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Oberverwaltungsgericht NRW·17 A 2509/03·13.04.2010

Beschwerdeverfahren nach Rücknahme gegen Nichtzulassung der Revision eingestellt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stellte das Oberverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren ein. Zuständig für die verfahrensabschließende Entscheidung ist das Gericht, bei dem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war, bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens. Die Einstellung erfolgte entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO; Kostenentscheidung und Streitwertermittlung stützen sich auf §§ 155 VwGO und 52 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision eingestellt; Kosten dem Beklagten auferlegt; Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision obliegt die verfahrensabschließende Entscheidung dem Gericht, bei dem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war, bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens (§ 133 VwGO).

2

Die Rechtsfolgen der Rücknahme sind vom Senat als Kollegium zu entscheiden; § 87a VwGO findet insoweit entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung.

3

Die Einstellung des Verfahrens kann in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO erfolgen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Der Beschluss über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist nicht anfechtbar, soweit das Gericht dies im Tenor bestimmt.

Relevante Normen
§ 133 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO§ 87a VwGO§ 141 Satz 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 474/00

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 51.379,78 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision obliegt die verfahrensabschließende Entscheidung dem Gericht, bei dem die Beschwerde im Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war,

3

vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 103 zu § 133 (Stand: Februar 1998).

4

Das ist bis zum – hier noch nicht erfolgten – Abschluss des Abhilfeverfahrens, vgl. § 133 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO, das Ausgangsgericht.

5

Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden; § 87a VwGO findet insoweit entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung,

6

vgl. Nds OVG, Beschluss vom 31. August 2007 – 5 LC 44/06 –, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 30 zu § 87a (Stand: Februar 2007); im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 – 10 D 32/06.NE – und 22. Januar 2010 – 10 A 1074/08 –; a.A. Bay VGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 8 A 02.40065 –, juris.

7

Die Verfahrenseinstellung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.