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Oberverwaltungsgericht NRW·17 A 2820/99·15.08.1999

Zulassung der Berufung gegen Ausweisungsentscheidung wegen Art. 8 EMRK abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen seine Ausweisung mit Verweis auf den Art. 8 EMRK und die Behauptung, ein ‚faktischer Inländer‘ zu sein. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. Als Rechtsgrundlagen werden § 124 VwGO und Darlegungsanforderungen des § 124a VwGO genannt; der Zeitpunkt der Einreise ist nur ein Indiz unter mehreren.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Streitwert 16.000 DM

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt substantiierte Darlegungen voraus, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz begründen.

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Bei Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK im Ausweisungsfall ist die Gesamtwürdigung der individuellen Verwurzelung vorzunehmen; der Zeitpunkt der Einreise ist lediglich ein von mehreren relevanten Gesichtspunkten.

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Für die Geltendmachung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO verlangt § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO eine hinreichend konkrete Begründung, die besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung darlegt.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 8 Abs. 2 EMRK§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 2759/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt.

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Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu wecken, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß seine Ausweisung mit dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei. Er macht demgegenüber geltend, "faktischer Inländer" zu sein.

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Dieses Vorbringen geht fehl.

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Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer faktisch zu einem Inländer geworden ist mit der Folge, daß seine Ausweisung gegen den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54,

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beurteilt sich unter Berücksichtigung aller seine konkrete Lebenssituation im einzelnen prägenden Umstände. Entgegen der vom Kläger unter Bezugnahme auf eine nicht näher belegte "oberge-richtliche Rechtsprechung" vertretenen Auffassung ist keineswegs "in aller Regel ein Hineinwachsen in bundesdeutsche Lebensverhältnisse bei Ausländern dann anzunehmen, wenn sie ihr Leben seit dem 10. Lebensjahr in der Bundesrepublik verbracht haben". Vielmehr ist der Zeitpunkt der Einreise nur einer von verschiedenen in Betracht kommenden Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Intensität der Verwurzelung des Ausländers in den deutschen Lebensverhältnissen von Belang sind. Andere Aspekte sind etwa seine schulische bzw. berufliche Sozialisation, seine in Deutschland eingegangenen besonderen Bindungen und - reziprok - das Maß seiner Loslösung vom Herkunftsland. Dementsprechend läßt sich nicht einmal sagen, daß ein als Kleinkind ins Bundesgebiet gekommener oder gar hier geborener Ausländer grundsätzlich einem Inländer gleichzustellen sei,

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vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1999 - 17 B 2696/98 - und vom 20. Mai 1999 - 17 B 929/99 -.

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Nur informatorisch wird angemerkt, daß der Kläger das von ihm als alleingültig postulierte Kriterium für ein Hineinwachsen in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse nicht erfüllt. Denn er lebt hier nicht seit seinem 10., sondern erst seit seinem 11. Lebensjahr.

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Soweit der Kläger darüber hinaus die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO geltend macht, genügt sein Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Denn der Begründung des Zulassungsantrages ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen oder ihr eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

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Eine weitere Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses unterbleibt gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.