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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1089/03·24.06.2003

Beschwerde gegen verwaltungsgerichtlichen Beschluss wegen Frist- und Vertretungsmangel verworfen

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein; diese wurde vom OVG als unzulässig verworfen. Die einmonatige Frist zur Begründung nach §146 Abs.4 VwGO wurde versäumt, und die persönlich eingereichte Begründung erfüllte nicht den Vertretungszwang des §67 Abs.1 VwGO. Materielle Einwände (Eheschließung/Art.6 GG) waren zudem nicht ausreichend substantiiert.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht rechtzeitig eingegangener Begründung und fehlender zulässiger Vertretung nach § 67 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

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Die einmonatige Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beginnt mit der Zustellung des mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses und führt bei Versäumung zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

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Die Beschwerdebegründung vor dem Oberverwaltungsgericht unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO; eine persönlich eingereichte Begründung genügt den dortigen Formvorschriften nicht.

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Ein Wechsel der Prozessbevollmächtigten während der laufenden Begründungsfrist verlängert diese Frist nicht; der Beschwerdeführer hat rechtzeitig für eine fristgerechte Beauftragung zu sorgen.

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Art. 6 GG schützt die Freiheit der Eheschließung vor aufenthaltsrechtlicher Beendigung nur, wenn die Eheschließung im rechtlichen Sinn unmittelbar bevorsteht; bloße Anmeldung oder Verlobung ohne Vorliegen aller Voraussetzungen genügt nicht als Abschiebungshindernis.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 VwGO§ Art. 6 GG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 L 486/03

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Die einmonatige Frist zur Begründung der Beschwerde, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, begann mit der am 15. Mai 2003 erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und endete mit Ablauf des 16. Juni 2003 (Montag). Bis zu diesem Zeitpunkt - und auch danach - ist eine rechtserhebliche Beschwerdebegründung nicht bei Gericht eingegangen.

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Die von dem Antragsteller persönlich eingereichte Beschwerdebegründung ist keine solche im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da sie nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt. Nach dieser Vorschrift muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertretungszwang erstreckt sich gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch auf die Einreichung der Beschwerdebegründung als Teil des nach Einlegung der Beschwerde beginnenden Beschwerdeverfahrens.

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Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO; 13. Aufl., 2003, § 146 Rn. 40.

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An einer solchen Vertretung fehlt es hier. Die Ausnahmeregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 VwGO greifen ersichtlich nicht ein. Auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung auch im Hinblick auf die Begründung des Rechtsmittels ist der Antragsteller in der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden.

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Unerheblich für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist, dass der Antragsteller während des Laufs dieser Frist seine Prozessbevollmächtigten gewechselt hat. Eine Verlängerung der Begründungsfrist folgt daraus nicht. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig zu beauftragen, dass die Beschwerdebegründung innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden kann. Soweit die gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten mit Fax-Schriftsatz vom 12. Juni 2003, gerichtet an das Verwaltungsgericht, Akteneinsicht zum Zwecke der Begründung der Beschwerde beantragt haben, brauchte diesem Antrag aus Zeitgründen nicht mehr stattgegeben zu werden. Denn das vom Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitete Anforderungsschreiben ging beim Oberverwaltungsgericht (erst) am 16. Juni 2003, dem letzten Tag der Begründungsfrist, ein. Bei einer Übersendung der Akten hätten diese die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erst nach Ablauf der Begründungsfrist erreicht, so dass eine auf der Akteneinsicht beruhende Beschwerdebegründung in jedem Falle verspätet gewesen wäre.

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Wollte man die mit dem Aktenübersendungsantrag beiläufig gemachte Mitteilung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass er und seine Verlobte ihre Eheschließung beim Standesamt F. angemeldet hätten und dass sein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses seit Anfang Mai dem Präsidenten des OLG L. vorliege, als vorweggenommenen Teil der Beschwerdebegründung werten, würde auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsschutzantrag u.a. mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen seiner Ausreisepflicht bzw. Abschiebung entgegenstehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Eheschließung mit Frau L. U. unmittelbar bevorstehe. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Zwar schützt Art. 6 GG auch die Freiheit der Eheschließung; er entfaltet aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aber nur, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erst dann der Fall, wenn alle Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen, dieser mithin nichts mehr entgegensteht als der Ablauf der Zeit bis zum Termin für die Eheschließung. Solange nicht feststeht, dass und wann diese stattfinden wird, berührt die Beendigung eines Aufenthalts, der zunächst noch der Herbeiführung der rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung dient, die Freiheit der Eheschließung nicht. Prognostische Erwägungen darüber, ob die Voraussetzungen für die Eheschließung in absehbarer Zeit vorliegen werden, sind kein geeigneter Anknüpfungspunkt für ein rechtliches Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AuslG. Ebenso wenig kommt es hierfür darauf an, ob die Verlobten es in der Hand haben, das Eheschließungsverfahren zu beschleunigen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - 17 B 2694/98 -, vom 25. März 1999 - 17 B 554/99 – und vom 10. Januar 2001 – 17 B 1672/00 - .

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Zur Zeit fehlt es für die Bestimmung eines Eheschließungstermins unstreitig noch an der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses des Antragstellers. Damit steht die Eheschließung im Rechtssinne nicht unmittelbar bevor.

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So auch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002 – 14/43.443 -, Zf. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.