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Oberverwaltungsgericht NRW·17 A 3697/92·24.05.1995

Besuchsvisum: Regelversagung wegen gravierender Zweifel an Rückkehrbereitschaft

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der indische Kläger begehrte ein Visum für einen bis zu dreimonatigen Besuch bei seinem in Deutschland lebenden Bruder. Streitpunkt war, ob die Auslandsvertretung die Aufenthaltsbewilligung wegen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft versagen durfte. Das OVG NRW wies die Berufung zurück, weil der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG eingreife: Es bestünden gravierende Zweifel und eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Besuchszweck vorgeschoben sei und ein Daueraufenthalt angestrebt werde. Art. 6 GG begründe für den Besuch erwachsener Geschwister keinen Anspruch; die Verpflichtungserklärung sichere nur den Lebensunterhalt und ersetzt nicht die Rückkehrprognose.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung eines Besuchsvisums wegen gravierender Zweifel an der Rückkehrbereitschaft zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Besuchszwecken steht mangels normierter Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen; ein Anspruch besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null aufgrund vorrangigen Rechts.

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Art. 6 GG schützt regelmäßig die familiäre Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, nicht aber die Besuchsgemeinschaft erwachsener Geschwister, die dem elterlichen Haushalt entwachsen sind; daraus folgt grundsätzlich keine Ermessensbindung zur Visumerteilung.

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Die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung ist regelmäßig Voraussetzung für die Eröffnung ausländerbehördlichen Ermessens, beseitigt aber nicht Zweifel an der Rückkehrbereitschaft.

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Der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG greift bei Besuchsvisa nur bei gravierenden Zweifeln an der Rückkehrabsicht und hoher Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich ein Daueraufenthalt angestrebt wird; in anderen Fällen bleibt Raum für eine ermessensgeleitete Risikoabwägung.

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Bei der Rückkehrprognose dürfen persönliche Lebensumstände und plausibilitätsbezogene Indizien herangezogen werden, wenn sie in ihrer Gesamtschau die Wahrscheinlichkeit einer zweckfremden Nutzung des Besuchsvisums begründen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG§ 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG§ 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAus1G§ 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG§ 7 Abs. 1 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 K 2358/91

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der am 1. August              geborene Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, ist unverheiratet und lebt im Haushalt eines älteren Bruders in Neu Delhi. Er arbeitet hauptamtlich für eine religiöse Organisation und übt eine Nebenbeschäftigung in einem Schuhgeschäft aus. Seit April 1990 bemüht er sich um ein Visum zum Zwecke eines Besuchs bei seinem zehn Jahre älteren Bruder     in              . Dieser Bruder lebtseit 1979 in der Bundesrepublik Deutschland, stand von 1982 bis mindestens 1990 ununterbrochen als Straßenbauarbeiter im Dienst der US-Stationierungsstreitkräfte in              -              undwechselte dann zu der Firma

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Er besitzt seit November 1989 eine Aufenthaltsberechtigung. Er war zweimal mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet; seine. dritte Ehefrau ist britische Staatsangehörige.

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Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi (im folgenden: Botschaft) lehnte einen ersten Visumsantrag vom 20. April 1990 durch Formularbescheid vom 4. Mai 1990 ab. Am 7. Juni 1990 beantragte der Kläger erneut ein Visum zum Besuch seines Bruders und fügte unter anderem dessen Einladung und Kostenübernahmeerklärung bei. Die Botschaft lehnte auch diesen Antrag mit Formularbescheid vom 8. Juni 1990 ab. Sie teilte dem Kläger, der dagegen unter dem 18. Juni 1990 remonstrierte, am 27. Juni 1990 mit, in Übereinstimmung mit der internationalen Praxis werde die Ablehnung des Visums nicht begründet.

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Mit Schreiben an die Botschaft vom 7. Februar 1991 – dort eingegangen mit normaler Post am 24. April 1991 - erinnerten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers an die Bescheidung ihres Widerspruchs vom 11. Oktober 1990, der aber bei der Botschaft nicht eingegangen war. Die der Botschaft sodann mit Schriftsatz vom 18. Juli 1991 übersandte Ablichtung jenes Widerspruchs wurde als erneuter Visumsantrag gewertet und durch Formularbescheid vom 18. Oktober 1991 abgelehnt. Ein gleich-lautender Formularbescheid erging - nach Vorlage einer weiteren schriftlichen Einladung des Bruders vom 4. Juni 1992 - unter dem 15. Juli 1992.

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Gegen den Bescheid vom 8. Juni 1990 hat der Kläger bereits am 7. Mai 1991 Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, die an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden ist. Er hat vorgetragen: Die Ablehnung des Besuchsvisums sei willkürlich und daher ermessensfehlerhaft. Er selbst habe der Botschaft alle geforderten Unterlagen vorgelegt. Sein Bruder habe sich zur Übernahme aller Kosten für die Dauer des Besuchs bereiter-klärt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik. Deutschland in New Delhi vom 8. Juni 1990 ein Visum zu Besuchszwecken zu erteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen: Das Visum sei abgelehnt worden, weil ganz erhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers bestünden. Er sei unverheiratet und verfüge auch für indische Verhältnisse über ein relativ geringes Einkommen. Einiges spreche dafür, daß er nach einer Einreise dem Beispiel seines hier in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bruders folgen und sich - gegebenenfalls auch durch Eheschließung - einen Daueraufenthalt verschaffen wolle. Mit einer Kaution könnten die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft nicht ausgeräumt werden. Der Verfall einer Kaution, werde erfahrungsgemäß bei Ermöglichung eines längerfristigen Aufenthaltes in Deutschland hingenommen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. August 1992, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.

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Der Kläger hat gegen den ihm am 5. Oktober 1992 zugestellten Gerichtsbescheid am 4. November 1992 Berufung eingelegt. Er läßt vortragen: Die für die Versagung des Visums maßgebenden Erwägungen der Beklagten seien nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Allein der Hinweis auf Erfahrungssätze reiche für eine Ablehnung nicht aus; hinzukommen müßten konkrete Verdachtsmomente, die aber nicht bestünden. Sein Bruder habe sich legal verhalten. Er selbst, der Kläger, habe übrigens bereits früher Besuche bei seinem Bruder in Deutschland veranstaltet, die nicht zu dem von der Beklagten jetzt befürchteten Ergebnis geführt hätten. Die Vermutung mangelnder Rückkehrbereitschaft werde durch den Inhalt mehrerer Urkunden widerlegt, nämlich: Erklärung eines weiteren Bruders vom 26. Oktober 1992, daß er, der Kläger, in dessen Haus und mit dessen Familie in Neu Delhi mietfrei wohne, Aufstellung seiner Einkünfte aus Haupt- und Nebenbeschäftigung vom 27. Oktober 1992 nebst einer Arbeitgeberbescheinigung, Sparbuchauszug von 1992 und Bankbestätigung vom 8. Oktober 1992, Kopie einer Lebensversicherungspolice vom 20. Juli 1992 sowie Police Clearance Certificate vom 25. September 1991. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi vom 8. Juni 1990 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Besuch seines Bruders in              zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen und die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Sie führt aus: Zweifel an der Rück- kehrwilligkeit könnten selten durch Tatsachen belegt werden. Benannt werden könnten regelmäßig nur Tatsachen, die Zweifel begründeten. Solche Tatsachen lägen im Falle des Klägers zweifellos vor. Er sei, was in seinem Alter in Indien nicht 1andeüblich sei, unverheiratet und habe keine Kinder. -Sein Einkommen sei im Verhältnis zu demjenigen eines in Deutschland unter ungünstigen Bedingungen tätigen Arbeitnehmers verschwindend gering. Das gelte auch unter Berücksichtigung der jetzt vorgelegten Gehaltsaufstellung. Auch scheine der Kläger sich eine eigene Wohnung nicht leisten zu können. Die Vorbildwirkung eines nahen Familienangehörigen in Deutschland dürfe bei der Entscheidung über die Gestattung eines Besuchsaufenthaltes in die Ermessenserwägungen eingestellt werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu Besuchszwecken (jetzt: Aufenthaltsbewilligung) in der Form des Visums nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums.

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Für die Entscheidung über den Verpflichtungsantrag ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zugrundezulegen, in rechtlicher Hinsicht das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. 1 S. 1354 - AuslG -. Hiernach benötigt der Kläger für Einreise und Aufenthalt eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG), die vor der Einreise in Form des Visums einzuholen ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Im Hinblick auf den Zweck des Aufenthaltes ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich, die wegen der beabsichtigten Besuchsdauer (von nicht mehr als drei Monaten) nicht der vorherigen. Zustimmung der inländischen Ausländerbehörde bedarf, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAus1G.

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Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. Mangels Normierung von Anspruchsvoraussetzungen steht die Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde,              § 7Abs. 1 AuslG, das durch die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG begrenzt ist.- Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG kommt nur in Betracht, wenn ausländerbehördliches Ermessen eröffnet und zugunsten des Ausländers auf eine für ihn positive Entscheidung reduziert ist. Da der Ermessensspielraum der Auslandsvertretung sehr weit ist, ist eine Reduzierung des Ermessens zugunsten des Ausländers nur aus Gründen vorrangigen Rechts denkbar, namentlich im Hinblick auf das Schutzgebot des Art. 6 GG säwie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Solche Gründe greifen hier - die Eröffnung von Ermessen im gegebenen Zusammenhang zunächst zugrundegelegt - nicht.

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Die vom Kläger erstrebte Begegnungsgemeinschaft mit seinem Bruder steht schon nicht unter dem Schutz der deutschen Verfassung. Die in Art. 6 GG angesprochene Familie ist die Gemeinschaft zwischen. Eltern und ihren - auch erwachsenen - Kindern, nicht dagegen die Gemeinschaft erwachsener Kinder untereinander, die dem elterlichen Haushalt längst entwachsen sind. Aber auch wenn man die Beziehung erwachsener Kinder untereinander gleichwohl noch dem Schutzbereich des Art. 6 GG zuordnen wollte, ergäbe sich daraus nichts für eine Ermessensbindung zugunsten des Klägers. Gründe, deretwegen die Herstellung des gewünschten Besuchskontaktes im gemeinsamen Heimatland .der Brüder unzumutbar sein könnten, liegen nicht vor.

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Unergiebig für die Frage einer etwaigen Reduzierung- ausländer-' behördlichen Ermessens zugunsten des Klägers ist schließlich die von ihm wiederholt hervorgehobene Verpflichtungserklärung des hier lebenden Bruders. Die Sicherung der Unterhaltskosten für die Dauer eines Besuchsaufenthaltes ist regelmäßig Voraussetzung für die Eröffnung von Ermessen, wie sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ergibt. Ist die Aufbringung der Unterhaltskosten nicht gewährleistet, ist für die Betätigung ausländerbehördlichen Ermessens prinzipiell kein Raum.

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Auch der im Verpflichtungsantrag inzident enthaltene Antrag auf erneute Bescheidung des Visumsantrags unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 1990 muß erfolglos bleiben.

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Für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Das gilt allerdings bei auf Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklagen nicht, wenn der beantragte Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus Rechtsgründen nicht mehr ergehen darf% In solchen Fällen ist für eine Neubescheidung unabhängig davon, ob die behördliche Ermessensentscheidung gerichtlicher Überprüfung standhalten würde, kein Raum.

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Anlaß zu Bedenken an der Rechtmäßigkeit des noch auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom

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28. April 1965,              BGBl I              S. 353              - AuslG 1965 - ergangenenBescheides vom 8. Juni 1990 bietet allein das Fehlen jeder Begründung des Bescheides. Die Beklagte hat die Umstände, die für die Versagung des Visums maßgebend waren, erstmals im Klageverfahren dargelegt. Dies stand zwar in Einklang mit § 23 Abs. 2 AuslG 1965 und steht heute in Einklang mit § 66 Abs. 2 Alt. 1 AuslG. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, ist nicht einschlägig, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland nicht gilt, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG. Gegen die Vereinbarkeit jener Regelung mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit werden indessen von seiten des Schrifttums erhebliche Bedenken erhoben,

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vgl. u. a. Kanein/Renner, Ausländerrecht,   6. Auflage, § 66 Rdnr. 8, GK-Aus1R, § 66 Rdnr. 19, Heldmänn, InfAuslR 1992, 142,

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die sich namentlich nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990, BGBl. I S. 1842 (GAD) am 1. Januar 1991 (vgl. § 2 GAD, § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen. Ob sie letzten Endes greifen, kann auf sich beruhen. Denn die Erteilung des nachgesuchten Visums kann hier nicht nur nicht beansprucht werden, sondern kommt - jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

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Wie bereits dargelegt, ist Ermessen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG erst eröffnet, wenn nicht ein Regelversagungsgrund nach. § 7 Abs. 2 AuslG greift. Ist ein solcher Grund gegeben, ist für die Ausübung von Ermessen nur Raum, soweit besondere Gründe eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen.

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Im vorliegenden Fall greift § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. Danach wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Diese Vorschrift übernimmt die vormals in § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 geregelte Generalklausel,

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vgl. amtliche Begründung zu § 7 AuslG, Bundesratsdrucksache 11/90 S. 57.

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Zu den dort angesprochenen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zählt das öffentliche Interesse daran, daß sich Einreise und Aufenthalt von Ausländern in geregelten Bahnen vollziehen, insbesondere, daß das Aufenthaltsrecht und die Einreisevorschriften beachtet werden und dem Versuch einer unerwünschten Einwanderung vorgebeugt wird. Dazu gehört die Gewährleistung dessen, daß der Aufenthalt nur zu dem angegebenen Zweck genutzt und nach Zweckerreichün4 ohne weiteres beendet wird. Die Prüfung des Aufenthaltswunsches in einem Visumsverfahren vor der Einreise dient der Realisierung dieses Interesses. Er ist gefährdet, wenn sich schon bei der Prüfung im Visumsverfahren abzeichnet, daß der angegebene Aufenthaltszweck nur vorgeschoben und in Wirklichkeit ein Daueraufenthalt erstrebt ist.

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Dabei liegt allerdings auf der Hand, daß nicht jeder durch Tatsachen indizierte Zweifel an der behaupteten Rückkehrabsicht die Versagung des Besuchsvisum rechtfertigt oder auch nur gestattet. Zweifel an der Rückkehrbereitschaft von Ausländern, die im Bundesgebiet lebende Verwandte besuchen wollen, werden sich in der Mehrzahl der Fälle nicht völlig ausschließen lassen. Es entspricht auch keineswegs dem Zweck des Gesetzes, Besuchsaufenthalte dieser Art nur ausnahmsweise zuzulassen. Deswegen führen lediglich gravierende Zweifel an der Rückkehrabsicht und eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Wunsch, mit Hilfe des Besuchsvisums einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, zum Greifen des Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. In allen anderen Fällen ist im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung Raum für eine Abwägung des Risikos zweckfremder Nutzung des Visums mit dem Gewicht des Besuchswunsches.

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Bereits die von der Beklagten hervorgehobenen persönlichen Lebensumstände des Klägers, sein Alter, sein Familienstand und seine - nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Beklagten - auch in Würdigung der im Berufungsverfahren vorgelegten Nachweise beengte finanzielle Situation begründen nicht unerhebliche Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft. Es bietet sich geradezu an, daß er versuchen wird, seine Einbindung in die Familie des Bruders, bei dem er jetzt lebt, gegen die Einbindung in die Familie des einladenden Bruders auszutauschen und sich auch dessen Hilfe dabei verspricht, sich ebenfalls hier eine gesicherte wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Möglichkeit, der Kläger werde auch in familiärer Hinsicht dem Beispiel seines Bruders folgend versuchen, sich auf legalem Weg durch eine Eheschließung ein Recht zum Daueraufenthalt zu verschaffen, ist keineswegs von der Hand zu weisen.

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Vor diesem Hintergrund tragen wesentlich zur Überzeugung des Senats, der Kläger werde höchstwahrscheinlich das Besuchsvisum für den Versuch nutzen, auf Dauer im Bundesgebiet zu bleiben, die Vergünstigungen bei, die der einladende Bruder jetzt als Angestellter der bei Flugreisen genießt. Das mit dem Visumsantrag verfolgte Anliegen, nach Jahren der Trennung eine Begegnung der Brüder zu ermöglichen, kann nunmehr mit einem Bruchteil des finanziellen Aufwandes, der für eine Reise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland erforderlich wäre, durch einen Besuch des Bruders in Indien für 10 Prozent des normalen Flugpreises realisiert werden. Daß dennoch der mit einer Reise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland verbundene unverhältnismäßig höhere Aufwand betrieben werden soll, findet allein in dem Wunsch nach einem Wiedersehen der Brüder keine plausible Erklärung.

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Sein erstmals im Berufungsverfahren gehaltener Vortrag, er habe schon früher seinen Bruder besucht und sei anschließend ordnungsgemäß nach Indien zurückgekehrt, ist nicht geeignet, die bestehenden Zweifel zu relativieren. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergeben sich Anhaltspunkte für eine frühere Besuchsreise nicht. Namentlich hat der Kläger selbst, der im Jahre 1990 zweimal gegen Visaablehnungen schriftlich remonstriert hat, dabei nichts von einem Voraufenthalt erwähnt. Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß, der jetzt ausgestellten - nach Angaben des Prozeßbevollmächtigten auf einer Information des hier lebenden Bruders zurückgehenden -

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Behauptung über einen Voraufenthalt, für die nicht einmal ein zeitlicher Rahmen angegeben ist, weiter nachzugehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.