Berufung gegen Visumsablehnung wegen fehlender familiärer Beziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung eines Einreisevisums zur Familienzusammenführung. Streitfrage ist, ob eine familienrechtliche Verbindung im Sinne der §§ 20 ff. AuslG besteht oder humanitäre Gründe (§ 30 Abs.1 AuslG) greifen. Das Gericht hält die Versagung für rechtmäßig, da keine dem deutschen Familiennachzugsrecht entsprechende Eltern-Kind-Beziehung vorliegt und dringende humanitäre Gründe fehlen. Die Berufung wird zurückgewiesen, die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung gegen die Versagung des Visums als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 20 ff. AuslG; ohne rechtliche Eltern-Kind-Beziehung besteht kein Anspruch auf Visumerteilung.
Ein im Ausland ergangener ‚Genehmigungs‘-Titel begründet für sich allein nicht die nach deutschem Recht erforderliche familienrechtliche Beziehung für den Familiennachzug.
Ausländisches Recht, das kein der Adoption vergleichbares Institut mit entsprechenden familienrechtlichen Wirkungen kennt, kann die Voraussetzungen des § 20 AuslG nicht erfüllen.
Ein Aufenthaltstitel aus dringenden humanitären Gründen (§ 30 Abs.1 AuslG) setzt das Vorliegen tatsächlicher, dringender humanitärer Gründe voraus; bloße Behauptungen zum Kindeswohl rechtfertigen die Erteilung nicht ohne persönliche Bindung und besondere Umstände.
Eine Neubescheidung kommt nicht in Betracht, wenn das begehrte Visum bereits aus Rechtsgründen zu versagen ist. Die außergerichtlichen Kosten Dritter sind nicht erstattungsfähig, wenn diese keinen Antrag gestellt und sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 3966/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet durch Beschluß, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, § 130 a Satz 1 VwGO. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme gegeben worden, §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung des begehrten Visums durch die Bescheide des Vizekonsulats der Beklagten in Tanger vom 2. Dezember 1994 und 26. April 1995 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Visums nicht zu.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß ein Kindernachzug auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 bis 4 AuslG nicht in Betracht kommt, da die Klägerin nicht das Kind des Ehepaares D. A. , zu dem es ziehen möchte, ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Namentlich geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß dem marokkanischen Recht ein der Adoption vergleichbares Rechtsinstitut mit den entsprechenden familienrechtlichen Wirkungen fremd ist,
vgl. Beschlüsse vom 19. August 1996 - 17 B 1590/96 -, vom 22. April 1996 - 17 B 2859/94 - und vom 21. März 1996 - 17 B 1936/94 -.
Ferner liegen aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen auch die Voraussetzungen des § 22 AuslG nicht vor.
Das Berufungsvorbringen veranlaßt keine der Klägerin günstigere Beurteilung ihres Begehrens.
Die Herrn D. unter dem 28. Juli 1995 von einem marokkanischen Gericht erteilte "Genehmigung", die Klägerin nach Deutschland mitzunehmen, ist nicht geeignet, eine familienrechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn D. zu begründen.
Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei der Aufenthalt in Deutschland - wenn schon nicht im Wege der Familienzusammenführung, so doch jedenfalls - aus humanitären Gründen zu ermöglichen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die rechtlichen Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 30 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor. Hiernach wird die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbefugnis u.a. dann erteilt, wenn einem Ausländer aus dringenden humanitären Gründen Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist. Derartige dringende humanitäre Gründe sind hier nicht gegeben. Namentlich gebietet es der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt des Kindeswohles nicht, ihr die erstmalige Begründung einer "sozialen" Familie mit den Eheleuten D. A. zu ermöglichen. Die Klägerin hat ihr gesamtes bisheriges Leben in Marokko verbracht und konnte aufgrund der räumlichen Entfernung keine persönliche Bindung zu dem Ehepaar D. A. herstellen. Bei dieser Sachlage kann dem Kindeswohl hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß die Eheleute D. A. die Klägerin von Deutschland aus in materieller und ideeller Form unterstützen. Der Umstand, daß die Klägerin angeblich nicht mehr bei der Schwester der Frau A. leben kann, weil diese - wie nunmehr vorgetragen - erkrankt sein soll, führt nicht auf einen dringenden humanitären Grund im Sinne von § 30 Abs. 1 AuslG, da die Fürsorge für elternlose Kinder eine Aufgabe des jeweiligen Herkunftstaates ist und im übrigen die Eheleute Charuiti/ A. gegebenenfalls von Deutschland aus dabei behilflich sein können, für eine anderweitige Unterbringung der Klägerin in Marokko zu sorgen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, elternlosen Kindern "einen Elternersatz zu gewährleisten".
Soweit die Klägerin geltend macht, daß "der Wille des Staates in Marokko (ergebe), daß die Pflegeeltern in der BRD (die) Sorge zugesprochen bekommen haben", vermag dieser Umstand für sich genommen kein Einreise- und Aufenthaltsrecht zu begründen.
Ein Anspruch auf Neubescheidung kommt nicht in Betracht, da das begehrte Visum - wie dargelegt - bereits aus Rechtsgründen zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich infolgedessen keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen, §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.