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Oberverwaltungsgericht NRW·17 A 1935/16·08.01.2017

Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO wegen Aufklärungsrüge abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrecht (VwGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung des Rechtsmittels gestützt auf eine behauptete Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Das OVG weist den Antrag ab, weil die Aufklärungsrüge nicht zur Begründung führt: die geltend gemängelten Ermittlungen hätten keine voraussichtlich entscheidungserheblichen Feststellungen erbracht bzw. waren nicht substantiiert dargelegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen angeblicher Verletzung der Aufklärungspflicht abgewiesen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn darlegt wird, welche tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen möglich gewesen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich gewonnen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

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Die Rüge des Unterbleibens einer zeugenschaftlichen Vernehmung ist unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Angaben die Zeugen hätten machen sollen; bloße Gegenvorträge gegen die Äußerungen des Sachverständigen genügen nicht.

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Besteht das Gericht zu Recht auf der Unverwertbarkeit eines schriftlichen Gutachtens und bestellt es einen anderen Sachverständigen, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den zunächst beauftragten Gutachter ergänzend zu vernehmen, da dieser dann nicht mehr als sachverständiger Berater des Gerichts fungiert.

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Ein Verlangen nach Herausgabe von Tests und Fragebögen (z. B. bei testpsychologischen Untersuchungen) ist nur geboten, wenn substantiiert Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Wiedergabe oder Unrichtigkeit der dokumentierten Testergebnisse vorgetragen werden; fehlt es daran und sind die Ergebnisse durch andere Gutachtenteile gestützt, besteht keine Aufklärungsnotwendigkeit.

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Die unterliegende Partei hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47, 52 GKG und umfasst nach ständiger Praxis auch bis zur Klageeinreichung entstandene Rückstände.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO§ 98 VwGO i.V.m. § 407a Abs. 5 (vormals: 4) Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 9326/13

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 94.428,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

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Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

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BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014                    – 9 B 67.13 –, Rdn. 3, juris; stRspr.

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Es mag dahinstehen, ob die Begründung der von der Klägerin erhobenen Aufklärungsrüge diesen Anforderungen genügt. Jedenfalls ist sie unbegründet, da die geltend gemachten Aufklärungsmängel nicht vorliegen.

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Soweit die Klägerin das Unterbleiben einer zeugenschaftlichen Vernehmung der Mitarbeiterinnen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T.         beanstandet, ist schon nicht dargelegt, welche entscheidungsrelevanten Tatsachen diese hätten bekunden sollen. Der Vortrag, die Klägerin sei den Äußerungen des Sachverständigen hinsichtlich der Einbeziehung der Mitarbeiterinnen entgegengetreten und habe überdies in der mündlichen Verhandlung Angaben zu ihren eigenen Äußerungen gegenüber diesen Mitarbeiterinnen in der Begutachtungssituation gemacht, reicht insoweit nicht aus. Abgesehen davon ist der Sachverständige im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich zur Arbeitsteilung zwischen ihm und seinen Mitarbeiterinnen befragt worden. Hieran hat sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin intensiv beteiligt. Weder der Verhandlungsniederschrift noch der Begründung des Zulassungsantrags ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang irgendwelche Fragen offengeblieben wären. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

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Soweit die Klägerin das Absehen von einer ergänzenden Befragung des vom Verwaltungsgericht ursprünglich beauftragten Sachverständigen T1.       rügt, legt sie ebenfalls nicht dar, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Erkenntnisse hiervon zu erwarten gewesen wären. Ihr Vorbringen, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, warum das Verwaltungsgericht einer mündlichen Einvernahme des Herrn T1.       „jeden Erkenntniswert“ abspreche, übersieht, dass dies ausdrücklich mit der mängelbedingten Unverwertbarkeit seines schriftlichen Gutachtens begründet wird (Seite 11 , 3. Absatz UA), die das Verwaltungsgericht zum Anlass genommen hatte, gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu betrauen. Dass die Einschätzung des Gutachtens als ungenügend ihrerseits fehlerhaft wäre, legt die Antragsbegründung nicht dar. Bei dieser Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer ergänzenden Befragung des Herrn T1.       , da dieser nicht mehr die Funktion eines sachverständigen Beraters des Gerichts innehatte,

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vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010                    – III ZR 45/10 –, NJW 2011, 852 = juris, Rdn. 36.

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Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, dass das Verwaltungsgericht den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T.         nicht aufgefordert hat, die Tests und Fragebögen zur testpsychologischen Zusatzuntersuchung herauszugeben, verhilft dies ihrer Aufklärungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Es fehlt insoweit an einer substantiierten Darlegung, dass und warum sich dem Verwaltungsgericht ein diesbezügliches Verlangen, § 98 VwGO i.V.m. § 407a Abs. 5 (vormals: 4) Satz 1 ZPO, hätte aufdrängen müssen. Die Testergebnisse sind in dem schriftlichen testpsychologischen Zusatzgutachten im Einzelnen dargestellt. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Wiedergabe sind nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die in der testpsychologischen Untersuchung objektivierten Aggravationstendenzen bereits in der klinischen Beurteilung sowohl im Rahmen der Erst- wie auch der Nachbegutachtung imponierten (vgl. Seite 29 ff. der ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme vom 13. Juni 2016).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG; die von der Klägerin in Frage gestellte Hinzurechnung der bis zur Einreichung der Klage rückständigen Beträge entspricht der ständigen Praxis des Senats.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.