Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·17 A 5596/96·07.04.1998

Visum für ausgewiesenen Ausländer: Sperrwirkung und Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein tunesischer Staatsangehöriger begehrte Visa zur Arbeitsaufnahme sowie zur Teilnahme an einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Das OVG NRW bestätigte die Ablehnungen, weil wegen einer noch wirksamen Ausweisung die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG einer Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht. Eine Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG scheide mangels zwingender Gründe bzw. unbilliger Härte aus, zudem sei das arbeitsgerichtliche Verfahren rechtskräftig beendet. Außerdem spreche die Zielrichtung des Begehrens für einen angestrebten Daueraufenthalt, nicht für kurzfristiges Betreten.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Verpflichtungsklage auf Visum/Betretenserlaubnis zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verpflichtung zur Erteilung eines Visums ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich.

2

Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist bei fortwirkender Ausweisung nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG auch dann ausgeschlossen, wenn im Übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen könnten.

3

Eine Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG setzt voraus, dass zwingende Gründe die persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern oder dass die Versagung eine unbillige Härte darstellen würde.

4

Zwingende Gründe i.S.d. § 9 Abs. 3 AuslG liegen nicht vor, wenn der Zweck (z.B. Teilnahme an einem Gerichtsverfahren) durch anwaltliche Vertretung erreicht werden kann oder das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

5

Eine Betretenserlaubnis ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass tatsächlich ein Daueraufenthalt angestrebt wird und nicht nur ein kurzfristiges Betreten des Bundesgebiets.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 AuslG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG§ 10 AuslG§ Arbeitsaufenthalteverordnung

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 K 370/95

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der am 1953 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1973 zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein und war bis September 1974 bei der Volkswagen AG in S. beschäftigt. In dem vor dem Arbeitsgericht B. - 2 Ca 1535/74 - geführten Rechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Volkswagen AG nicht fristlos, sondern mit ordentlicher Kündigungsfrist beendet worden sei.

3

Nachdem der Kläger im April 1976 nach B. verzogen war, wurde er mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt B. vom 28. Februar 1977 auf unbefristete Zeit aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Der Kläger verließ daraufhin das Bundesgebiet.

4

Im Februar 1990 machte der Kläger beim Arbeitsgericht B. - 2 Ca 77/90 - ein Klageverfahren gegen die Volkswagen AG anhängig, mit dem er eine Abfindung begehrte. Das Klageverfahren wurde nach der Wiederaufnahme durch den Kläger im April 1994 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 567/94 fortgeführt. Nachdem der Kläger gegen das klageabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts B. vom 7. November 1994 Einspruch eingelegt hatte, wurde er zu einem Kammertermin am 8. Februar 1995 geladen. In dem Termin war der Kläger anwaltlich vertreten. Mit Urteil vom selben Tag hielt das Arbeitsgericht B. sein Versäumnisurteil vom 7. November 1994 aufrecht. Die Berufung des Klägers verwarf das Landesarbeitsgericht N. mit Beschluß vom 25. April 1995 - 6 Sa 722/95 - als unzulässig. Auf wiederholte Eingaben des Klägers teilte ihm das Landesarbeitsgericht unter dem 5. März 1997 mit, daß der Rechtsstreit zu Ende und nichts weiter zu veranlassen sei.

5

Bereits unter dem 15. Juli 1994 hatte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis (im folgenden Botschaft) die Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme für eine Beschäftigung bei der Volkswagen AG in S. beantragt. Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit Formularbescheid vom 25. Juli 1994 ab.

6

Auf die Remonstration des Klägers hin lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 28. September 1994 den Antrag erneut mit der Begründung ab, die vom Kläger angestrebte Tätigkeit sei nicht im Katalog der Arbeitsaufenthalteverordnung enthalten. Außerdem sei er aus Deutschland ausgewiesen worden; diese Ausweisung sei noch in Kraft.

7

Unter dem 10. Oktober 1994 beantragte der Kläger bei der Botschaft die Erteilung eines Visums für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 7. November 1994 vor dem Arbeitsgericht B. und fügte das entsprechende gerichtliche Ladungsschreiben bei. Mit Formularbescheid vom 4. November 1994 lehnte die Botschaft auch diesen Antrag ab.

8

Am 17. November 1994 beantragte der Kläger wiederum ein Visum und verwies hinsichtlich des Zwecks auf seine Klage beim Arbeitsgericht B. . Außerdem beabsichtige er eine Erwerbstätigkeit als Schweißer bei der Volkswagen AG in S. . Die Botschaft wertete den Antrag als Antrag auf kurzfristige Betretenserlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 AuslG. Auf Nachfrage der Botschaft teilte der Kläger noch mit, daß er seine Angelegenheiten in Deutschland klären wolle, insbesondere habe er noch Geld auf Konten. Außerdem sei in seiner Angelegenheit beim Arbeitsgericht B. - 2 Ca 567/94 - ein Rechtsstreit gegen die Volkswagen AG anhängig. Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 28. Dezember 1994 ab und machte zur Begründung geltend: Die beteiligte Ausländerbehörde in S. habe dem Antrag nicht zugestimmt. Nach Rücksprache mit dem Arbeitsgericht in B. sei die persönliche Anwesenheit des Klägers bei der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich. Der Kläger könne sich in dieser Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Botschaft legte dem Bescheid eine Liste von örtlich ansässigen Rechtsanwälten bei.

9

Der Kläger hat am 18. Januar 1995 Klage erhoben, der er unter anderem die Ladung des Arbeitsgerichts B. zum Kammertermin über den Einspruch und über die Hauptsache für den 8. Februar 1995 beigefügt hat.

10

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25. Juli 1994, 28. September 1994 und 4. November 1994 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Arbeitsaufnahme zu erteilen,

12

und

13

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 1994 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen die Volkswagen AG vor dem Arbeitsgericht B. - 2 Ca 567/94 - bzw. dem Landesarbeitsgericht Niedersachen - 6 Sa 722/95 -, insbesondere zur Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen am 7. November 1994 bzw. 8. Februar 1995 einschließlich einer Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG zu erteilen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. September 1996, dem Kläger zugestellt am 15. Oktober 1996 abgewiesen.

17

Der Kläger hat am 24. Oktober 1996 Berufung eingelegt und zur Begründung auf die Notwendigkeit seiner Anwesenheit im Bundesgebiet wegen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen die Volkswagen AG hingewiesen. Außerdem beabsichtige er, wieder als Schweißer bei der Volkswagen AG zu arbeiten. Er sei damals ohne Grund entlassen worden.

18

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

19

den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen.

20

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

23

Der Kläger hat unter dem 20. Februar 1997 beim Beigeladenen die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beantragt. Diesen Antrag hat der Beigeladene unter dem 23. Juni 1997 zuständigkeitshalber an die Stadt B. zur Entscheidung weitergeleitet. Über den Befristungsantrag ist bisher noch nicht entschieden worden.

24

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie der Gerichtsakte des Arbeitsgerichts B. - 2 Ca 567/94 (2 Ca 77/90) -.

Entscheidungsgründe

27

Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

28

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung der begehrten Visa und der Betretenserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

29

Der Senat geht zunächst davon aus, daß es dem Kläger sowohl bei seinem Visumsantrag vom 15. Juli 1994 als auch bei dem vom 10. Oktober 1994 um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit als Schweißer beim Volkswagenwerk in S. ging und er dieses Begehren mit seiner Klage unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Botschaft weiterverfolgt. Dabei mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die Klage auch hinsichtlich des Bescheides der Botschaft vom 28. September 1994 noch rechtzeitig erhoben wurde, da sich anhand der Akten mangels förmlicher Zustellung oder entsprechender Mitteilung des Klägers nicht feststellen läßt, wann dieser Bescheid dem Kläger gegenüber bekanntgegeben worden ist.

30

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Visums nicht zu. Maßgeblich für die Frage, ob ein Visum aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muß, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung. Gegenwärtig steht der Erteilung eines Visums der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Zwar hat der Kläger inzwischen die Befristung der Wirkungen der Ausweisung beantragt. Über diesen Antrag ist bisher jedoch noch nicht entschieden worden. Ob und ggf. auf welchen Zeitpunkt die Wirkungen der Ausweisung zu befristen sind, ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens.

31

Für eine Aussetzung des Verfahrens oder eine diesbezügliche Ruhensanordnung - beides wird vom Kläger auch nicht angeregt - besteht keine Veranlassung, da die Sache entscheidungsreif ist und im übrigen der für die Befristungsentscheidung zuständige Sachbearbeiter der Stadt B. mitgeteilt hat, daß derzeit noch das Anhörungsverfahren des Klägers zur beabsichtigten Ablehnung seines Befristungsantrages laufe. Sollte der Kläger eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung erreichen, ist er nicht gehindert, nach Fristablauf einen neuen Visumsantrag zu stellen, der im Lichte der sodann vorliegenden Erkenntnisse zu prüfen sein wird. Insoweit sei der Kläger jedoch darauf hingewiesen, daß er nach der derzeitigen Rechtslage die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 10 AuslG nicht erfüllt, da die von ihm beabsichtigte Tätigkeit als Schweißer beim Volkswagenwerk in S. in dem Katalog der Arbeitsaufenthalteverordnung nicht enthalten ist.

32

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen die Volkswagen AG vor dem Arbeitsgericht B. - 2 Ca 567/94 - bzw. dem Landesarbeitsgericht N. - 6 Sa 722/95 -, insbesondere zur Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen am 7. November 1994 bzw. 8. Februar 1995 zu. Die Botschaft hat die zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG insoweit notwendige Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten des Bundesgebietes gemäß § 9 Abs. 3 AuslG mit dem Bescheid vom 28. Dezember 1994 zu Recht versagt. Es läßt sich nicht feststellen, daß gemäß § 9 Abs. 3 AuslG zwingende Gründe die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erfordern. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist mit dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts N. vom 25. April 1995, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 8. Februar 1995 als unzulässig verworfen wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Dieses wurde dem Kläger auf seine weiteren Eingaben hin auch vom Landesarbeitsgericht N. mitgeteilt.

33

Für das Vorliegen der Alternative in § 9 Abs. 3 AuslG, wonach die Betretenserlaubnis erteilt werden kann, wenn ihre Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde, sind Anhaltspunkte weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar.

34

Im übrigen scheitert die Erteilung einer Betretenserlaubnis auch an dem Umstand, daß es dem Kläger nach den erkennbaren Gesamtumständen nicht um ein kurzfristiges Betreten des Bundesgebietes geht, sondern er tatsächlich einen Daueraufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstrebt.

35

Dahinstehen bleiben kann, ob der Kläger eine Betretenserlaubnis für die Erteilung eines Visums zur Auflösung im Bundesgebiet evtl. noch vorhandener Konten beantragt hat, da auch insoweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AuslG nicht gegeben wären. Eine diesbezügliche Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet wäre nicht erforderlich, da er die notwendigen Handlungen durch einen Bevollmächtigten vornehmen lassen könnte. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte sind gleichfalls nicht erkennbar.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich mangels eigener Antragstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.

37

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.