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Oberverwaltungsgericht NRW·17 B 1075/03·01.04.2004

Einstweilige Anordnung: Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo untersagt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt mit einstweiliger Anordnung, die für den 13. April 2004 anberaumte Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu verhindern. Zentrale Frage ist, ob nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit wegen ethnischer Zuschreibung (Tutsi) besteht. Das OVG NRW verpflichtete den Antragsgegner einstweilen, von der Abschiebung abzusehen, weil glaubhafte Indizien und Lageberichte eine konkrete Gefährdung nahelegen; ein Verweis in ein Sammellager wird als nicht ausreichend schutzgewährend angesehen.

Ausgang: Einstweilige Anordnung der Antragstellerin, die Abschiebung zu untersagen, wird stattgegeben; angefochtener Beschluss bis auf die Streitwertfestsetzung geändert.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist die Vollziehung einer Abschiebung einstweilen zu untersagen, wenn nach der gegenwärtigen Erkenntnislage damit gerechnet werden muss, dass der Betroffene am Zielort einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit ausgesetzt sein wird.

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Das Fehlen vaterseitiger Abstammungsdokumente steht der Verlässlichkeit glaubhaft gemachter Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres entgegen; nicht durchgreifende Zweifel an der Darstellung erschüttern deren Indizwirkung nicht.

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Bei der Gefährdungsprüfung sind Lageberichte und konsularische Auskünfte sowie landesspezifische Tatsachen (z. B. ethnische Zuordnung anhand des äußeren Erscheinungsbildes, Existenz von Sammellagern) als gewichtige Umstände zu berücksichtigen.

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Bei Minderjährigen ist die Zumutbarkeit eines Aufenthalts in Binnenflüchtlingslagern als Ausweichmöglichkeit nicht automatisch ausreichend; Kindeswohl und reale Schutzmöglichkeiten sind im Rahmen der Einzelfallabwägung zu prüfen.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1141/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von der Abschiebung der Antragstellerin in die Demokratische Republik Kongo abzusehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet.

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Der Antragsgegner ist zu verpflichten, von der auf den 13. April 2004 festgesetzten Abschiebung der Antragstellerin einstweilen abzusehen, weil nach der gegenwärtigen Erkenntnislage damit gerechnet werden muss, dass die Antragstellerin - auch - in Kinshasa der konkreten Gefahr für Leib, Leben und persönliche Freiheit ausgesetzt sein wird, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

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Durchgreifende Bedenken an der Richtigkeit ihres Vortrags, ihr Vater gehöre der Minderheit der Tutsi an, sind nicht ersichtlich. Ihre Mutter, die sich selbst als Angehörige der Mbunza bezeichnet, hat schon bei der Anhörung in ihrem ersten Asylverfahren im Februar 1997 und damit mehr als 4 Jahre vor der Einreise der Antragstellerin angegeben, sie habe von 1988 bis November 1996 in Kinshasa mit einem Tutsi zusammengelebt, der der Vater ihrer beiden 1989 und 1991 geborenen Kinder F. und P. sei und der seit seiner Verhaftung verschollen sei. Der Umstand, dass die Antragstellerin keine Dokumente über ihre Abstammung väterlicherseits vorlegen kann, gibt für die Unrichtigkeit dieser Angaben nichts her.

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Dass die Antragstellerin, wie geltend gemacht, in ihrem Heimatland wegen der bei ihr vorliegenden körperlichen Merkmale (hellere Hautfarbe als die übrige Bevölkerung, längere Finger und ungewöhnlich große Füße) den Tutsi zugeordnet würde, ist nicht unwahrscheinlich. Ob diese Annahme zutreffend ist, lässt sich voraussichtlich nicht ohne die von ihr angeregte Begutachtung durch einen Ethnologen klären. Die ethnische Zuordnung ist für Europäer kaum möglich, wird dagegen von Afrikanern in der betreffenden Lebenswelt zielsicher vorgenommen,

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vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahmen vom 15. Oktober 1998 an das VG Düsseldorf und vom 10. April 2002 an das VG Leipzig.

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Letzteres geschieht im Übrigen allein nach dem äußeren Erscheinungsbild und unabhängig von der tatsächlichen Abstammung von einem Tutsi,

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vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Mai 2002 an das VG Hannover.

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Nach den vorliegenden Erkenntnissen muss zugrunde gelegt werden, dass die Antagstellerin begründet um ihre persönliche Sicherheit fürchtet, wenn sich herausstellt, das sie in ihrem Heimatland der Minderheit der Tutsi zugeordnet wird. Das vom Verwaltungsgericht angesprochene bewachte Sammellager im Raum Kinshasa ist eingerichtet worden, um die dort verbliebenen Tutsi vor Übergriffen der Bevölkerung zu schützen. Den Insassen des Lagers steht es im Prinzip frei, die Lageranlage zu verlassen. Da dies jedoch für Tutsi weiterhin riskant ist, machen insbesondere Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für Afrikaner unschwer als Tutsi zu erkennen sind, von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch,

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vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. Januar 2003 an das VG Gelsenkirchen.

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Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich die Sicherheitslage für diesen Personenkreis jedenfalls in Kinshasa seither entscheidend verbessert hätte. Nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes,

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vgl. Lagebericht vom 4. August 2003,

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sind in dem Lager immer noch ca. 290 Binnenflüchtlinge untergebracht.

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Die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, der Gefahr für ihre persönliche Sicherheit durch Aufenthaltnahme in dem Sammellager aus dem Weg zu gehen. Es ist bereits völlig ungewiss, ob sie und ggf. ihre Mutter und ihr Bruder, die gleichzeitig abgeschoben werden sollen, als Rückkehrer aus Europa in das für Binnenflüchtlinge eingerichtete Lager aufgenommen werden würden. Davon abgesehen bestehen durchgreifende Bedenken dagegen und ist es untragbar, einem Mädchen in seinen entscheidenden Entwicklungsjahren - die Antragstellerin ist 13 Jahre alt - nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland anzusinnen, sein weiteres Leben auf nicht absehbare Zeit zusammen mit Binnenvertriebenen aus anderen Landesteilen in einem Flüchtlingslager in Kinshasa zu fristen.

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Informatorisch wird angemerkt, dass die Frage nach dem Vorliegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Demokratischen Republik Kongo für - auch "Ruander" genannte - Tutsi oder Personen, die von der einheimischen Bevölkerung für solche gehalten werden, in der Rechtsprechung des für asylrechtliche Streitigkeiten zuständigen 4. Senats des beschließenden Gerichts bisher nicht abschließend geklärt ist,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 4 A 2967/01 - (Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache zu Lasten des Bundesamtes).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.