Wiederaufnahmeklage wegen Formmangel (§§153 VwGO, 589 ZPO) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Wiederaufnahmeklage, die das Oberverwaltungsgericht als unzulässig verworfen hat. Streitpunkt war, ob die Klage die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt, insbesondere §§ 153 Abs.1 VwGO, 589 Abs.1 ZPO und § 67 Abs.4 VwGO. Das Gericht verwarf die Klage wegen Formmangels, auferlegte die Kosten dem Kläger und ließ die Revision nicht zu.
Ausgang: Wiederaufnahmeklage wegen Formmangels als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiederaufnahmeklage ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird (§§ 153 Abs.1 VwGO, 589 Abs.1 ZPO).
Die Anforderungen des § 67 Abs.4 VwGO sind auf Wiederaufnahmeklagen anzuwenden, soweit sie Form- und Unterzeichnungsanforderungen betreffen.
Die Kostenentscheidung in Wiederaufnahmeverfahren richtet sich nach § 154 Abs.1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 167 Abs.2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO angeordnet werden.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO erfüllt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1024/13
Bundesverwaltungsgericht, 8 B 36.20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 59.525,97 Euro festgesetzt.
Gründe
Der nach §§ 153 Abs. 1 VwGO, 584 Abs. 1 ZPO für die Wiederaufnahmeklage zuständige Senat entscheidet in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 VwGO,
vgl. BayVGH, Beschluss vom 01. Dezember 2011– 12 B 11.2546 –, juris, Rdn. 14 m.w.N.,
durch Beschluss, da die Klage unzulässig ist. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 18. Februar 2020 hierzu gehört worden.
Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden ist, §§ 153 Abs. 1 VwGO, 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO, der vorliegend Geltung beansprucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997– 5 A 1.97 u.a. –, juris, Rdn. 3; BayVGH, Beschlüsse vom 01. Dezember 2011 – 12 B 11.2546 –, juris, Rdn. 15 und vom 21. September 2010– 7 ZB 10.2134 –, juris, Rdn. 5.
Entgegen der mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 erfolgten Ankündigung des Klägers hat sich nach dem 26. Februar 2020 ein Rechtsanwalt nicht zum Verfahren gemeldet und bestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 sowie § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.