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Oberverwaltungsgericht NRW·17 A 2508/09·14.06.2012

Vorabentscheidung über Zuordnung von Sachverständigenleistungen zur Honorargruppe M 3 (JVEG)

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Sachverständiger beantragt nach Beweisbeschluss eine Vorabentscheidung i.S.d. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 JVEG zur Einstufung seiner Leistungen in Honorargruppe M 3. Das OVG/NW hat dem Antrag stattgegeben, da der komplexe Fragenkatalog und die Antragsschrift einen hohen, M3-typischen Schwierigkeitsgrad erkennen lassen. Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Beschwerde zum BVerwG ist ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag des Sachverständigen auf Vorabentscheidung zur Einstufung in Honorargruppe M 3 gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 JVEG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger kann nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 JVEG eine gerichtliche Vorabentscheidung über die Einordnung seiner zu erbringenden Leistungen in eine Honorargruppe herbeiführen.

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Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 JVEG kann die Entscheidung über die Zuordnung durch den Berichterstatter als Einzelrichter getroffen werden.

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Die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 setzt einen hohen Schwierigkeitsgrad des Gutachtens voraus, etwa bei komplexen diagnostischen oder ätiologischen Fragen, zahlreichen widersprüchlichen Befunden oder strittigen Kausalitätsfragen.

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Die Einordnung in eine Honorargruppe ist nach billigem Ermessen vorzunehmen; die in der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG enthaltenen Beispiele sind als Orientierungsmaßstab zu berücksichtigen.

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Verfahren über Vorabentscheidungen nach § 9 Abs. 1 JVEG sind gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei; eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nach § 9 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 2–3 JVEG ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 9 Abs. 1 JVEG§ 9 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 5150/06

Leitsatz

Antragsrecht eines Sachverständigen, eine Vorabentscheidung des Gerichts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG über die Zuordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen.

Tenor

Die von dem mit Beweisbeschluss vom 15. Mai 2012 beauftragten Sachverständigen zu erbringenden Leistungen werden gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG der Honorargruppe M 3 zugeordnet und entsprechend festgesetzt.

Gründe

2

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

3

Der dem Schreiben des Sachverständigen vom 24. Mai 2012 der Sache nach zugrundeliegende Antrag, seine nach dem Beweisbeschluss vom 15. Mai 2012 zu erbringenden Leistungen vorab der Honorargruppe M 3 zuzuordnen und dies mit gerichtlichem Beschluss entsprechend festzusetzen, ist zulässig.

4

§ 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG bestimmt durch den Verweis auf § 4 (hier insbesondere Abs. 1 Satz 1) JVEG, dass der Sachverständige die Möglichkeit hat, eine Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen. Diese Regelung soll es dem Sachverständigen ermöglichen, schon sehr frühzeitig – ggf. sogleich nach seiner Beauftragung und damit schon vor Aufnahme der ihm übertragenen Aufgaben – Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm erwarteten Leistungen und über einen für seinen Gesamtanspruch wesentlichen Bemessungsfaktor zu erlangen.

5

Vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 182; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 2 W 102/07 –, juris, Rn. 2; LSG Thüringen, Beschluss vom 28. März 2012 – L 6 SF 172/12 E –, juris, Rn. 14.

6

In der Sache ist – nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Vertreterin der Staatskasse – antragsgemäß die Zuordnung der zu erbringenden Leistungen des Sachverständigen zur Honorargruppe M 3 nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG festzusetzen. Danach unterfallen der Zuordnung zur Honorargruppe M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), z.B. zum Kausalzusammenhang mit problematischen Verletzungsfolgen oder in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz. In den Beispielen ("insbesondere Gutachten ...") dieser Honorargruppe – wie auch der Honorargruppe M 2 – werden Gutachten zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch der Berufs(un-)fähigkeit, aufgeführt. Mithin hat die Zuordnung nach billigem Ermessen zu erfolgen, § 9 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz JVEG. Dabei verdeutlichen die Erläuterungen bezüglich der Honorargruppe M 3, dass hier einzuordnende Gutachten umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen erfordern; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z.B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben.

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Vgl. u.a. LSG Thüringen, Beschluss vom 16. März 2012 – L 6 SF 151/12 E –, juris, Rn. 25 m.w.N.

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Vorliegend erschließt sich – wie auch in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 13. Juni 2012 ausgeführt – nach dem komplexen Fragenkatalog des Beweisbeschlusses vom 15. Mai 2012 (dort unter I.1. bis I.6.) und der Antragsbegründung des Sachverständigen vom 24. Mai 2012 ohne Weiteres der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG bezüglich der Honorargruppe M 3 umschriebene hohe, über einem "Zustandsgutachten" der Honorargruppe M 2 einzuordnende Schwierigkeitsgrad des zu erstellenden Gutachtens und damit die Sachgerechtigkeit der Zuordnung der zu erbringenden Sachverständigenleistungen zu dieser Honorargruppe.

9

Einer Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens bedarf es nicht, da es gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

10

Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 i. V m. § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 JVEG findet eine Beschwerde an das – nächsthöhere – Bundesverwaltungsgericht nicht statt.