondere Berufserfahrung" verlangt. Insoweit steht aber nicht in Frage, dass sich die Berufserfahrung auch gerade auf das Tätigkeitsgebiet beziehen muss, auf dem die besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse des Spezialisten liegen."

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Dem tritt der beschließende Senat bei. Hiervon ausgehend ist eine Berufserfahrung des Antragstellers als leitender Angestellter weder ersichtlich noch behauptet worden, vielmehr soll dieser erstmals als leitender Angestellter tätig werden.

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Ebenso wenig verfängt das Monitum, das Verwaltungsgericht verneine in rechtswidriger Weise die Qualifikation des Antragstellers nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 zweite (gemeint: erste) Alternative AufenthG als Spezialist mit besonderer Berufserfahrung. Das Merkmal des "Spezialisten" sei bereits dann erfüllt, wenn die Person herausragende Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet besitzt, die die anderen Beschäftigten so nicht hätten und die auch nicht bei allen Beschäftigten des jeweiligen Betriebes erforderlich seien. Die Kenntnisse und Fähigkeit des als Spezialisten bezeichneten Arbeitnehmers müssten für den Arbeitgeber von besonderer Bedeutung sein und dies genau erfülle der Antragsteller.

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Diese Sichtweise ist unzutreffend. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme fehlt, dass die spezifischen Kenntnisse des Antragstellers insbesondere auf dem Gebiet der asiatischen Ernährung/Gewürze diejenigen anderer Spezialitätenköche aus seiner bisherigen Berufsgruppe außergewöhnlich überragen. Spezialisten sind Fachleute, die überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet besitzen. Aus der Systematik der §§ 18, 19 AufenthG folgt, dass insoweit eine qualifizierte Berufsausbildung auf einem Gebiet allein noch nicht ausreichen kann. Vielmehr ist als Vergleichsgruppe für die überdurchschnittliche Qualifizierung auf Personen mit einer vergleichbarer Berufsausbildung und vergleichbaren erworbenen Kenntnissen abzustellen.

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Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 02. August 2010 – 4 V 565/10 – (Beschlussabdruck Seite 9 m.w.N.); s.a. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 1 B 215/10 –, juris Rn. 3.

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Dass der Antragsteller aus der Gruppe der Spezialitätenköche aufgrund seiner Qualifikationen und Fähigkeiten derart hervorsticht, dass er als Spezialist auf seinem Gebiet anzusehen wäre, ist weder mit der Beschwerde nachvollziehbar vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Soweit der Antragsteller sich auf

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Bodenbender in: GK – AufenthG, § 19 Rdn. 7

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bezieht, führt dieser nachfolgend in Rdn. 10 explizit aus, das Spezialitätenköche als solche keine Spezialisten im Sinne von § 19 Abs. 2 AufenthG sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.