Nachversicherung Zeitsoldat: Fortbestand Pflichtmitgliedschaft im Apotheker-Versorgungswerk
KI-Zusammenfassung
Ein ehemaliger Zeitsoldat (Apotheker) begehrte die Nachversicherung seiner Dienstzeit im Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein. Streitig war, ob seine während des Pharmaziepraktikums begründete Pflichtmitgliedschaft trotz späteren Ausscheidens aus der Kammer endete. Das OVG NRW bejahte den Fortbestand, weil nach § 17 VS 1995 eine zuvor erklärte Aufrechterhaltung die Pflichtmitgliedschaft fortsetzt und eine mündliche Erklärung damals genügte. Das Versorgungswerk wurde zur Nachversicherung für 1989–2008 verpflichtet; der ablehnende Bescheid war rechtswidrig.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Versorgungswerk zur Nachversicherung für 1989 bis 2008 verpflichtet und Ablehnungsbescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachversicherung eines Soldaten auf Zeit in einem berufsständischen Versorgungswerk richtet sich nach den satzungsrechtlichen Voraussetzungen der Versorgungseinrichtung, soweit diese wirksam sind.
Sieht die Satzung vor, dass die Mitgliedschaft beim Ausscheiden aus der Kammer fortbesteht, wenn das Mitglied zuvor ausdrücklich die Aufrechterhaltung erklärt, ist diese Erklärung vor dem Ausscheiden abzugeben; eine spätere Erklärung kann nur eine Neubegründung tragen.
Genügt nach der damals geltenden Satzung für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft eine mündliche ausdrückliche Erklärung, kann die Fortsetzung nicht wegen fehlender Schriftform verneint werden.
Die satzungsmäßige „Aufrechterhaltung“ einer nach früherem Recht begründeten Pflichtmitgliedschaft bewirkt grundsätzlich keinen Statuswechsel, sondern die Fortführung des Pflichtmitgliedsstatus, sofern die Satzung dies so versteht und ihre Historie dies bestätigt.
Für satzungsrechtliche Anforderungen, die das Vorliegen von Mitgliedschafts- und Befreiungsvoraussetzungen „im Nachversicherungszeitraum“ verlangen, genügt es, dass diese Voraussetzungen innerhalb dieses Zeitraums begründet und anschließend ohne Unterbrechung bis zu dessen Ende fortgeführt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 1672/09
Leitsatz
Anspruch eines ehemaligen Zeitsoldaten im Rang eines Oberstabsapothekers auf Nachversicherung im Versorgungswerk der Apothekerkammer
Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer über die Beendigung der Zugehörigkeit zur Apothekerkammer hinausreichenden Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in dessen Versorgungswerk.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Versorgungswerk wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. Februar 2009 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 16. September 1989 bis zum 04. Oktober 2008 nachzuversichern.
Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Der am 15. März 1970 geborene Kläger begehrt vom beklagten Versorgungswerk seine Nachversicherung für seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit. Diese währte vom 16. September 1989 bis zum 04. Oktober 2008, wobei der Kläger zunächst die Ausbildung zum (Stabs-) Apotheker absolvierte und sodann zum (Ober-) Stabsapotheker ernannt wurde.
Im Rahmen des praktischen Ausbildungsjahres war er u.a. vom 01. Dezember 1995 bis zum 31. Mai 1996 als Pharmaziepraktikant in einer Apotheke in C. tätig. Die ihm damit eröffnete Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur Apothekerkammer Nordrhein nahm er mit Beitrittserklärung vom 10. Januar 1996 wahr. Damit einher ging eine Pflichtmitgliedschaft bei dem beklagten Versorgungswerk gemäß § 11 Abs. 2 der einschlägigen Satzung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Den ihm zugesandten Personalbogen (für Pflichtmitglieder) des beklagten Versorgungswerks füllte der Kläger ebenfalls unter dem 10. Januar 1996 entsprechend aus. Unter Punkt „3. Berufsstatus“ kreuzte er von den diversen vorgegebenen Möglichkeiten „Pharmaziepraktikant(in)“ sowie „Sanitätsoffizier als Soldat auf Zeit“ an.
Mit Schreiben vom 25. Januar 1996 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Zeitsoldat seine Befreiung von der Beitragspflicht zum beklagten Versorgungswerk nach § 21 Abs. 4 der einschlägigen Satzung in der seinerzeit geltenden Fassung. Zugleich wies er auf sein vorläufiges Dienstzeitende zum 04. Juni 2004 bzw. bei Ernennung zum Stabsapotheker zum 04. Juni 2006 hin. Abschließend bat er um weitere Informationen, da er eventuell an einer freiwilligen Beitragszahlung interessiert sei, „auch wenn die Bundeswehr mich später bei Ihnen nachversichern wird“. Unter dem 31. Januar 1996 teilte das beklagte Versorgungswerk ihm u.a. mit, dass er ab dem 01. Dezember 1995 Mitglied des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein sei. Gemäß § 21 Abs. 4 der Satzung sei er jedoch aufgrund seines Status als Zeitsoldat von der Beitragszahlung zum Versorgungswerk befreit.
Mit dem Ende seiner Tätigkeit als Pharmaziepraktikant zum 31. Mai 1996 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach F. . Am 09. Oktober 1996 wurde ihm die Approbation zum Apotheker erteilt. Mit an die Apothekerkammer Nord-rhein gerichtetem Schreiben vom 02. Februar 1997 teilte er mit, dass er aufgrund seines Wohnortwechsels und der Approbationserteilung nunmehr Pflichtmitglied in der Bayerischen Landesapothekerkammer geworden sei. Deswegen sehe er auch eine freiwillige Mitgliedschaft in der Apothekerkammer Nordrhein z.Z. nicht als sinnvoll an und wolle diese daher beenden.
Mit Schreiben vom 11. März 1997 forderte das beklagte Versorgungswerk den Kläger als Mitglied unter Hinweis auf seine mitgliedschaftlichen Pflichten zur Vorlage der Verdienstbescheinigung für das Jahr 1996 auf. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 13. März 1997 nach. Entsprechend verfuhr er in den Folgejahren während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit.
Mit Schreiben vom 05. Januar 1999 teilte der Kläger dem beklagten Versorgungswerk mit, dass er aufgrund seiner Stationierung im Zentralen Sanitäts- und Untersuchungsinstitut der Bundeswehr in L. seit dem 01. September 1998 Mitglied der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz sei.
Ab dem Jahr 2005 führte er einen regen Schriftverkehr mit dem beklagten Versorgungswerk, bei dem die Höhe seiner zu erwartenden Rentenbezüge unter Berücksichtigung der für seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit anzunehmenden Nachversicherung durch die Bundeswehr im Mittelpunkt stand. Auch dieser – wie auch der mit Dritten geführten – Korrespondenz legte das beklagte Versorgungswerk den Mitgliedsstatus des Klägers zugrunde.
Nach Ende seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit am 04. Oktober 2008 beantragte der Kläger bei der Wehrbereichsverwaltung West – Außenstelle Wiesbaden – die Durchführung seiner Nachversicherung bei dem beklagten Versorgungswerk. Ausweislich der übersandten Nachversicherungsbescheinigung vom 10. Oktober 2008 wurde der Betrag der Nachversicherung auf 131.236,48 Euro festgesetzt und dem beklagtem Versorgungswerk zur Zahlung überwiesen. Dieses rücküberwies den angewiesenen Betrag.
Am 22. Oktober 2008 teilte die Abteilungsleiterin des beklagten Versorgungswerks dem Kläger auf dessen Anruf mit, dass derzeit, trotz seiner Mitgliedsurkunde, keine Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk bestehe und deshalb eine Nachversicherung nicht durchgeführt werden könne.
Im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG NRW führte der Kläger mit Schreiben vom 04. Dezember 2008 u.a. aus, er habe schon beim Aufnahmeverfahren als Mitglied 1995/96 in einem persönlichen Telefongespräch mit dem damaligen Geschäftsführer des beklagten Versorgungswerks, Herrn X. , ausdrücklich erklärt, dass er – der Kläger – die Mitgliedschaft begründen und dann auch über die Praktikantenzeit hinaus aufrecht erhalten wolle. Zudem habe er in seinem Personalbogen den Status als – bundesweit Dienst leistender – Zeitsoldat bekannt gegeben. Somit sei bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass er nur einen Teil seiner Dienstzeit im Kammerbereich der Apothekerkammer Nordrhein verbringen werde.
Mit Bescheid vom 03. Februar 2009 lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag des Klägers auf Durchführung der Nachversicherung ab und führte zur Begründung u.a. aus: Nach § 20 Abs. 2 der Satzung des beklagten Versorgungswerks (VS) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung sei Voraussetzung einer Nachversicherung das Bestehen einer Mitgliedschaft nach § 11 VS. Eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers im Sinne von § 11 VS liege nicht vor. Seine ursprünglich bestehende Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk habe mit Ablauf des Monats Mai 1996 geendet, nachdem er zu diesem Zeitpunkt sein Ausscheiden aus der Apothekerkammer Nordrhein mitgeteilt habe. In der Folgezeit sei es nicht mehr zu einer erneuten Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer Nordrhein gekommen. Dahinstehen könne, ob er ggf. eine freiwillige Mitgliedschaft begründet habe, denn eine solche sei für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 VS nicht ausreichend.
Soweit er darauf hinweise, dass er bereits zu Beginn seiner Pflichtmitgliedschaft im Jahre 1995 seine Intention angegeben habe, nach Beendigung seiner Dienstzeit als Zeitsoldat auch seine Nachversicherung beim beklagten Versorgungswerk durchführen zu lassen, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Maßgeblich für die Ausgestaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses sei allein die Versorgungssatzung mit den darin statuierten Möglichkeiten. Hieraus folge, dass nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Apothekerkammer Nordrhein allenfalls eine freiwillige Mitgliedschaft, nicht aber eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne von § 11 VS habe begründet werden können.
Schließlich rechtfertige auch der vom Kläger angesprochene Vertrauensschutz keine andere Bewertung, weil sich insoweit allenfalls das Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft, nicht aber das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 11 VS herleiten ließe.
Der Kläger hat am 04. März 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend im Wesentlichen vorgetragen hat:
Seiner Auffassung nach sei die Nachversicherung bei dem beklagten Versorgungswerk schon nicht vom Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft nach § 11 VS abhängig. Das beklagte Versorgungswerk sei nicht berechtigt, zu Lasten der gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VI Berechtigten eine Erschwerung der Voraussetzungen der Nachversicherung zu normieren. Dies sei aber der Fall, da abweichend von § 186 SGB VI das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft im Sinne von § 11 VS verlangt werde, wobei auch der zeitliche Rahmen der Pflichtmitgliedschaft über den des § 186 SGB VI hinausgehe. Es sei daher nicht erforderlich, dass der Nachzuversichernde während des gesamten Nachversicherungszeitraumes Mitglied gemäß § 11 VS gewesen sei. § 186 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI setze lediglich voraus, dass der Nachzuversichernde „zumindest zu irgend einem Zeitpunkt innerhalb des Nachversicherungszeitraumes Mitglied des Versorgungswerkes gewesen ist.“ Die hiervon abweichende satzungsrechtliche Einschränkung verstoße gegen Bundesrecht und sei somit unwirksam.
Darüber hinaus bestimme § 186 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, dass Nachzuversichernde die Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung beantragen könnten, wenn sie im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hätten. Hieraus folge, dass eine Einschränkung dahingehend, dass der Nachzuversichernde Pflichtmitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung gewesen sein müsste, nach dem Gesetz nicht gemacht werde. Wenn die entsprechende Satzung eine solche Einschränkung vorsehe, sei diese unwirksam.
Ungeachtet dessen sei er – der Kläger – aber seit dem 01. Dezember 1995 Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes im Sinne des § 11 VS und sei es während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit geblieben. Eine Beendigung dieser Mitgliedschaft sei zu keiner Zeit erfolgt. Insbesondere habe die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Apothekerkammer Nordrhein nicht zugleich zu einer Beendigung der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk geführt. Entgegen der von diesem vertretenen Auffassung gebe es keinen Automatismus des Inhalts, dass derjenige, der nicht mehr Mitglied in der Apothekerkammer Nordrhein sei, zugleich nicht mehr Pflichtmitglied beim beklagten Versorgungswerk nach § 11 VS sei. Die Frage, ob das Ausscheiden aus der Apothekerkammer Nord-rhein mit Wirkung zum 31. Mai 1996 zugleich zu einer Beendigung der Pflicht-mitgliedschaft bei dem beklagten Versorgungswerk geführt habe, sei nach § 17 VS in der Fassung vom 07. Juni 1995 zu beantworten. Aus dieser Vorschrift folge, dass die Mitgliedschaft ruhe, wenn das Mitglied eine Erklärung gemäß § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 VS nicht abgebe. Eine ruhende Mitgliedschaft sei aber keine beendete Mitgliedschaft. Sie setze im Gegenteil das Fortbestehen der Mitgliedschaft gerade voraus. Von einer Umwandlung in eine freiwillige Mitgliedschaft sei in § 17 VS ebenfalls nicht die Rede. Danach bestehe die nach § 11 Abs. 2 VS seinerzeit begründete Mitgliedschaft immer noch fort.
Das beklagte Versorgungswerk habe vor diesem Hintergrund auch in der fortlaufend geführten Korrespondenz zu keiner Zeit davon gesprochen, dass seine Mitgliedschaft nicht mehr bestehe. Damit habe er auch eine Rentenanwartschaft erworben, die unabhängig von der Höhe der bereits geleisteten Beiträge bzw. unabhängig davon, wann die jeweiligen Beiträge tatsächlich gezahlt würden, bestehe.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. Februar 2009 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 10. Oktober 2008 hin für den Zeitraum vom 16. September 1989 bis zum 04. Oktober 2008 nachzuversichern.
Das beklagte Versorgungswerk hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat im Wesentlichen vorgetragen:
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nachversicherung richte sich ausschließlich nach § 20 VS. Nach § 186 SGB VI beurteile sich demgegenüber allein die Frage, ob der Kläger gegenüber seinem vormaligen Dienstherrn einen Anspruch darauf habe, die Nachversicherung bei dem beklagten Versorgungswerk durchführen zu lassen. Hieraus folge, dass sich das streitgegenständliche Begehren nicht aus sozialrechtlichen Vorschriften ergeben könne, die für das beklagte Versorgungswerk gerade nicht einschlägig seien.
§ 20 Abs. 2 lit. b VS bestimme, dass eine Nachversicherung dann in Betracht komme, wenn eine Mitgliedschaft bei dem beklagten Versorgungswerk nach § 11 VS nach den ab dem 01. Januar 2006 geltenden Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung begründet worden sei. Da der Kläger seine Tätigkeit bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit am 04. Oktober 2008 beendet habe und bis zum 04. Oktober 2009 nicht wieder Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes geworden sei, könne er seinen Anspruch auf Nachversicherung nicht aus § 20 Abs. 2 lit. b VS herleiten.
Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 20 Abs. 2 lit. a VS stützen. Danach müssten eine Mitgliedschaft nach § 11 VS bereits im Nachversicherungszeitraum nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Satzungsbestimmungen bestanden haben und noch bestehen und die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen haben. Der Kläger sei weder am 04. Oktober 2008 noch bei der anschließenden Beantragung seiner Nachversicherung Mitglied des beklagten Versorgungswerks nach § 11 VS gewesen. Daher könne er sein Begehren auch nicht auf diese Satzungsregelung stützen.
Dass der Kläger als Pharmaziepraktikant zum 01. Dezember 1995 nach § 11 Abs. 2 VS in der damals geltenden Fassung Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerks geworden sei, stehe außer Frage. Mit seinem Wohnsitzwechsel von C. nach F. zum 31. Mai 1996 sei jedoch die Mitgliedschaft in der Apothekerkammer Nordrhein und zugleich die Pflichtmitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk beendet worden. Denn aus § 17 Abs. 1 VS habe sich stets ergeben, dass ein Mitglied aus dem beklagten Versorgungswerk ausscheide, wenn es der Apothekerkammer Nordrhein nicht mehr angehöre. In der Folgezeit habe der Kläger keine erneute Pflichtmitgliedschaft nach § 11 VS beim beklagten Versorgungswerk begründet.
Letztlich gehe der Kläger auch fehl mit seiner Einschätzung, er habe mit seiner Pflichtmitgliedschaft während seiner Praktikantenzeit eine (beitragsfreie) Rentenanwartschaft erworben, die das beklagte Versorgungswerk nunmehr nicht einseitig widerrufen könne. Denn eine Rentenanwartschaft sei begriffsnotwendig an die Höhe der geleisteten Beiträge gebunden mit der Folge, dass eine Anwartschaft nicht entstehen könne, solange keine Beiträge eingezahlt worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung seiner mit Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Januar 2013 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat durch vorgenannten Beschluss die Bundesrepublik Deutschland als vormaligen Dienstherrn des Klägers sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund beigeladen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheids vom 03. Februar 2009 zu verpflichten, den Kläger für den Zeitraum vom 16. September 1989 bis zum 04. Oktober 2008 nachzuversichern.
Das beklagte Versorgungswerk beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Die zulässige (Verpflichtungs-) Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 03. Februar 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das beklagte Versorgungswerk ist gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 Satz 1 seiner Satzung in der Fassung vom 18. Juni 2008 – im Folgenden VS 2008 – verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum seiner nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreien Dienstzeit als Soldat auf Zeit vom 16. September 1989 bis zum 04. Oktober 2008 nachzuversichern.
I. Ausgehend von dem mit Zugang der Nachversicherungsbescheinigung vom 10. Oktober 2008 vorliegenden Antrag des Klägers an das beklagte Versorgungswerk auf Nachversicherung ist hinsichtlich dieses geltend gemachten Anspruchs § 20 VS 2008 maßgebend. Die Voraussetzungen nach § 20, insbesondere Abs. 1, Abs. 2 lit. a VS 2008, liegen in Bezug auf den Kläger vor.
1. Gemäß § 20 Abs. 1 Halbsatz 1 VS 2008 ist der Kläger als (ehemaliger) Soldat auf Zeit nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), §§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, nachzuversichern.
2. Weiterhin erfüllt er die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 lit. a – § 20 Abs. 2 lit. b VS 2008 scheidet offenkundig aus – für die Nachversicherung bei dem beklagten Versorgungswerk. Denn seine Mitgliedschaft beim Versorgungswerk i.S.v. § 11 VS 2008 bestand bereits im Nachversicherungszeitraum nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Satzungsbestimmungen und besteht noch; zudem lagen in seiner Person die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vor.
a) Der Kläger war – auch im Zeitpunkt der Antragstellung auf Nachversicherung – Mitglied des beklagten Versorgungswerks gemäß § 11 Abs. 2 VS 2008. Danach bleibt für Pflichtmitgliedschaften, die in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, § 11 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend, solange sich die für die Pflichtmitgliedschaft maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern.
aa) Mit seinem – ihm als Pharmaziepraktikanten durch § 2 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG ermöglichten – freiwilligen Beitritt zur Apothekerkammer Nordrhein mit Schreiben vom 10. Januar 1996 wurde der Kläger nach der damaligen Satzungsregelung des § 11 Abs. 2 VS vom 07. Juni 1995 (MBl. NRW. S. 1304) – im Folgenden VS 1995 – zugleich Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerks ab dem 01. Dezember 1995. Entgegen der Auffassung des beklagten Versorgungswerks bestand diese Pflichtmitgliedschaft über das Ende der Pharmaziepraktikantenzeit des Klägers hinaus fort. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der Apothekerkammer Nordrhein mit dem Ende seiner Praktikantenzeit zum 31. Mai 1996 oder erst mit seinem Schreiben vom 02. Februar 1997, in dem er seinerseits diese freiwillige Mitgliedschaft beendet, ihr Ende fand.
Zwar bestimmte § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 VS 1995, dass Mitglieder aus dem Versorgungswerk ausschieden, wenn sie der Apothekerkammer Nordrhein nicht mehr angehörten. Dies galt jedoch gemäß § § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 VS 1995 nicht, wenn sie gegenüber dem Versorgungswerk ausdrücklich erklärten, dass sie ihre Mitgliedschaft in diesem mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten wollten.
Dabei erschließt sich aus der Formulierung „ihre Mitgliedschaft in diesem mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten wollen“, dass diese ausdrückliche Erklärung der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft vor einem Ausscheiden des Mitglieds zu erfolgen hat. Nur dann kann ein bestehender Mitgliedsstatus aufrechterhalten werden. Eine einem satzungsmäßig zwingend bestimmtem Ausscheiden erst nachfolgende Erklärung könnte hingegen lediglich als Anknüpfungspunkt für eine Neubegründung einer Mitgliedschaft dienen.
Eine Erklärung i.S.v. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 VS 1995 hatte der Kläger bereits frühzeitig vor dem Ende seiner Pharmaziepraktikantenzeit gegenüber dem Versorgungswerk abgegeben. Nach seinem im gesamten Verfahren unwidersprochen gebliebenen substantiierten und konsistenten Vorbringen hatte er schon während des Mitgliedsaufnahmeverfahrens im Dezember 1995/Januar 1996 in einem Telefonat mit dem damaligen Geschäftsführer des beklagten Versorgungswerks, Herrn X. , ausdrücklich erklärt, dass er die Mitgliedschaft begründen und dann auch über die Praktikantenzeit hinaus aufrecht erhalten wolle. Diese mündliche ausdrückliche Erklärung des Klägers genügte auch den damaligen Anforderungen des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 VS 1995. Denn erst mit Änderung der Satzung vom 18. Juni 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 323, SMBl. NRW. 21210) verlangte § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 VS eine schriftliche Erklärung.
S. bereits Satzungsänderung vom 17. November 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 1138), Einfügung des § 36 Abs. 7 (Satz 1: „Alle für das Versorgungswerk bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen schriftlich abgegeben werden.“).
Diese ausdrückliche Erklärung des Klägers korreliert zudem mit weiteren Äußerungen noch während seiner Praktikantenzeit sowie mit seinem Verhalten und dem des beklagten Versorgungswerks nach dem 31. Mai 1996. Unter dem 10. Januar 1996 kreuzte der Kläger auf dem „Personalbogen (für Pflichtmitglieder)“ des beklagten Versorgungswerks unter „3. Berufsstatus“ neben der vorgegebenen Möglichkeit „Pharmaziepraktikant(in)“ auch die weiter ausgewiesene Möglichkeit „Sanitätsoffizier als Soldat auf Zeit“ an. Dieser letztere „Berufsstatus“ sollte somit nach der Erklärung des Klägers mit maßgebend hinsichtlich seiner Pflichtmitgliedschaft sein. Nur dann macht diese weitere Angabe aus Sicht des Klägers Sinn, ansonsten hätte er sich auf die Angabe „Pharmaziepraktikant“ beschränken können. Aus Sicht des beklagten Versorgungswerks kommt dem ebenso Bedeutung zu. Denn der Berufsstatus „Soldat auf Zeit“ begründet keine Pflichtmitgliedschaft; diesem kommt somit Relevanz für die vom Kläger von vornherein langfristig geplante Dauer der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk zu. Des Weiteren übersandte der Kläger unter dem 25. Januar 1996 dem beklagten Versorgungswerk ein Schreiben mit dienstlichen Unterlagen in Kopie, die seine Verpflichtung als Soldat auf Zeit belegten. Danach war zu diesem Zeitpunkt – wie der Kläger zudem in dem Schreiben ausführt – sein vorläufiges Dienstzeitende auf den 04. Juni 2004, mit der anvisierten Ernennung zum Stabsapotheker auf den 04. Juni 2006 festgesetzt. Auch diese schriftlichen Angaben während seiner Praktikantenzeit verdeutlichen, dass für den Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Dauer seiner Mitgliedschaft nicht die lediglich sechsmonatige Praktikantenzeit in einer Apotheke in C. maßgebend sein sollte. Die abschließende Bitte um weitere Informationen bezüglich einer eventuellen freiwilligen Beitragszahlung, „auch wenn die Bundeswehr mich später bei Ihnen nachversichern wird“, verdeutlicht sein vorausschauendes Anliegen ebenso.
Dass der Kläger dies auch nach dem 31. Mai 1996 so gesehen und entsprechend gehandelt hat, ist unstreitig. Zugleich hat das beklagte Versorgungswerk die weitere Mitgliedschaft des Klägers über das Ende der Pharmaziepraktikantenzeit hinaus zu keinem Zeitpunkt bis zum Ende seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit in Frage gestellt, vielmehr den Kläger als Pflichtmitglied behandelt und demgemäß in die Pflicht(en) genommen, erstmals mehr als neun Monate nach Ende der Praktikantenzeit mit der schriftlichen Anforderung der Verdienstbescheinigung für das Jahr 1996 mit Schreiben vom 11. März 1997. Dies ist umso beredeter, als diese erste Aufforderung in Kenntnis des – allein an die Apothekerkammer Nordrhein gerichteten – (Kündigungs-) Schreibens des Klägers vom 02. Februar 1997 erfolgte. Auch in Kenntnis vom Wechsel des Klägers in die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zum 01. September 1998 änderte das beklagte Versorgungswerk sein Verhalten gegenüber dem Kläger als Mitglied nicht: Ein Ausdruck der Mitgliederdatei vom 01. Dezember 2004 bezeichnet ihn als Pflichtmitglied. Unter dem 22. Juli 2005 erfolgte eine Abfrage von Familienstands-daten wegen versicherungsmathematischer Berechnungen. Das beklagte Versorgungswerk beantwortete dem Kläger als Mitglied Fragen zur Nachversicherung. Es setzte sich eingehend mit seinem Rentenberechnungsbegehren hinsichtlich der bei der Nachversicherung auf das 19. Lebensjahr entfallenden Beiträge auseinander und lehnte dessen Antrag auf Satzungsänderung ab. Mit Schreiben vom 21. April 2006 informierte das beklagte Versorgungswerk den Kläger als Mitglied über eine Freischaltung für den internen Internetzugang. Unter dem 10. Juli 2008 erhielt er als Mitglied eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung betreffend eine Satzungsänderung. Selbst in der Außenkorrespondenz bezeichnete das beklagte Versorgungswerk den Kläger als (aktuelles) Mitglied, so in einem Schreiben vom 28. September 2006 an das Finanzministerium NRW.
bb) Hatte der Kläger somit entsprechend § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 VS 1995 ausdrücklich erklärt, seine Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk mit allen sich daraus ergebenen Rechten und Pflichten aufrechterhalten zu wollen, handelt es sich dabei entgegen der Ansicht des beklagten Versorgungswerks auch um seine nach § 11 Abs. 2 VS 1995 begründete „Pflichtmitgliedschaft“.
Die Formulierung „ihre Mitgliedschaft in diesem mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten wollen“ ist Ausdruck der unveränderten Beibehaltung des ursprünglichen, nach § 11 Abs. 2 VS 1995 begründeten Pflicht-mitgliedstatus, nunmehr jedoch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft. Dies sah der Satzungsgeber offenbar selbst so, wie die Änderung der Satzung des beklagten Versorgungswerks vom 07. Dezember 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1377, SMBl. NRW. 21210) mit folgender – bezüglich des Rechtscharakters der aufrechterhaltenen Mitgliedschaft klarstellenden – Fassung des § 17 Abs. 1 und 2 belegt (Änderungen unterstrichen bzw. durchgestrichen):
„(1) Mitglieder scheiden aus dem Versorgungswerk aus, wenn sie der Apothekerkammer Nordrhein nicht mehr angehören; es sei denn, sie erklären gegenüber dem Versorgungswerk ausdrücklich, dass sie im Rahmen der Satzungsbestimmungen ihre Pflichtmitgliedschaft in diesem mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten wollen. Die Fortsetzung einer Pflichtmitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn für das Mitglied im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine Pflichtmitgliedschaft oder Versicherung bei einer anderen öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung, insbesondere bei der Deutschen Rentenversicherung oder eines Versorgungsträger im Sinne der Verordnung (EWG) 1408/71 in der jeweils geltenden Fassung besteht oder wenn das Mitglied in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird.
(2) Will das Mitglied die bisherige Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein nicht aufrechterhalten, endet die Mitgliedschaft; es sei denn, das Mitglied nimmt gemäß § 32 eine Beitragserstattung in Anspruch oder lässt die Beiträge gemäß § 33 an das neue zuständige Versorgungswerk überleiten. Wenn keine Überleitung der Beiträge an einen anderen Versorgungsträger im Sinne des § 33 möglich ist, kann das Mitglied eine Beitragserstattung gemäß § 32 Absatz (1) beantragen.“
Dies dokumentiert die Auffassung des Satzungsgebers, dass es sich bei der nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 VS 1995 aufrechterhaltenen Mitgliedschaft um eine – freiwillig – aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft handelte.
S.a. § 32 Abs. 1 lit. b VS i.d.F. der Änderung vom 07. Dezember 2005 mit der Erwähnung „der freiwilligen Pflichtmitgliedschaft“.
Erst die Änderung der Satzung des beklagten Versorgungswerks vom 18. Juni 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 323, SMBl. NRW. 21210) fasste § 17 Abs. 1 wie folgt (Änderungen unterstrichen bzw. durchgestrichen):
„(1) Mitglieder scheiden aus dem Versorgungswerk aus, wenn sie der Apothekerkammer Nordrhein nicht mehr angehören; es sei denn, sie erklären gegenüber dem Versorgungswerk schriftlich, dass sie im Rahmen der Satzungsbestimmungen ihre Mitgliedschaft in diesem mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten freiwillig fortführen wollen. Die freiwillige Mitgliedschaft ist immer dann ausgeschlossen, wenn für das Mitglied im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine Pflichtmitgliedschaft oder Versicherung bei einer anderen öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung, insbesondere bei der Deutschen Rentenversicherung oder eines Versorgungsträger im Sinne der Verordnung (EWG) 1408/71 in der jeweils geltenden Fassung besteht oder wenn das Mitglied in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird.“
Diese abweichende Formulierung „freiwillig fortführen“ grenzt sich ersichtlich von dem vorgängigen „aufrechterhalten“ ab und normiert – erstmals – einen Statuswechsel von der Pflichtmitgliedschaft zu – durch satzungsmäßig vorgegebene Zäsur – neu beginnender freiwilliger Mitgliedschaft. Damit belegt die Satzungshistorie den Befund, dass nach den vorgängigen Fassungen des § 17 Abs. 1 VS 1995 und 2005 mit der geforderten – freiwilligen – ausdrücklichen Erklärung des Mitglieds dieses seine bestehende Pflichtmitgliedschaft unverändert aufrechterhalten hat.
b) Hat der Kläger die nach § 11 Abs. 2 VS 1995 begründete Pflichtmitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk über das Ende seiner Pharmaziepraktikantentätigkeit aufgrund ausdrücklicher Erklärung unverändert aufrechterhalten, bestand diese auch im Zeitpunkt der Antragstellung auf Nachversicherung beim beklagten Versorgungswerk, vgl. § 20 Abs. 1, Abs. 2 lit. a VS 2008.
c) Ebenso lagen, wie von § 20 Abs. 2 lit. a VS 2008 gefordert, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vor. Neben den vorliegend gegebenen Voraussetzungen nach lit. a bis c dieser Norm war auch während des Nachversicherungszeitraums die geforderte „doppelte Pflichtmitgliedschaft“ in der Person des Klägers gegeben.
aa) Zum Einen war (und ist) der Kläger angesichts der seit dem 01. Dezember 1995 im beklagten Versorgungswerk gemäß § 11 Abs. 2 VS 2008 i.V.m §§ 11 Abs. 2, 17 Abs. 1 Halbsatz 2 VS 1995 begründeten und aufrechterhaltenen Pflichtmitgliedschaft „aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer ( ... ) Versorgungseinrichtung (seiner) Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)“.
bb) Zum Anderen war er zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer. Diese Anforderung sah § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erstmals in der ab dem 01. Januar 1996 geltenden Fassung vor. Zwar war der Kläger ab dem 01. Dezember 1995 – lediglich – freiwilliges Mitglied der Apothekerkammer Nordrhein. Dies stand indes bis zum 31. Dezember 1995 nach damaliger Rechtslage einer Befreiung nicht entgegen. Im Übrigen war er mit der am 09. Oktober 1996 erteilten Approbation zum Apotheker und seinem Wohnsitz in F. Pflichtmitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer geworden, sodann durch erneuten Wohnsitzwechsel nach L. ab dem 01. September 1998 Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz. Damit lag jedenfalls ab Oktober 1996 bis zum Ende des Nachversicherungszeitraumes am 04. Oktober 2008 eine Pflichtmitgliedschaft in „einer“ – und somit nicht notwendig lokal kongruent mit der entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung – berufsständischen Kammer vor.
cc) Auch haben Pflichtmitgliedschaft und Befreiungsvoraussetzungen – wie von § 20 Abs. 2 lit. a VS 2008 vorausgesetzt –, „im Nachversicherungszeitraum“ bestanden bzw. vorgelegen. Hierfür genügt, wenn diese Voraussetzungen innerhalb des Nachversicherungszeitraumes begründet und sodann ohne Unterbrechung fortgeführt worden sind.
So bezgl. § 186 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Finke/Lie-bich in: Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Nachversicherung, 8. Aufl. Berlin 2010, S. 157; Finke in: Fichte (Hrsg.), Sozialgesetzbuch (SGB) VI, Loseblatt-Kommentar, begr. von Hauck/Noftz, München, Stand: 2013, K § 186 Rz. 9; s. a. Funk in: Kasseler Kommentar, Loseblatt-Kommentar, München, § 1402 RVO Rz. 25 (zur Vorläuferregelung des § 124 Abs. 6a AVG).
Insbesondere streitet dafür ein Abgleich mit § 20 Abs. 2 lit. b VS 2008. Wenn danach eine erst nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung begründete Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk eine Nachversicherung bei diesem ermöglicht, muss es erst recht genügen, wenn im Nachversicherungszeitraum die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 lit. a VS 2008 eintreten und bis zu dessen Ende fortbestehen. Letztlich erschließt sich dies auch aus der Anlage zur VS 2008, „Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. Januar 2000) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige Mitgliedschaft“. Die dort aufgeführte Altersstaffelung beginnt mit dem „Alter 20“. Dass 20-jährige bereits einer Pflichtmitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk unterliegen, schließt sich bei realitätsorientierter Prognose angesichts der 8 Semester dauernden Regelstudienzeit des Studiums der Pharmazie und des sich erst daran anschließenden praktischen Jahres aus. Vielmehr belegt diese Altersstaffelung, dass der Satzungsgeber gerade Fallgestaltungen im Bereich der Nachversicherung und damit eine fiktive Anrechnung bei in höherem Lebensalter erstmals pflichtigen Mitgliedern – der Kläger war zum Zeitpunkt seines Praktikums 25 Jahre alt – berücksichtigen will.
II. Steht dem Kläger mit der Erfüllung sämtlicher satzungsmäßiger Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Satz 1 VS 2008 der geltend gemachte Anspruch auf Nachversicherung bei dem beklagten Versorgungswerk zu, kann dahinstehen, ob daneben die weiter gefasste Regelung des § 186 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sein Begehren auf Nachversicherung beim beklagten Versorgungswerk erfasst und stützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.